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{'item': ['5Ob85/85', '5Ob1001/89', '5Ob83/93', '5Ob95/99b', '5Ob175/01y', '5Ob240/02h', '5Ob239/07v', '5Ob120/09x', '6Ob68/11k', '5Ob56/21b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069305 Entscheidungsdatum29.10.1985 Geschäftszahl5Ob85/85; 5Ob1001/89; 5Ob83/93; 5Ob95/99b; 5Ob175/01y; 5Ob240/02h; 5Ob239/07v; 5Ob120/09x; 6Ob68/11k; 5Ob56/21b NormMRG §6 Abs2; MRG §18; MRG §19 RechtssatzEine nach §§ 18 f MRG ergehende rechtskräftige Entscheidung der Gemeinde oder des Außerstreitrichters, in der dem Vermieter zur Durchführung von bestimmten Erhaltungsarbeiten die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses bewilligt und der Auftrag zur Vornahme erteilt wird, greift in Ansehung des von den Mietern geschuldeten Hauptmietzinses rechtsgestaltend in die zwischen dem Vermieter bzw den Vermietern und den Mietern bestehenden Mietverträge ein und schafft in Ansehung der vom Vermieter bzw den Vermietern durchzuführenden Erhaltungsarbeiten einen nach § 6 Abs 2 MRG vollstreckbaren Exekutionstitel.Eine nach Paragraphen 18, f MRG ergehende rechtskräftige Entscheidung der Gemeinde oder des Außerstreitrichters, in der dem Vermieter zur Durchführung von bestimmten Erhaltungsarbeiten die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses bewilligt und der Auftrag zur Vornahme erteilt wird, greift in Ansehung des von den Mietern geschuldeten Hauptmietzinses rechtsgestaltend in die zwischen dem Vermieter bzw den Vermietern und den Mietern bestehenden Mietverträge ein und schafft in Ansehung der vom Vermieter bzw den Vermietern durchzuführenden Erhaltungsarbeiten einen nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG vollstreckbaren Exekutionstitel. EntscheidungstexteTE OGH 1985-10-29 5 Ob 85/85 Veröff: SZ 58/158 = ImmZ 1986,149 (Meinhart) = RdW 1986,175 TE OGH 1989-03-07 5 Ob 1001/89 Beisatz: Entscheidung im Verfahren nach §§ 18, 19 MRG wirkt nicht im Verhältnis der Miteigentümer untereinander. (T1)Beisatz: Entscheidung im Verfahren nach Paragraphen 18, 19, MRG wirkt nicht im Verhältnis der Miteigentümer untereinander. (T1) TE OGH 1994-04-27 5 Ob 83/93 Beisatz: Die Geltung gegenüber künftigen Mietern erfordert aber auch die Bindung späterer Vermieter (hier: des Erstehers der Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren). Insofern bildet § 1120 ABGB auch eine Durchbrechung des originären Charakters des Eigentumserwerbes durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung. (T2)Beisatz: Die Geltung gegenüber künftigen Mietern erfordert aber auch die Bindung späterer Vermieter (hier: des Erstehers der Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren). Insofern bildet Paragraph 1120, ABGB auch eine Durchbrechung des originären Charakters des Eigentumserwerbes durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung. (T2) TE OGH 1999-11-23 5 Ob 95/99b Vgl auch; nur: Eine nach §§ 18 f MRG ergehende rechtskräftige Entscheidung schafft in Ansehung der vom Vermieter bzw den Vermietern durchzuführenden Erhaltungsarbeiten einen nach § 6 Abs 2 MRG vollstreckbaren Exekutionstitel. (T3)Vgl auch; nur: Eine nach Paragraphen 18, f MRG ergehende rechtskräftige Entscheidung schafft in Ansehung der vom Vermieter bzw den Vermietern durchzuführenden Erhaltungsarbeiten einen nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG vollstreckbaren Exekutionstitel. (T3) TE OGH 2001-08-21 5 Ob 175/01y nur T3; Beisatz: Ist ein solcher Auftrag in Rechtskraft erwachsen, kommt es nicht mehr darauf an, dass im Verfahren nach § 18a MRG ein solcher vollstreckbarer Exekutionstitel nicht geschaffen werden muss (5 Ob 95/99b). (T4)nur T3; Beisatz: Ist ein solcher Auftrag in Rechtskraft erwachsen, kommt es nicht mehr darauf an, dass im Verfahren nach Paragraph 18 a, MRG ein solcher vollstreckbarer Exekutionstitel nicht geschaffen werden muss (5 Ob 95/99b). (T4) TE OGH 2002-10-15 5 Ob 240/02h Auch; nur T3; Veröff: SZ 2002/136 TE OGH 2008-01-22 5 Ob 239/07v Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Das Bestandverhältnis geht in seiner konkreten Ausgestaltung und damit auch mit der rechtskräftigen Entscheidung nach §§ 18 ff MRG auf den Rechtsnachfolger