6Ob656/85
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.10.1985 Geschäftszahl6Ob656/85 NormZPO §560 B;
ZPO §563 Abs1;
RechtssatzDie Bestimmung des § 563 Abs 1 ZPO gilt unabhängig davon, ob der Aufgekündigte von der Kündigungsabsicht des anderen Teiles erstmalig durch die verspätete gerichtliche Ankündigung Kenntnis erlangt oder hievon schon vorher Kenntnis hatte. Somit hängt auch die materiellrechtliche Wirksamkeit der Aufkündigung nur von der rechtzeitigen Zustellung desselben ab.Die Bestimmung des Paragraph 563, Absatz eins, ZPO gilt unabhängig davon, ob der Aufgekündigte von der Kündigungsabsicht des anderen Teiles erstmalig durch die verspätete gerichtliche Ankündigung Kenntnis erlangt oder hievon schon vorher Kenntnis hatte. Somit hängt auch die materiellrechtliche Wirksamkeit der Aufkündigung nur von der rechtzeitigen Zustellung desselben ab.
EntscheidungstexteTE OGH 1985/10/30 6 Ob 656/85 RechtssatznummerRS0044891