RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0093730 Entscheidungsdatum27.06.2023 Geschäftszahl11Os114/85; 15Os127/89; 12Os113/91; 15Os35/06w; 13Os18/19z; 14Os31/23z NormStGB §127 A StGB §129 Z3 StGB §133 RechtssatzDie "Bankomatkarte" ist kein selbständiger Wertträger, sondern Schlüssel zur Betätigung des Geldausgabeautomaten. Die Erbeutung von Geld mit einer unrechtmäßig erlangten Karte begründet daher Einbruchsdiebstahl. OLG Wien vom 22.05.1984, 23 Bs 215/84; Veröff: RdW 1985,45 EntscheidungstexteTE OGH 1985-10-29 11 Os 114/85 Beisatz: Bankomaten sind Behältnisse, weshalb Einbruchsqualifikation ausschließlich nach § 129 Z 2 StGB zu prüfen ist. Das Bewirken einer automatischen Geldausgabe ist kein Öffnen eines Behältnisses. (T1); Vgl aber; Veröff: SSt 56/85 = EvBl 1986/108 S 379 = JBl 1986,261 (zustimmend Kienapfel) = RZ 1986/56 S 194Beisatz: Bankomaten sind Behältnisse, weshalb Einbruchsqualifikation ausschließlich nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB zu prüfen ist. Das Bewirken einer automatischen Geldausgabe ist kein Öffnen eines Behältnisses. (T1); Vgl aber; Veröff: SSt 56/85 = EvBl 1986/108 S 379 = JBl 1986,261 (zustimmend Kienapfel) = RZ 1986/56 S 194 TE OGH 1989-10-24 15 Os 127/89 Vgl; Beisatz: An der Beurteilung der Geldbehebung aus Bankomaten unter mißbräuchlicher Verwendung von fremden Bankomatkarten oder Bankomatkarten-Duplikaten als Diebstahl hat sich durch das Inkrafttreten des § 148 a StGB - unvorgreiflich der Frage, ob ein derartiges Verhalten von der neuen Bestimmung überhaupt erfaßt wird, jedenfalls im Hinblick auf deren materielle Subsidiarität - nichts geändert. (T2) Veröff: EvBl 1990/40 S 187 = JBl 1992,605 (zustimmend Einhard Steininger) = EDVuR 1990,36Vgl; Beisatz: An der Beurteilung der Geldbehebung aus Bankomaten unter mißbräuchlicher Verwendung von fremden Bankomatkarten oder Bankomatkarten-Duplikaten als Diebstahl hat sich durch das Inkrafttreten des Paragraph 148, a StGB - unvorgreiflich der Frage, ob ein derartiges Verhalten von der neuen Bestimmung überhaupt erfaßt wird, jedenfalls im Hinblick auf deren materielle Subsidiarität - nichts geändert. (T2) Veröff: EvBl 1990/40 S 187 = JBl 1992,605 (zustimmend Einhard Steininger) = EDVuR 1990,36 TE OGH 1991-10-17 12 Os 113/91 nur: Die "Bankomatkarte" ist kein selbständiger Wertträger. (T3) TE OGH 2006-06-08 15 Os 35/06w Vgl aber; Beisatz: Die missbräuchliche Verwendung einer fremden Bankomatkarte erfüllt den Tatbestand des Diebstahls (WK2 § 148a Rz 28). Veruntreuung liegt nicht vor, weil sich Geld in einem Geldausgabeautomaten im Gewahrsam des Betreibers des Automaten befindet, und der Karteninhaber daran auch keinen Mitgewahrsam, sondern lediglich ein ihm von der Bank eingeräumtes Geldbezugsrecht hat. (T4)Vgl aber; Beisatz: Die missbräuchliche Verwendung einer fremden Bankomatkarte erfüllt den Tatbestand des Diebstahls (WK2 Paragraph 148 a, Rz 28). Veruntreuung liegt nicht vor, weil sich Geld in einem Geldausgabeautomaten im Gewahrsam des Betreibers des Automaten befindet, und der Karteninhaber daran auch keinen Mitgewahrsam, sondern lediglich ein ihm von der Bank eingeräumtes Geldbezugsrecht hat. (T4) TE OGH 2019-05-29 13 Os 18/19z Auch; Beisatz: Die Bankomatkarte ist ein Schlüssel iSd § 129 Abs 1 Z 1 bis 3 StGB, der Ausgabemechanismus eines Bankomaten ist eine Sperrvorrichtung iSd § 129 Abs 1 Z 3 StGB. Demzufolge erfüllt die Bargeldabhebung von einem Bankomaten unter Einsatz einer abgenötigten Bankomatkarte das Tatbild des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB. (T5)Auch; Beisatz: Die Bankomatkarte ist ein Schlüssel iSd Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StGB, der Ausgabemechanismus eines Bankomaten ist eine Sperrvorrichtung iSd Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB. Demzufolge erfüllt die Bargeldabhebung von einem Bankomaten unter Einsatz einer abgenötigten Bankomatkarte das Tatbild des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB. (T5) TE OGH 2023-06-27 14 Os 31/23z vgl; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093730
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