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{'item': ['4Ob366/85', '1Ob195/97a', '8Ob305/97d', '1Ob352/97i', '1Ob372/97f', '6Ob38/00g', '8Ob33/02i', '9Ob124/03f', '2Ob176/10m', '2Ob202/11m']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062497 Entscheidungsdatum29.10.1985 Geschäftszahl4Ob366/85; 1Ob195/97a; 8Ob305/97d; 1Ob352/97i; 1Ob372/97f; 6Ob38/00g; 8Ob33/02i; 9Ob124/03f; 2Ob176/10m; 2Ob

§1

;

§8

Abs2;

§9

Abs1HVG §6 IG; HVG §29 römisch zwei d;

§1

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Abs2;

§9Abs1 Rechtssatz

Wenn sich der Makler nicht darauf beschränkt, die Parteien des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes einander nur namhaft zu machen, sondern auf den Inhalt des abzuschließenden Rechtsgeschäfts einen mehr oder minder großen Einfluss nimmt, wird er häufig einer der beiden Parteien des abzuschließenden Rechtsgeschäftes stärker verbunden sein als der anderen, besonders wenn zunächst nur einer von ihnen sein Auftraggeber ist, er also nicht zwei Auftraggeber aus seinem vorhandenen Auftragsstand zusammenführt. Das drückt auch die Immobilienmaklerverordnung dadurch aus, dass sie einerseits vom Auftraggeber des Immobilienmaklers und andererseits von dem namhaft gemachten Interessenten spricht (zB § 8 Abs 2, § 9 Abs 1

), wiewohl der namhaft gemachte Interessant dadurch, dass er der Vermittlung zumindest schlüssig zustimmt letztlich auch zum "Auftraggeber" wird.Wenn sich der Makler nicht darauf beschränkt, die Parteien des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes einander nur namhaft zu machen, sondern auf den Inhalt des abzuschließenden Rechtsgeschäfts einen mehr oder minder großen Einfluss nimmt, wird er häufig einer der beiden Parteien des abzuschließenden Rechtsgeschäftes stärker verbunden sein als der anderen, besonders wenn zunächst nur einer von ihnen sein Auftraggeber ist, er also nicht zwei Auftraggeber aus seinem vorhandenen Auftragsstand zusammenführt. Das drückt auch die Immobilienmaklerverordnung dadurch aus, dass sie einerseits vom Auftraggeber des Immobilienmaklers und andererseits von dem namhaft gemachten Interessenten spricht (zB Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins,

), wiewohl der namhaft gemachte Interessant dadurch, dass er der Vermittlung zumindest schlüssig zustimmt letztlich auch zum "Auftraggeber" wird. EntscheidungstexteTE OGH 1985-10-29 4 Ob 366/85 Veröff: SZ 58/157 = ÖBl 1986,22 = MietSlg XXXVII/40 TE OGH 1997-10-28 1 Ob 195/97a Auch TE OGH 1998-01-29 8 Ob 305/97d nur: Wiewohl der namhaft gemachte Interessant dadurch, dass er der Vermittlung zumindest schlüssig zustimmt letztlich auch zum "Auftraggeber" wird. (T1) TE OGH 1998-03-24 1 Ob 352/97i Auch; nur T1 TE OGH 1998-04-28 1 Ob 372/97f Vgl; nur T1; Beisatz: Daran ist auch für die neue Rechtslage (Maklergesetz BGBl 1996/262) unverändert festzuhalten. (T2) Veröff: SZ 71/78 TE OGH 2000-02-24 6 Ob 38/00g Vgl auch; Beisatz: Dazu reicht es aus, dass sich der Auftraggeber der Vermittlung nutzbringend bedient hat, wenn er nur die vom Immobilienmakler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht. (T3) TE OGH 2002-07-02 8 Ob 33/02i Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2004-02-25 9 Ob 124/03f Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2011-06-22 2 Ob 176/10m Auch; nur T1 TE OGH 2012-09-20 2 Ob 202/11m Auch; nur T1; Veröff: SZ 2012/94 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0062497

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.