RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086571 Entscheidungsdatum08.11.1985 Geschäftszahl10Os36/85; 11Os102/91; 11Os137/92; 13Os67/14y; 13Os13/17m; 13Os127/16z; 13Os40/18h (13Os56/18m); 13Os33/19f; 14Os38/22b NormFinStrG §38 Abs1 lita RechtssatzEin Geschäftsführer einer GmbH, der in der Absicht handelt, fortgesetzten Schmuggel zum Vorteil dieser Gesellschaft zu begehen, handelt gewerbsmäßig, wenn er selbst an der Gesellschaft beteiligt ist; hingegen reicht allein der Umstand, daß der Ehegatte des Geschäftsführers Gesellschafter ist, für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht aus. EntscheidungstexteTE OGH 1985-11-08 10 Os 36/85 TE OGH 1991-10-09 11 Os 102/91 nur: Ein Geschäftsführer einer GmbH, der in der Absicht handelt, fortgesetzten Schmuggel zum Vorteil dieser Gesellschaft zu begehen, handelt gewerbsmäßig, wenn er selbst an der Gesellschaft beteiligt ist. (T1) TE OGH 1993-03-02 11 Os 137/92 nur T1 TE OGH 2015-06-10 13 Os 67/14y TE OGH 2017-06-28 13 Os 13/17m Gegenteilig; Beisatz: § 38 FinStrG idF BGBl I 2015/163 verlangt die Absicht, sich selbst einen (nicht bloß geringfügigen fortlaufenden) abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Daher scheidet nunmehr ‑ anders als nach der Rechtslage vor BGBl I 2015/163 (vgl RIS‑Justiz RS0086571, RS0086573 und RS0086909) ‑ die Absicht, sich mittelbar über die Beteiligung an dem von der Abgabenverkürzung profitierenden Unternehmen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, als qualifikationsbegründend iSd § 38 FinStrG aus. (T2)Gegenteilig; Beisatz: Paragraph 38, FinStrG in der Fassung BGBl I 2015/163 verlangt die Absicht, sich selbst einen (nicht bloß geringfügigen fortlaufenden) abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Daher scheidet nunmehr ‑ anders als nach der Rechtslage vor BGBl römisch eins 2015/163 vergleiche RIS‑Justiz RS0086571, RS0086573 und RS0086909) ‑ die Absicht, sich mittelbar über die Beteiligung an dem von der Abgabenverkürzung profitierenden Unternehmen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, als qualifikationsbegründend iSd Paragraph 38, FinStrG aus. (T2) TE OGH 2017-06-28 13 Os 127/16z Gegenteilig; Beisatz: § 38 FinstrG idF BBl I 2015/163 verlangt die Absicht, sich einen (nicht bloß geringfügigen fortlaufenden) abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Damit scheidet die Absicht, sich mittelbar über die Beteiligung an dem von der Abgabenverkürzung profitierenden Unternehmen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, als qualifikationsbegründend iSd § 38 FinStrG aus. (T3)Gegenteilig; Beisatz: Paragraph 38, FinstrG in der Fassung BBl römisch eins 2015/163 verlangt die Absicht, sich einen (nicht bloß geringfügigen fortlaufenden) abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Damit scheidet die Absicht, sich mittelbar über die Beteiligung an dem von der Abgabenverkürzung profitierenden Unternehmen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, als qualifikationsbegründend iSd Paragraph 38, FinStrG aus. (T3) TE OGH 2018-05-09 13 Os 40/18h Gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2019-07-10 13 Os 33/19f Gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2022-08-24 14 Os 38/22b Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0086571
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.