3Ob571/85
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.10.1985 Geschäftszahl3Ob571/85; 6Ob193/06b NormMRG §11 Abs1;
MRG §27 Abs1 Z5;
RechtssatzVerlangt der Vermieter für die Gestattung der Untervermietung ein Entgelt, ohne daß ein wichtiger Grund im Sinne des § 11 Abs 1 MRG vorliegt, dann bietet er dem Mieter keine gleichwertige Gegenleistung für den begehrten Betrag. Der Vermieter gibt in diesem Fall keines der Rechte auf, die ihm ohne Abschluß einer solchen Vereinbarung zustehen würden.Verlangt der Vermieter für die Gestattung der Untervermietung ein Entgelt, ohne daß ein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, MRG vorliegt, dann bietet er dem Mieter keine gleichwertige Gegenleistung für den begehrten Betrag. Der Vermieter gibt in diesem Fall keines der Rechte auf, die ihm ohne Abschluß einer solchen Vereinbarung zustehen würden.
EntscheidungstexteTE OGH 1985/10/16 3 Ob 571/85 Veröff: EvBl 1986/57 S 212 = MietSlg 37/41 TE OGH 2006/11/14 6 Ob 193/06b RechtssatznummerRS0070127