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OGH Rechtssatz RS0095686 (11Os145/85)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095686 Entscheidungsdatum22.10.1985 Geschäftszahl11Os145/85; 17Os33/15d NormStGB §261 Abs1; StGB §266; StGB §302 Abs1 RechtssatzBei Wahlmanipulationen, welche ein Beamter (Mitglied bzw Vorsitzender einer Wahlbehörde) als Organ in Vollziehung der Gesetze vornimmt, geht § 302 Abs 1 StGB als eine speziell für Beamte erlassene Vorschrift dem mit einer milderen Strafe bedrohten (allenfalls konkurrierenden) Tatbestand der Fälschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung nach § 266 StGB vor.Bei Wahlmanipulationen, welche ein Beamter (Mitglied bzw Vorsitzender einer Wahlbehörde) als Organ in Vollziehung der Gesetze vornimmt, geht Paragraph 302, Absatz eins, StGB als eine speziell für Beamte erlassene Vorschrift dem mit einer milderen Strafe bedrohten (allenfalls konkurrierenden) Tatbestand der Fälschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung nach Paragraph 266, StGB vor.

EntscheidungstexteTE OGH 1985-10-22 11 Os 145/85 Veröff: SSt 56/81 TE OGH 2016-03-07 17 Os 33/15d Vgl auch; Beisatz: Auch Mitglieder einer Wahlkommission bei – von den Vorschriften des 18. Abschnitts des StGB nicht geschützten ‑ ÖH‑Wahlen können durch Fälschung deren Ergebnisses Missbrauch der Amtsgewalt begehen. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095686

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