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{'item': ['3Ob591/85', '2Ob535/87', '8Ob563/87', '3Ob530/87', '8Ob520/90', '3Ob510/91', '1Ob525/93', '10Ob511/93', '5Ob293/02b', '5Ob193/03y', '5Ob20/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070044 Entscheidungsdatum16.10.1985 Geschäftszahl3Ob591/85; 2Ob535/87; 8Ob563/87; 3Ob530/87; 8Ob520/90; 3Ob510/91; 1Ob525/93; 10Ob511/93; 5Ob293/02b; 5Ob193/03y; 5Ob20/08i; 5Ob199/08p; 5Ob181/10v NormMRG §10 Abs4; MRG idF des 2.WÄG §10 Abs4; MRG §10 Abs6MRG §10 Abs4; MRG in der Fassung des 2.WÄG §10 Abs4; MRG §10 Abs6 RechtssatzZu rechtfertigen ist der (drohende) Anspruchsverlust im Sinne des § 10 Abs 4 MRG, weil der Vermieter bei Abschluss des neuen Mietvertrages über die Wohnung nach Beendigung des bisherigen Mietverhältnisses den Betrag kennen muss, den er allenfalls als Ersatz leisten muss. Er kann ja den nach § 10 MRG dem bisherigen Mieter zu ersetzenden Aufwand vom neuen Mieter rückersetzt verlangen, ohne dass diese Vereinbarung unter das Verbot des § 27 Abs 1 Z 1 erster Halbsatz MRG fallen kann.Zu rechtfertigen ist der (drohende) Anspruchsverlust im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, MRG, weil der Vermieter bei Abschluss des neuen Mietvertrages über die Wohnung nach Beendigung des bisherigen Mietverhältnisses den Betrag kennen muss, den er allenfalls als Ersatz leisten muss. Er kann ja den nach Paragraph 10, MRG dem bisherigen Mieter zu ersetzenden Aufwand vom neuen Mieter rückersetzt verlangen, ohne dass diese Vereinbarung unter das Verbot des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz MRG fallen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1985-10-16 3 Ob 591/85 Veröff: JBl 1986,392 = ImmZ 1986,235 (Meinhart) = MietSlg XXXVII/40 TE OGH 1987-03-24 2 Ob 535/87 Veröff: JBl 1987,531 = MietSlg XXXIX/18 TE OGH 1987-05-06 8 Ob 563/87 TE OGH 1987-10-07 3 Ob 530/87 Auch; Veröff: JBl 1988,47 = ImmZ 1988,20 TE OGH 1991-02-27 8 Ob 520/90 TE OGH 1991-05-08 3 Ob 510/91 Veröff: EvBl 1991/136 S 597 = WoBl 1992,32 TE OGH 1993-07-02 1 Ob 525/93 Auch; nur: Zu rechtfertigen ist der (drohende) Anspruchsverlust im Sinne des § 10 Abs 4 MRG, weil der Vermieter bei Abschluss des neuen Mietvertrages über die Wohnung nach Beendigung des bisherigen Mietverhältnisses den Betrag kennen muss, den er allenfalls als Ersatz leisten muss. (T1) Veröff: EvBl 1994/86 S 426Auch; nur: Zu rechtfertigen ist der (drohende) Anspruchsverlust im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, MRG, weil der Vermieter bei Abschluss des neuen Mietvertrages über die Wohnung nach Beendigung des bisherigen Mietverhältnisses den Betrag kennen muss, den er allenfalls als Ersatz leisten muss. (T1) Veröff: EvBl 1994/86 S 426 TE OGH 1994-10-25 10 Ob 511/93 Vgl TE OGH 2003-01-21 5 Ob 293/02b Vgl auch; Beisatz: Die Ratio der in § 10 Abs 4 MRG normierten Anzeigeobliegenheit besteht darin, den Vermieter über die Ersatzansprüche des scheidenden Mieters genau in Kenntnis zu setzen, um ihm die Überwälzung dieser Ansprüche auf den Nachmieter zu ermöglichen. Das hat auch nach der Novellierung dieser Gesetzesbestimmung durch das

