RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026535 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl3Ob541/85; 7Ob555/88; 8Ob528/89; 5Ob640/89; 1Ob24/94; 2Ob537/95 (2Ob538/95); 7Ob2113/96b; 9Ob327/97x; 4Ob265/99w; 7Ob185/00g; 7Ob316/01y; 7Ob247/02b; 2Ob165/03h; 3Ob103/04z; 3Ob222/04z; 8Ob12/05f; 9Ob66/05d; 10Ob30/06v; 6Ob48/07p; 8Ob127/09y; 9Ob13/09s; 10Ob16/11t; 7Ob82/14f; 7Ob59/15z; 10Ob50/15y; 6Ob16/16w; 7Ob224/16s; 6Ob233/17h; 10Ob20/19t; 1Ob111/19h; 6Ob84/21b; 4Ob111/22k; 8ObA93/22t; 6Ob155/23x; 9Ob52/25z; 9Ob80/24s; 3Ob187/25h NormABGB §1299 A3 RAO §9 RechtssatzBei § 1299 ABGB geht es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebietes, der prinzipiell auch der maßgerechte im Sinn dieser Bestimmung ist. Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden.Bei Paragraph 1299, ABGB geht es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebietes, der prinzipiell auch der maßgerechte im Sinn dieser Bestimmung ist. Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1985-11-13 3 Ob 541/85 Veröff: SZ 58/176 TE OGH 1988-04-14 7 Ob 555/88 nur: Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden. (T1) TE OGH 1989-04-06 8 Ob 528/89 Auch; nur: Bei § 1299 ABGB geht es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebietes, der prinzipiell auch der maßgerechte im Sinn dieser Bestimmung ist. (T2)Auch; nur: Bei Paragraph 1299, ABGB geht es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebietes, der prinzipiell auch der maßgerechte im Sinn dieser Bestimmung ist. (T2) Beisatz: Es geht um den Leistungsstandard seiner Berufsgruppe. (T3) TE OGH 1989-11-28 5 Ob 640/89 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1994-07-14 1 Ob 24/94 Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Der Sorgfaltsmaßstab wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt. (T4) TE OGH 1995-05-24 2 Ob 537/95 Auch; nur T2 TE OGH 1997-04-16 7 Ob 2113/96b Auch TE OGH 1997-11-26 9 Ob 327/97x Auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt hat grundsätzlich alle zur Vermeidung eines Rechtsverlustes seines Mandanten erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (T5) TE OGH 1999-10-19 4 Ob 265/99w Auch; nur T1 TE OGH 2000-10-18 7 Ob 185/00g Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2002-02-11 7 Ob 316/01y Auch; Beis wie T5; Beisatz: Bringt eine Maßnahme zur Vermeidung (Verminderung) eines Schadens des Mandanten keine Nachteile mit sich (wie dies bei der Erhebung eines Mitverschuldenseinwandes der Fall ist), muss sie der Rechtsanwalt jedenfalls ergreifen, auch wenn sie möglicherweise nicht notwendig ist. Nur im Falle einer ausdrücklichen und gegenteiligen Weisung des (freilich zuvor vollständig und pflichtgemäß belehrten und damit in voller Kenntnis der Sachlage und Rechtslage befindlichen) Mandanten ließe sich dann eine dennoch erfolgte Unterlassung eines solchen Mitverschuldenseinwandes rechtfertigen. (T6) TE OGH 2002-11-13 7 Ob 247/02b Auch; nur T1 TE OGH 2003-08-07 2 Ob 165/03h Beisatz: Es kommt auf die übliche Sorgfalt jener Personen an, die die betreffende Tätigkeit ausüben. (Hier: Schiffsführer) (T7) TE OGH 2004-05-26 3 Ob 103/04z Auch; nur T1 TE OGH 2005-03-31 3 Ob 222/04z Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die Frage, welche Sorgfaltspflicht bei einem bestimmten Arbeitsvorgang einzuhalten ist, kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden. (T8)Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die Frage, welche Sorgfaltspflicht bei einem bestimmten Arbeitsvorgang einzuhalten ist, kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gewertet werden. (T8) TE OGH 2005-07-21 8 Ob 12/05f Beis wie T3; Beis wie T7 nur: Es kommt auf die übliche Sorgfalt jener Personen an, die die betreffende Tätigkeit ausüben. (T9) Beisatz: Der Händler landwirtschaftlicher Produkte kann sich nicht dadurch entlasten, dass er darauf verweist, dass bisher negative Auswirkungen eines Feldpilzes auf Pferde nicht bekannt gewesen seien. Vielmehr müsste der Händler nachweisen, dass eine Kontaminierung mit diesem Pilz entweder in höchstem Grade unwahrscheinlich gewesen sei oder aber dass eine Beeinträchtigung der Stuten durch die Verfütterung von mit Zearalenon kontaminiertem Hafer mit hoher Wahrscheinlichkeit nach dem damaligen Wissensstand keine Auswirkungen hatte. Die bloße Nichtkenntnis allfälliger Auswirkungen entlastet die Beklagte, die jeder diesbezügliche