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{'item': '10Os85/85; 11Os184/85; 12Os104/87; 15Os66/88 (15Os67/88); 15Os128/92; 15Os100/92 (15Os103/92)'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096684 Entscheidungsdatum27.05.1993 Geschäftszahl10Os85/85; 11Os184/85; 12Os104/87; 15Os66/88 (15Os67/88); 15Os128/92; 15Os100/92 (15Os103/92) NormStPO §72 StPO §74 StPO §281 Abs1 Z4 B RechtssatzDurch ein die Ablehnung des Vorsitzenden abweisendes Zwischenerkenntnis (§ 238 StPO) können Verteidigungsrechte des Angeklagten - auf Vertagung der Hauptverhandlung zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablehnung im Sinn des § 74 StPO - beeinträchtigt werden. Anfechtbarkeit eines solchen Zwischenerkenntnisses nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO, wobei von der Begründung der Ablehnungserklärung auszugehen und ein erst später erlangtes Wissen des Beschwerdeführers ohne Belang ist; denn die originäre Geltendmachung von Befangenheitsgründen im Weg einer Nichtigkeitsbeschwerde ist im Gesetz, welches die Ablehnung von Gerichtspersonen in §§ 72 bis 74 a StPO abschließend regelt, nicht vorgesehen (10 Os 211/84 uva).Durch ein die Ablehnung des Vorsitzenden abweisendes Zwischenerkenntnis (Paragraph 238, StPO) können Verteidigungsrechte des Angeklagten - auf Vertagung der Hauptverhandlung zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablehnung im Sinn des Paragraph 74, StPO - beeinträchtigt werden. Anfechtbarkeit eines solchen Zwischenerkenntnisses nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, wobei von der Begründung der Ablehnungserklärung auszugehen und ein erst später erlangtes Wissen des Beschwerdeführers ohne Belang ist; denn die originäre Geltendmachung von Befangenheitsgründen im Weg einer Nichtigkeitsbeschwerde ist im Gesetz, welches die Ablehnung von Gerichtspersonen in Paragraphen 72 bis 74 a StPO abschließend regelt, nicht vorgesehen (10 Os 211/84 uva). EntscheidungstexteTE OGH 1985-10-29 10 Os 85/85 TE OGH 1986-03-17 11 Os 184/85 nur: Denn die originäre Geltendmachung von Befangenheitsgründen im Weg einer Nichtigkeitsbeschwerde ist im Gesetz, welches die Ablehnung von Gerichtspersonen in §§ 72 bis 74 a StPO abschließend regelt, nicht vorgesehen (10 Os 211/84 uva). (T1) Veröff: SSt 57/17nur: Denn die originäre Geltendmachung von Befangenheitsgründen im Weg einer Nichtigkeitsbeschwerde ist im Gesetz, welches die Ablehnung von Gerichtspersonen in Paragraphen 72 bis 74 a StPO abschließend regelt, nicht vorgesehen (10 Os 211/84 uva). (T1) Veröff: SSt 57/17 TE OGH 1987-09-10 12 Os 104/87 Vgl auch; nur: Durch ein die Ablehnung des Vorsitzenden abweisendes Zwischenerkenntnis (§ 238 StPO) können Verteidigungsrechte des Angeklagten - auf Vertagung der Hauptverhandlung zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablehnung im Sinn des § 74 StPO - beeinträchtigt werden. Anfechtbarkeit eines solchen Zwischenerkenntnisses nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO (T2)Vgl auch; nur: Durch ein die Ablehnung des Vorsitzenden abweisendes Zwischenerkenntnis (Paragraph 238, StPO) können Verteidigungsrechte des Angeklagten - auf Vertagung der Hauptverhandlung zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablehnung im Sinn des Paragraph 74, StPO - beeinträchtigt werden. Anfechtbarkeit eines solchen Zwischenerkenntnisses nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO (T2) TE OGH 1988-06-28 15 Os 66/88 Vgl auch; nur T2 TE OGH 1992-11-12 15 Os 128/92 nur T1 TE OGH 1993-05-27 15 Os 100/92 vgl auch; nur T2vergleiche auch; nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096684

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.