  1. WÄG seine Geltung behalten. (T2); Beisatz: Der Vermieter soll wissen, mit welchen Ersatzansprüchen er definitiv zu rechnen hat. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die Ratio der in Paragraph 10, Absatz 4, MRG normierten Anzeigeobliegenheit besteht darin, den Vermieter über die Ersatzansprüche des scheidenden Mieters genau in Kenntnis zu setzen, um ihm die Überwälzung dieser Ansprüche auf den Nachmieter zu ermöglichen. Das hat auch nach der Novellierung dieser Gesetzesbestimmung durch das
  2. WÄG seine Geltung behalten. (T2); Beisatz: Der Vermieter soll wissen, mit welchen Ersatzansprüchen er definitiv zu rechnen hat. (T3) TE OGH 2003-10-07 5 Ob 193/03y Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2008-02-19 5 Ob 20/08i Auch; Beisatz: Die ratio der in § 10 Abs 4 MRG normierten Anzeigenobliegenheit liegt darin, den Vermieter über die Ersatzansprüche des scheidenden Mieters genau in Kenntnis zu setzen, um ihm die (nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG zulässige) Überwälzung dieser Ansprüche auf die Nachmieter zu ermöglichen. (T4); Beisatz: Nur die gleichzeitige Übermittlung der angeschlossenen Rechnungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung gewährleistet den Zweck der Anzeigenobliegenheit zu erfüllen. Die fehlende Übermittlung führt zur Präklusion des Ersatzanspruchs. (T5); Beisatz: Hier: § 10 Abs 4 Z 2 MRG idF vor der WRN
  3. (T6)Auch; Beisatz: Die ratio der in Paragraph 10, Absatz 4, MRG normierten Anzeigenobliegenheit liegt darin, den Vermieter über die Ersatzansprüche des scheidenden Mieters genau in Kenntnis zu setzen, um ihm die (nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG zulässige) Überwälzung dieser Ansprüche auf die Nachmieter zu ermöglichen. (T4); Beisatz: Nur die gleichzeitige Übermittlung der angeschlossenen Rechnungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung gewährleistet den Zweck der Anzeigenobliegenheit zu erfüllen. Die fehlende Übermittlung führt zur Präklusion des Ersatzanspruchs. (T5); Beisatz: Hier: Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, MRG in der Fassung vor der WRN
  4. (T6) TE OGH 2008-11-25 5 Ob 199/08p Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Anzeige des Mieters ist eine empfangsbedürftige Erklärung, weshalb nach allgemeinen Grundsätzen ihre Wirksamkeit auch von einem ordnungsgemäßen Zugang beim Erklärungsempfänger abhängig ist. (T7); Veröff: SZ 2008/176 TE OGH 2010-12-20 5 Ob 181/10v Vgl auch; Beisatz: Aufgrund der Obliegenheit des Vermieters gemäß § 10 Abs 4a MRG idF WRN 2006, den Mieter zur Verbesserung einer mangelhaften Anzeige aufzufordern, ist es künftighin Sache des Vermieters, den Zweck der Anzeigepflicht, nämlich die Höhe des auf den neuen Mieter überwälzbaren Betrags (§ 10 Abs 6 MRG) möglichst rasch in Erfahrung zu bringen, zu gewährleisten. (T8); Bem: Siehe auch RS
  5. (T9); Veröff: SZ 2010/159Vgl auch; Beisatz: Aufgrund der Obliegenheit des Vermieters gemäß Paragraph 10, Absatz 4 a, MRG in der Fassung WRN 2006, den Mieter zur Verbesserung einer mangelhaften Anzeige aufzufordern, ist es künftighin Sache des Vermieters, den Zweck der Anzeigepflicht, nämlich die Höhe des auf den neuen Mieter überwälzbaren Betrags (Paragraph 10, Absatz 6, MRG) möglichst rasch in Erfahrung zu bringen, zu gewährleisten. (T8); Bem: Siehe auch RS
  6. (T9); Veröff: SZ 2010/159

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.