RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018588 Entscheidungsdatum23.02.2026 Geschäftszahl1Ob662/85; 2Ob701/86; 1Ob122/99v; 3Ob24/05h; 8Ob25/10z; 5Ob18/11z; 2Ob176/10m; 4Ob174/11h; 4Ob114/19x; 5Ob40/21z; 2Ob241/22p; 3Ob200/25w NormABGB §922 ABGB §923 ABGB §1165 ABGB §1167 RechtssatzDie Angabe (Lichtbilder) im Katalog (Prospekt) des Reiseveranstalters sind als (ausdrückliche) Zusicherung der dort genannten Eigenschaften und nicht nur als unverbindliche Werbung zu beurteilen, weil in der Regel keine individuellen Leistungsbeschreibungen Gegenstand der Vertragsverhandlungen sind, sondern die Reisen üblicherweise nach der Beschreibung in den aufgelegten Katalogen gebucht werden. Der Veranstalter ist sich bewusst, dass die Kataloge für die Reisenden die wichtigste Informationsquelle sind, und nimmt deshalb ein besonderes Vertrauen der Reisewilligen in deren Richtigkeit und Vollständigkeit für sich in Anspruch. Das gilt vor allem auch, wenn der Reiseveranstalter seine Kataloge an die vermittelnden Reisebüros und seine Bediensteten ausgibt, die sich bei der Beratung der Reisewilligen nur auf diese Unterlagen stützen können. Die dem Vertragsabschluss zugrunde gelegten Katalogangaben und Prospektangaben und konkreten Leistungsbeschreibungen - Strandentfernung und Strandzustand, Ortsbeschreibung etc - sind daher, wenn nichts anderes besprochen und vereinbart wird, als zugesicherte Eigenschaften zu beurteilen. EntscheidungstexteTE OGH 1985-11-13 1 Ob 662/85 Veröff: SZ 58/174 = JBl 1986,245 = RZ 1986/43 S 140 TE OGH 1987-11-10 2 Ob 701/86 Vgl auch; Veröff: JBl 1988,375 (Schwimann) = IPRax 1989,303 (Schwimann, 317) TE OGH 1999-06-29 1 Ob 122/99v Ähnlich; nur: Die Angabe (Lichtbilder) im Katalog (Prospekt) des Reiseveranstalters sind als (ausdrückliche) Zusicherung der dort genannten Eigenschaften und nicht nur als unverbindliche Werbung zu beurteilen, weil in der Regel keine individuellen Leistungsbeschreibungen Gegenstand der Vertragsverhandlungen sind, sondern die Reisen üblicherweise nach der Beschreibung in den aufgelegten Katalogen gebucht werden. (T1); Beisatz: Wurde das Rechtsgeschäft aufgrund eines Prospekts mit präziser Beschreibung der Sacheigenschaften geschlossen, so sind diese Angaben keine unverbindlichen Werbeaussagen, sondern zugesicherte Eigenschaften (hier: Brainscanner). (T2) TE OGH 2005-10-20 3 Ob 24/05h nur: Die Angabe (Lichtbilder) im Katalog (Prospekt) des Reiseveranstalters sind als (ausdrückliche) Zusicherung der dort genannten Eigenschaften zu beurteilen. (T3); Beisatz: Hier: Angabe in einem Zeitungsinserat („Seegrundstück"). (T4) TE OGH 2010-09-22 8 Ob 25/10z Vgl auch; Beisatz: Als Inhalt einer Erklärung gelten jene Eigenschaften, die üblicherweise bei entsprechenden Geschäften vorausgesetzt werden, außerdem solche, die besonders bedungen wurden. Was bedungen wurde und geschuldet wird, bestimmt sich zunächst nach den öffentlichen Äußerungen des Übergebers, so etwa den Angaben in dem Vertragsabschluss zugrunde liegenden Prospekten und Werbebroschüren, soweit keine davon abweichende individuelle Beratung erfolgt ist. (T5); Beisatz: Enthält die Werbebroschüre einer Bank echte Zusicherungen, hat diese jedenfalls davon auszugehen, dass der Kunde seine Offerte nur mit dem entsprechenden Inhalt abgeben will, sodass bei Annahme durch die Bank diese Zusicherungen als vereinbart gelten (so auch die in einem Parallelverfahren ergangene Entscheidung 4 Ob 65/10b). (T6); Beisatz: Hier: Irrtumsanfechtung. (T7); Veröff: SZ 2010/113 TE OGH 2011-07-07 5 Ob 18/11z Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2011-06-22 2 Ob 176/10m Vgl auch; nur T1; Vgl Beis wie T5; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Die in einem Zeitungsinserat gemachten Angaben des Veräußerers über die Beschaffenheit eines Grundstücks, die dem Erwerber zur Kenntnis gelangten, sind in die Vertragsauslegung einzubeziehen. (T8) TE OGH 2012-04-17 4 Ob 174/11h Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Fact Sheets zu einem Fonds. (T9) TE OGH 2019-07-05 4 Ob 114/19x Vgl TE OGH 2021-04-20 5 Ob 40/21z Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2023-06-27 2 Ob 241/22p Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T8: Hier: Verweis auf ein umweltbewusstes Handeln und verbrauchs- und schadstoffarme Fahrzeugmotoren im übergebenen Prospekt. (TXX) TE OGH 2026-02-23 3 Ob 200/25w Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018588
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