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Europaius

7Ob34/85

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.11.1985 Geschäftszahl7Ob34/85; 7Ob246/98x NormABS §12;

RechtssatzDie Leistungsfreiheit des Versicherers gilt nur dann gemäß § 12 Abs 2 ABS als festgestellt, wenn die im § 12 Abs 1 genannten Verschuldensgrade vorliegen. Auch hier bindet das Strafurteil die Zivilgerichte nicht in bezug auf einen nicht zum strafrechtlichen Tatbestand gehörenden besonderen Grad des Verschuldens. (hier: funkensprühende Schneidearbeit)Die Leistungsfreiheit des Versicherers gilt nur dann gemäß Paragraph 12, Absatz 2, ABS als festgestellt, wenn die im Paragraph 12, Absatz eins, genannten Verschuldensgrade vorliegen. Auch hier bindet das Strafurteil die Zivilgerichte nicht in bezug auf einen nicht zum strafrechtlichen Tatbestand gehörenden besonderen Grad des Verschuldens. (hier: funkensprühende Schneidearbeit) EntscheidungstexteTE OGH 1985/11/07 7 Ob 34/85 Veröff: VersR 1987,799 TE OGH 1999/01/27 7 Ob 246/98x Auch; Beisatz: Hier: Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst nach § 170 Abs 1 StGB. (T1) Auch; Beisatz: Hier: Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst nach Paragraph 170, Absatz eins, StGB. (T1) RechtssatznummerRS0081400

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