Zweifel trifft, unter den gegebenen Umständen (Kenntnis negativer Auswirkungen des Feldpilzes auf andere Tierarten) nicht. Erstattet daher der Händler von Futtermitteln, die Gesundheitsbeeinträchtigungen (hier: Fertilitätsstörungen) hervorrufen, kein Vorbringen, aus welchem abzuleiten ist, dass ihm die Untersuchung des von ihm verkauften Futtermittels auf Giftstoffe nicht zumutbar gewesen wäre, ist ihm der Entlastungsbeweis gemäß § 1298 ABGB nicht gelungen. (T10)Beis wie T3; Beis wie T7 nur: Es kommt auf die übliche Sorgfalt jener Personen an, die die betreffende Tätigkeit ausüben. (T9) Beisatz: Der Händler landwirtschaftlicher Produkte kann sich nicht dadurch entlasten, dass er darauf verweist, dass bisher negative Auswirkungen eines Feldpilzes auf Pferde nicht bekannt gewesen seien. Vielmehr müsste der Händler nachweisen, dass eine Kontaminierung mit diesem Pilz entweder in höchstem Grade unwahrscheinlich gewesen sei oder aber dass eine Beeinträchtigung der Stuten durch die Verfütterung von mit Zearalenon kontaminiertem Hafer mit hoher Wahrscheinlichkeit nach dem damaligen Wissensstand keine Auswirkungen hatte. Die bloße Nichtkenntnis allfälliger Auswirkungen entlastet die Beklagte, die jeder diesbezügliche Zweifel trifft, unter den gegebenen Umständen (Kenntnis negativer Auswirkungen des Feldpilzes auf andere Tierarten) nicht. Erstattet daher der Händler von Futtermitteln, die Gesundheitsbeeinträchtigungen (hier: Fertilitätsstörungen) hervorrufen, kein Vorbringen, aus welchem abzuleiten ist, dass ihm die Untersuchung des von ihm verkauften Futtermittels auf Giftstoffe nicht zumutbar gewesen wäre, ist ihm der Entlastungsbeweis gemäß Paragraph 1298, ABGB nicht gelungen. (T10) TE OGH 2006-02-22 9 Ob 66/05d TE OGH 2006-05-22 10 Ob 30/06v Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2007-03-16 6 Ob 48/07p Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2009-10-22 8 Ob 127/09y Vgl auch; nur T1 TE OGH 2009-11-16 9 Ob 13/09s nur: Bei § 1299 ABGB geht es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebietes. Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden. (T11)nur: Bei Paragraph 1299, ABGB geht es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebietes. Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden. (T11) Beisatz: Hier: Von einem Kunsthändler beim Bilderankauf einzuhaltende Sorgfalt. (T12) TE OGH 2011-05-31 10 Ob 16/11t Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2014-06-04 7 Ob 82/14f Auch; Beisatz: Der Maßstab ist nicht die spezifische individuelle Erfahrung eines Mitglieds einer bestimmten Untergruppe eines Berufszweigs, sondern das durchschnittlich in der Branche zu erwartende Wissen. (T13) Beisatz: Hier: Architekten (T14) TE OGH 2015-07-02 7 Ob 59/15z TE OGH 2015-07-30 10 Ob 50/15y Auch; Beis wie T13 TE OGH 2016-02-23 6 Ob 16/16w Auch; nur T11; Beis wie T13 TE OGH 2017-01-25 7 Ob 224/16s Beis wie T8; Beis wie T13 TE OGH 2018-01-17 6 Ob 233/17h Beis wie T13; Beisatz: Hier: Ein durchschnittlicher Radiologe hätte das Karzinom des Klägers als Zufallsbefund nicht erkannt - Haftung verneint. (T15) TE OGH 2019-05-07 10 Ob 20/19t Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2019-08-29 1 Ob 111/19h nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt in der orthopädischen Abteilung wäre ein Neurologe beizuziehen gewesen, da neurologische Schädigungen mit einer nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit Komplikationen der konkret durchgeführten Operation sind. (T16) TE OGH 2021-08-06 6 Ob 84/21b Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2022-09-23 4 Ob 111/22k Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Von einem durchschnittlichen Radiologen konnte das Erkennen der (das Karzinom indizierenden) Gewebsvermehrung nicht erwartet werden – Haftung verneint. (T17) TE OGH 2023-01-25 8 ObA 93/22t nur T1 TE OGH 2023-12-20 6 Ob 155/23x vgl; Beisatz: Bei der auch im medizinischen Bereich immer öfters vorkommenden Arbeitsteilung zwischen mehreren Ärzten hat eine stufenweise - fachbezogene - Aufklärung stattzufinden; sie muss (und kann) aber nicht über den eigenen medizinischen Verantwortungsbereich hinausreichen. (T18) TE OGH 2025-04-29 9 Ob 52/25z Beisatz wie T8 TE OGH 2025-01-22 9 Ob 80/24s Beisatz nur wie T8 TE OGH 2026-01-27 3 Ob 187/25h vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0026535
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