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{'item': ['5Ob84/85', '5Ob124/89', '5Ob426/97a', '5Ob17/98f', '5Ob97/99x', '5Ob304/99p']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.10.1985 Geschäftszahl5Ob84/85; 5Ob124/89; 5Ob426/97a; 5Ob17/98f; 5Ob97/99x; 5Ob304/99p NormMRG §16 Abs1 Z7; RechtssatzWenn die Fortsetzung des zunächst auf sechs Monate abgeschlossenen Mietverhältnisses vom Vermieter von der Bereitschaft des Mieters zur weiteren Bezahlung eines den Kategoriemietzins übersteigenden Zinses abhängig gemacht wird, steht der Mieter unter einem wirtschaftlichen Druck, der die Annahme der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 7 MRG ausschließt.Wenn die Fortsetzung des zunächst auf sechs Monate abgeschlossenen Mietverhältnisses vom Vermieter von der Bereitschaft des Mieters zur weiteren Bezahlung eines den Kategoriemietzins übersteigenden Zinses abhängig gemacht wird, steht der Mieter unter einem wirtschaftlichen Druck, der die Annahme der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG ausschließt. EntscheidungstexteTE OGH 1985/10/29 5 Ob 84/85 Veröff: RdW 1986,110 = MietSlg XXXVII/45 TE OGH 1990/01/16 5 Ob 124/89 Veröff: ImmZ 1990,241 TE OGH 1997/11/11 5 Ob 426/97a Vgl auch; Beisatz: Der Gesetzgeber wollte durch § 16 Abs 1 Z 7 aF MRG die Ausnützung des wirtschaftlichen Drucks der Wohnraumbeschaffung bzw Wohnraumerhaltung, dem der Mieter typischerweise bei Beginn des Mietverhältnisses ausgesetzt ist, mit der anfänglichen (Teil-)Ungültigkeit der Mietzinsvereinbarung sanktionieren (vgl MietSlg 37/45; MietSlg 42.249). (T1) Vgl auch; Beisatz: Der Gesetzgeber wollte durch Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, aF MRG die Ausnützung des wirtschaftlichen Drucks der Wohnraumbeschaffung bzw Wohnraumerhaltung, dem der Mieter typischerweise bei Beginn des Mietverhältnisses ausgesetzt ist, mit der anfänglichen (Teil-)Ungültigkeit der Mietzinsvereinbarung sanktionieren vergleiche MietSlg 37/45; MietSlg 42.249). (T1) TE OGH 1998/06/09 5 Ob 17/98f Vgl auch; Beisatz: Hier: § 16 Abs 1 Z 5 MRG idF vor dem

  1. WÄG. (T2) Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG in der Fassung vor dem
  2. WÄG. (T2) TE OGH 1999/04/27 5 Ob 97/99x Auch; Beisatz: Vor dem
  3. WÄG war es unzulässig, anläßlich der ausdrücklichen Erneuerung von befristeten Mietrechtsverhältnissen, die den Mietzinsbestimmungen des § 16 Abs 2 MRG unterstanden, unter Berufung auf § 16 Abs 1 Z 7 MRG über die gemäß § 16 Abs 2 Z 1 bis 4 MRG zulässige Mietzinsobergrenze hinaus den Mietzins zu erhöhen. (T3) Beisatz: Nur dann, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Fortsetzung eines befristeten Mietverhältnisses von einer Mietzinserhöhung abhängig gemacht wurde, ist dieser Anschein, daß sich der Mieter bei Abschluß des neuerlichen Mietvertrages mit einem höheren Mietzins unter einem ähnlichen wirtschaftlichen Druck befand, wie bei Abschluß eines Mietvertrages üblicherweise angenommen wird, widerlegt. (T4) Auch; Beisatz: Vor dem
  4. WÄG war es unzulässig, anläßlich der ausdrücklichen Erneuerung von befristeten Mietrechtsverhältnissen, die den Mietzinsbestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2, MRG unterstanden, unter Berufung auf Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG über die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 MRG zulässige Mietzinsobergrenze hinaus den Mietzins zu erhöhen. (T3) Beisatz: Nur dann, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Fortsetzung eines befristeten Mietverhältnisses von einer Mietzinserhöhung abhängig gemacht wurde, ist dieser Anschein, daß sich der Mieter bei Abschluß des neuerlichen Mietvertrages mit einem höheren Mietzins unter einem ähnlichen wirtschaftlichen Druck befand, wie bei Abschluß eines Mietvertrages üblicherweise angenommen wird, widerlegt. (T4) TE OGH 2000/01/25 5 Ob 304/99p Vgl auch RechtssatznummerRS0070662

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.