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{'item': '3Ob89/85; 3Ob93/87; 3Ob88/89; 3Ob126/89; 3Ob37/90; 3Ob205/93; 3Ob211/05h; 3Ob38/11a; 3Ob154/10h; 3Ob65/11x; 3Ob46/13f; 3Ob208/15g; 3Ob10/17t

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0002402 Entscheidungsdatum20.02.2019 Geschäftszahl3Ob89/85; 3Ob93/87; 3Ob88/89; 3Ob126/89; 3Ob37/90; 3Ob205/93; 3Ob211/05h; 3Ob38/11a; 3Ob154/10h; 3Ob65/11x; 3Ob46/13f; 3Ob208/15g; 3Ob10/17t; 3Ob251/18k NormEO §204 Z3 EO §81 Z4 RechtssatzNach herrschender Auffassung handelt es sich bei der Sonderregelung des § 81 Z 4 EO um eine Ausnahmeregel, von der nur sparsamster Gebrauch gemacht werden darf. Eine Vollstreckung ist nur zu versagen, wenn dem Exekutionstitel mit der inländischen Rechtsordnung vollkommen unvereinbare ausländische Rechtsgedanken zu Grunde liegen und daher die Vollstreckbarkeit des ausländischen Titels mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar ist.Nach herrschender Auffassung handelt es sich bei der Sonderregelung des Paragraph 81, Ziffer 4, EO um eine Ausnahmeregel, von der nur sparsamster Gebrauch gemacht werden darf. Eine Vollstreckung ist nur zu versagen, wenn dem Exekutionstitel mit der inländischen Rechtsordnung vollkommen unvereinbare ausländische Rechtsgedanken zu Grunde liegen und daher die Vollstreckbarkeit des ausländischen Titels mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar ist. EntscheidungstexteTE OGH 1985-10-30 3 Ob 89/85 Veröff: RdW 1986,114 = ZfRV 1986,141 TE OGH 1987-10-28 3 Ob 93/87 Anm: Veröff: EvBl 1988/69 S 342Anmerkung, Veröff: EvBl 1988/69 S 342 TE OGH 1989-11-15 3 Ob 88/89 nur: Eine Vollstreckung ist nur zu versagen, wenn die Vollstreckbarkeit des ausländischen Titels mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar ist. (T1) Veröff: SZ 62/178 TE OGH 1989-12-13 3 Ob 126/89 nur: Eine Vollstreckung ist nur zu versagen, wenn dem Exekutionstitel mit der inländischen Rechtsordnung vollkommen unvereinbare ausländische Rechtsgedanken zu Grunde liegen und daher die Vollstreckbarkeit des ausländischen Titels mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar ist. (T2) TE OGH 1990-03-28 3 Ob 37/90 Anm: Veröff: BankArch 1990,846Anmerkung, Veröff: BankArch 1990,846 TE OGH 1994-06-28 3 Ob 205/93 Veröff: SZ 67/113 TE OGH 2006-04-26 3 Ob 211/05h Auch; Veröff: SZ 2006/65 TE OGH 2011-03-22 3 Ob 38/11a nur T2 TE OGH 2011-04-13 3 Ob 154/10h Vgl auch TE OGH 2011-08-24 3 Ob 65/11x Auch; Veröff: SZ 2011/106 TE OGH 2013-08-21 3 Ob 46/13f TE OGH 2016-02-17 3 Ob 208/15g Auch TE OGH 2017-06-07 3 Ob 10/17t TE OGH 2019-02-20 3 Ob 251/18k Beisatz: Hier: Art 34 Nr 1 EuGVVO aF. (T3); Beisatz: Zu bejahen wäre ein Verstoß gegen den ordre public also nur dann, wenn die Verfahrensrechte einer Partei in unerträglicher Weise beschnitten worden sind. Dafür ist stets das ausländische Verfahren als Ganzes und anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen. (T4); Beisatz: Nunmehr § 408 Z 3 EO (EO-Novelle 2016) (T5)Beisatz: Hier: Artikel 34, Nr 1 EuGVVO aF. (T3); Beisatz: Zu bejahen wäre ein Verstoß gegen den ordre public also nur dann, wenn die Verfahrensrechte einer Partei in unerträglicher Weise beschnitten worden sind. Dafür ist stets das ausländische Verfahren als Ganzes und anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen. (T4); Beisatz: Nunmehr Paragraph 408, Ziffer 3, EO (EO-Novelle 2016) (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002402

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.