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{'item': ['4Ob145/85', '8ObA335/98t', '8ObA293/99t', '8ObA142/00s', '6Ob237/04b']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.10.1985 Geschäftszahl4Ob145/85; 8ObA335/98t; 8ObA293/99t; 8ObA142/00s; 6Ob237/04b NormBAO §240 Abs3; EStG §78; JN §1 BIIa; ZPO §190 B; RechtssatzÜber die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerabzuges haben ausschließlich die Finanzbehörden im Erstattungsverfahren und Lohnsteuerhaftungsverfahren zu entscheiden. Diese Kompetenz der Finanzbehörden kann aber nur zur Folge haben, daß

  1. a)das Gericht die Rechtmäßigkeit eines Steuerabzuges nur als Vorfrage beurteilen darf (so 3 Ob 69/77), oder
  2. b)falls dies dem Gericht durch besondere Vorschriften verwehrt wäre, die Entscheidung der zuständigen Abgabenbehörde abzuwarten und dem erhobenen Schadenersatzbegehren, soweit sie dafür überhaupt präjudiziell wäre, zugrundezulegen hätte, oder
  3. c)wegen bloß objektiv unrichtiger Lohnsteuerberechnung unmittelbar gegen den Dienstgeber zu stellende Erstattungsansprüche überhaupt nicht statthaft wären, was aber nur für die Sachentscheidung von Relevanz sein könnte. EntscheidungstexteTE OGH 1985/10/28 4 Ob 145/85 Veröff: Art 10479 = JBl 1986,803 = SZ 58/156Veröff: Artikel 10479, = JBl 1986,803 = SZ 58/156 TE OGH 1999/08/12 8 ObA 335/98t nur: Diese Kompetenz der Finanzbehörden kann aber nur zur Folge haben, daß wegen bloß objektiv unrichtiger Lohnsteuerberechnung unmittelbar gegen den Dienstgeber zu stellende Erstattungsansprüche überhaupt nicht statthaft wären, was aber nur für die Sachentscheidung von Relevanz sein könnte. (T1) Beisatz: Soweit nicht der Rechtsgrund des Schadenersatzes eingreift. (T2) Beisatz: Erstattungsansprüche nach § 240 Abs 3 BAO für unrichtig berechnete und an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer sind direkt beim Finanzamt zu stellen. (T3) nur: Diese Kompetenz der Finanzbehörden kann aber nur zur Folge haben, daß wegen bloß objektiv unrichtiger Lohnsteuerberechnung unmittelbar gegen den Dienstgeber zu stellende Erstattungsansprüche überhaupt nicht statthaft wären, was aber nur für die Sachentscheidung von Relevanz sein könnte. (T1) Beisatz: Soweit nicht der Rechtsgrund des Schadenersatzes eingreift. (T2) Beisatz: Erstattungsansprüche nach Paragraph 240, Absatz 3, BAO für unrichtig berechnete und an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer sind direkt beim Finanzamt zu stellen. (T3) TE OGH 2000/03/09 8 ObA 293/99t nur: Über die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerabzuges haben ausschließlich die Finanzbehörden im Erstattungsverfahren und Lohnsteuerhaftungsverfahren zu entscheiden. (T4) Beisatz: Einwände gegen die Richtigkeit der ermittelten Steuerschuld können vom Arbeitnehmer aber auch im Rahmen der gemäß § 257 BAO gewährleisteten Beteiligung am Berufungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz geltend gemacht werden. (T5) nur: Über die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerabzuges haben ausschließlich die Finanzbehörden im Erstattungsverfahren und Lohnsteuerhaftungsverfahren zu entscheiden. (T4) Beisatz: Einwände gegen die Richtigkeit der ermittelten Steuerschuld können vom Arbeitnehmer aber auch im Rahmen der gemäß Paragraph 257, BAO gewährleisteten Beteiligung am Berufungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz geltend gemacht werden. (T5) TE OGH 2000/11/23 8 ObA 142/00s auch; nur T4 TE OGH 2005/04/21 6 Ob 237/04b Ähnlich; Beisatz: Über die Rechtmäßigkeit des Steuerabzugs haben ausschließlich die Finanzbehörden zu entscheiden. (T6); Beisatz: Umstände, die die Richtigkeit der dem Grunde und der Höhe nach festgestellten Steuerpflicht tangieren, können von der Beklagten im Regressverfahren nicht mehr releviert werden. (T7) RechtssatznummerRS0036831

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.