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{'item': ['3Ob92/85', '3Ob30/87', '3Ob101/88', '3Ob109/90', '3Ob18/90', '3Ob81/92 (3Ob82/92, 3Ob83/92)', '3Ob58/95', '3Ob54/99h', '8Ob271/00m', '8Ob19

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0003070 Entscheidungsdatum30.10.1985 Geschäftszahl3Ob92/85; 3Ob30/87; 3Ob101/88; 3Ob109/90; 3Ob18/90; 3Ob81/92 (3Ob82/92, 3Ob83/92); 3Ob58/95; 3Ob54/99h; 8Ob2

§210

IVB;

§210

IVE;

§210

VB;

§211

;

§224Rechtssatz

Für die Zuweisung im Rahmen einer Höchstbetragshypothek folgende Grundsätze: 1.)eins, Eine Zuweisung durch sofortige Ausfolgung aus dem Meistbot erfolgt nur, wenn spätestens bei der Verteilungstagsatzung der Bestand der gesicherten Forderung in einer bestimmten Höhe nachgewiesen wird. 2.)2, Meldet der Gläubiger seine Forderung überhaupt nicht an, oder ist seine Anmeldung samt den vorgelegten Beweisen nicht ausreichend, um den Bestand einer bestimmten Forderungshöhe feststellen zu können, so ist der gesamte Höchstbetrag oder die Differenz zwischen dem schon ausgewiesenen Betrag und diesem Höchstbetrag gemäß § 224 Abs 2

zinstragend anzulegen.Meldet der Gläubiger seine Forderung überhaupt nicht an, oder ist seine Anmeldung samt den vorgelegten Beweisen nicht ausreichend, um den Bestand einer bestimmten Forderungshöhe feststellen zu können, so ist der gesamte Höchstbetrag oder die Differenz zwischen dem schon ausgewiesenen Betrag und diesem Höchstbetrag gemäß Paragraph 224, Absatz 2,

zinstragend anzulegen. 3.)3, Und nur wenn sich aus den vorgelegten Beweismitteln mit Sicherheit ergibt, daß auf Grund der eingetragenen Höchstbetragshypothek auch in Zukunft nie mehr eine Zuweisung erfolgen kann und eine Anmeldung sich in diesem Sinn nicht nur als mangelhaft oder unvollständig, sondern als eindeutig unberechtigt herausstellt, kommt die sofortige endgültige Abweisung des Zuweisungsantrages in Betracht. EntscheidungstexteTE OGH 1985-10-30 3 Ob 92/85 Veröff: SZ 58/159 = NZ 1986,87 = RdW 1986,107 = JBl 1986,588 TE OGH 1987-05-27 3 Ob 30/87 TE OGH 1989-01-25 3 Ob 101/88 Veröff: SZ 62/14 TE OGH 1990-09-19 3 Ob 109/90 TE OGH 1990-12-19 3 Ob 18/90 nur: Meldet der Gläubiger seine Forderung überhaupt nicht an, oder ist seine Anmeldung samt den vorgelegten Beweisen nicht ausreichend, um den Bestand einer bestimmten Forderungshöhe feststellen zu können, so ist der gesamte Höchstbetrag oder die Differenz zwischen dem schon ausgewiesenen Betrag und diesem Höchstbetrag gemäß § 224 Abs 2

zinstragend anzulegen. (T1)nur: Meldet der Gläubiger seine Forderung überhaupt nicht an, oder ist seine Anmeldung samt den vorgelegten Beweisen nicht ausreichend, um den Bestand einer bestimmten Forderungshöhe feststellen zu können, so ist der gesamte Höchstbetrag oder die Differenz zwischen dem schon ausgewiesenen Betrag und diesem Höchstbetrag gemäß Paragraph 224, Absatz 2,

zinstragend anzulegen. (T1) TE OGH 1992-12-16 3 Ob 81/92 nur T1; Veröff: SZ 65/161 TE OGH 1995-06-14 3 Ob 58/95 nur T1 TE OGH 1999-10-20 3 Ob 54/99h Vgl auch; Beisatz: Gleiche Grundsätze gelten auch für Nebengebührensicherstellungen, weil diese selbständige Höchstbetragshypotheken darstellen. (T2); Veröff: SZ 72/152 TE OGH 2001-06-11 8 Ob 271/00m Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 74/104 TE OGH 2001-08-30 8 Ob 199/01z Auch; nur T1 TE OGH 2001-09-19 3 Ob 33/01a Auch; nur T1; Beisatz: Mit der

-Nov 2000 wurde § 224 Abs 2

ersatzlos aufgehoben. Unterbleibt eine gehörige Anmeldung, darf nunmehr eine Zuweisung (auch zur zinstragenden Anlegung) nicht mehr erfolgen. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Mit der

-Nov 2000 wurde Paragraph 224, Absatz 2,

ersatzlos aufgehoben. Unterbleibt eine gehörige Anmeldung, darf nunmehr eine Zuweisung (auch zur zinstragenden Anlegung) nicht mehr erfolgen. (T3) TE OGH 2001-09-19 3 Ob 40/01f Auch; nur T1; nur: Und nur wenn sich aus den vorgelegten Beweismitteln mit Sicherheit ergibt, daß auf Grund der eingetragenen Höchstbetragshypothek auch in Zukunft nie mehr eine Zuweisung erfolgen kann und eine Anmeldung sich in diesem Sinn nicht nur als mangelhaft oder unvollständig, sondern als eindeutig unberechtigt herausstellt, kommt die sofortige endgültige Abweisung des Zuweisungsantrages in Betracht. (T4) TE OGH 2003-01-29 3 Ob 113/02t teilweise abweichend; nur: Eine Zuweisung durch sofortige Ausfolgung aus dem Meistbot erfolgt nur, wenn spätestens bei der Verteilungstagsatzung der Bestand der gesicherten Forderung in einer bestimmten Höhe nachgewiesen wird. Ist seine Anmeldung samt den vorgelegten Beweisen nicht ausreichend, um den Bestand einer bestimmten Forderungshöhe feststellen zu können, so ist der gesamte Höchstbetrag oder die Differenz zwischen dem schon ausgewiesenen Betrag und diesem Höchstbetrag gemäß § 224 Abs 2

zinstragend anzulegen. (T5); Beis wie T3; Veröff: SZ 2003/10teilweise abweichend; nur: Eine Zuweisung durch sofortige Ausfolgung aus dem Meistbot erfolgt nur, wenn spätestens bei der Verteilungstagsatzung der Bestand der gesicherten Forderung in einer bestimmten Höhe nachgewiesen wird. Ist seine Anmeldung samt den vorgelegten Beweisen nicht ausreichend, um den Bestand einer bestimmten Forderungshöhe feststellen zu können, so ist der gesamte Höchstbetrag oder die Differenz zwischen dem schon ausgewiesenen Betrag und diesem Höchstbetrag gemäß Paragraph 224, Absatz 2,

zinstragend anzulegen. (T5); Beis wie T3; Veröff: SZ 2003/10

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.