des Eigentümers über. (T5); Beisatz: Nach der Rechtslage vor § 4 WEG 2002 steht dem „Altmieter", also demjenigen, der vor Begründung von Wohnungseigentum den Vertrag abgeschlossen hat, die Durchsetzung seiner Rechte gegenüber allen Miteigentümern zu. Sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer sind daher Verpflichtete im Exekutionsverfahren aufgrund eines vollstreckbaren Exekutionstitels nach § 6 Abs 2 MRG. (T6); Beisatz: Nunmehr ist aufgrund des § 4 Abs 3 WEG 2002 die Rücklage als Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft (§ 31 Abs 2 WEG) zur Durchführung von aufgetragenen Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft heranzuziehen. (T7)Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Das Bestandverhältnis geht in seiner konkreten Ausgestaltung und damit auch mit der rechtskräftigen Entscheidung nach Paragraphen 18, ff MRG auf den Rechtsnachfolger des Eigentümers über. (T5); Beisatz: Nach der Rechtslage vor Paragraph 4, WEG 2002 steht dem „Altmieter", also demjenigen, der vor Begründung von Wohnungseigentum den Vertrag abgeschlossen hat, die Durchsetzung seiner Rechte gegenüber allen Miteigentümern zu. Sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer sind daher Verpflichtete im Exekutionsverfahren aufgrund eines vollstreckbaren Exekutionstitels nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG. (T6); Beisatz: Nunmehr ist aufgrund des Paragraph 4, Absatz 3, WEG 2002 die Rücklage als Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft (Paragraph 31, Absatz 2, WEG) zur Durchführung von aufgetragenen Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft heranzuziehen. (T7) TE OGH 2009-09-01 5 Ob 120/09x Vgl; Beisatz: Die Erhöhung der Hauptmietzinse nach den §§ 18 f MRG besteht in einem auf den im Spruch enthaltenen Verteilungszeitraum befristeten rechtsgestaltenden Eingriff des Außerstreitrichters bzw der Schlichtungsstelle in den Mietvertrag. Ein solcher rechtsgestaltender Eingriff in die vertragliche Regelung des Hauptmietzinses setzt ein Wirksamwerden gegenüber dem betreffenden Mieter voraus. (T8); Beisatz: Die Rechtskraft der Endentscheidung im Verfahren nach §§ 18 ff MRG über einen bestimmten Zeitraum stellt nicht die materiellrechtliche Wirksamkeit eines mangels Zustellung der Zwischenentscheidung betreffend einen anderen Zeitraum gegenüber einem Mieter unwirksamen Mietvertragseingriffs her. (T9); Beisatz: Die Doppelfunktion der Erhöhungsentscheidung, die einerseits in einer prozessualen Sachentscheidung besteht und andererseits in einer Vertragsänderung, gebietet es, die prozessuale Rechtsfolge der Heilung einer Nichtigkeit von der Wirksamkeit des Privatrechtseingriffs zu unterscheiden. (T10)Vgl; Beisatz: Die Erhöhung der Hauptmietzinse nach den Paragraphen 18, f MRG besteht in einem auf den im Spruch enthaltenen Verteilungszeitraum befristeten rechtsgestaltenden Eingriff des Außerstreitrichters bzw der Schlichtungsstelle in den Mietvertrag. Ein solcher rechtsgestaltender Eingriff in die vertragliche Regelung des Hauptmietzinses setzt ein Wirksamwerden gegenüber dem betreffenden Mieter voraus. (T8); Beisatz: Die Rechtskraft der Endentscheidung im Verfahren nach Paragraphen 18, ff MRG über einen bestimmten Zeitraum stellt nicht die materiellrechtliche Wirksamkeit eines mangels Zustellung der Zwischenentscheidung betreffend einen anderen Zeitraum gegenüber einem Mieter unwirksamen Mietvertragseingriffs her. (T9); Beisatz: Die Doppelfunktion der Erhöhungsentscheidung, die einerseits in einer prozessualen Sachentscheidung besteht und andererseits in einer Vertragsänderung, gebietet es, die prozessuale Rechtsfolge der Heilung einer Nichtigkeit von der Wirksamkeit des Privatrechtseingriffs zu unterscheiden. (T10) TE OGH 2011-04-14 6 Ob 68/11k Vgl; nur T3 TE OGH 2021-05-20 5 Ob 56/21b Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Die Bindungswirkung der Erhöhungsentscheidung tritt einem nachfolgenden Mieter gegenüber nur unter der Voraussetzung ein, dass er auch tatsächlich das den Gegenstand der Erhöhung bildende Bestandobjekt gemietet hat. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069305

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.