RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046742 Entscheidungsdatum07.11.1985 Geschäftszahl7Nd512/85; 1Ob658/89; 1Ob682/90; 10ObS58/92; 7Nd510/98; 6Ob318/99d; 7Ob9/02b; 5Ob235/03z; 8Ob100/06y; 5Ob104/12y (5Ob201/12p); 6Ob116/14y; 10Ob68/14v; 5Ob80/16z; 1Ob205/18f; 9Ob52/20t; 8Ob68/21i NormN §66 Abs2 B; KSÜ Art5; UVG §2 Abs1 RechtssatzDie Dauer des Aufenthaltes ist nur als ein Kriterium für die Beurteilung der dauerhaften Beziehungen der Person zu ihrem Aufenthaltsort zu werten, nicht jedoch als für sich allein entscheidendes Moment. EntscheidungstexteTE OGH 1985-11-07 7 Nd 512/85 TE OGH 1989-10-11 1 Ob 658/89 Veröff: RZ 1990/52 S 102 TE OGH 1990-11-28 1 Ob 682/90 TE OGH 1992-09-15 10 ObS 58/92 Auch; Beisatz: Reisen und auch längere geschäftliche Aufenthalte an anderen Orten vermögen den einmal begründeten Wohnsitz nicht zu beenden. Wesentlich ist vielmehr selbst bei kurzer Dauer des (Inlandsaufenthaltes) Aufenthaltes, ob Umstände vorliegen, die dauernde Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. (T1) TE OGH 1998-11-17 7 Nd 510/98 Beis wie T1 nur: Wesentlich ist vielmehr selbst bei kurzer Dauer des Aufenthaltes, ob Umstände vorliegen, die dauernde Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. (T2) Beisatz: Der gewöhnliche Aufenthalt ist im allgemeinen bei einer Aufenthaltsdauer von ungefähr sechs Monaten gegeben (RZ 1989/90). (T3) TE OGH 2000-01-20 6 Ob 318/99d Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T1; Beisatz: Ein beruflicher oder studienbedingter Auslandsaufenthalt hebt den im Inland einmal begründeten gewöhnlichen Aufenthalt nicht auf. (T4) Beisatz: Hier: § 2 UVG. (T5)Beisatz: Hier: Paragraph 2, UVG. (T5) TE OGH 2002-02-11 7 Ob 9/02b Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Ob nur das Kind oder auch seine obsorgeberechtigte beziehungsweise obsorgeverpflichtete Mutter sich im (aus der Sicht der Mitgliedsstaaten der EU) drittstaatlichen Ausland aufhält, ist nicht von Relevanz. Entscheidend ist vielmehr, ob der Aufenthalt ein bloß vorübergehender ist, sodass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Inland als weiterbestehend angesehen werden kann. (T6) TE OGH 2004-01-13 5 Ob 235/03z Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2006-11-30 8 Ob 100/06y Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist nicht von einem Elternteil abgeleitet, sondern auf die Person des Kindes bezogen zu prüfen. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird durch die körperliche Anwesenheit bestimmt und setzt eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußert und auch auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gegründet ist, die dauerhafte Beziehungen einer Person zu ihrem Aufenthaltsort anzeigen. (T7) TE OGH 2012-11-20 5 Ob 104/12y Vgl; Vgl auch Beis wie T1; Vgl auch Beis wie T2; Beisatz: Hier: Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Art 5 KSÜ. (T8)Vgl; Vgl auch Beis wie T1; Vgl auch Beis wie T2; Beisatz: Hier: Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Artikel 5, KSÜ. (T8) TE OGH 2014-08-28 6 Ob 116/14y Auch; Beisatz: Für die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinn des Art 5 Abs 1 KSÜ sowie Art 8 Abs 1 Brüssel IIa-VO kommt es nicht auf die Absicht an, dauernd an einem Ort verbleiben zu wollen, sondern darauf, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehung macht. (T9)Auch; Beisatz: Für die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinn des Artikel 5, Absatz eins, KSÜ sowie Artikel 8, Absatz eins, Brüssel IIa-VO kommt es nicht auf die Absicht an, dauernd an einem Ort verbleiben zu wollen, sondern darauf, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehung macht. (T9) Beis wie T8 TE OGH 2014-11-25 10 Ob 68/14v Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/114 TE OGH 2016-08-25 5 Ob 80/16z Auch; Beis wie T2 TE OGH 2019-04-30 1 Ob 205/18f Vgla uch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Ein gewöhnlicher Aufenthalt darf nicht mehr verneint werden, wenn der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum gewährt hat und das Kind sozial integriert ist. (T10) TE OGH 2020-11-25 9 Ob 52/20t Beis wie T9 TE OGH 2021-08-03 8 Ob 68/21i Vgl; Beis wie T7 nur: Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist nicht von einem Elternteil abgeleitet, sondern auf die Person des Kindes bezogen zu prüfen. (T11) Beisatz: Eine bestimmte Mindestdauer zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts ist nicht erforderlich. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046742
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