RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010947 Entscheidungsdatum13.11.1985 Geschäftszahl3Ob579/85; 6Ob649/89; 1Ob6/94; 5Ob2090/96f; 10Ob66/00d; 1Ob82/05y; 8Ob96/14x NormABGB §372 Ia; ABGB §372 IcABGB §372 römisch eins a; ABGB §372 römisch eins c RechtssatzSinn und Zweck der publizianischen Klage ist aber vor allem auch der Schutz des "werdenden Eigentums", also insbesondere der Schutz des sogenannten Ersitzungsbesitzers, das ist derjenige, dem ein gültiger und tauglicher Rechtsgrund zum Erwerb und ein schon auf echte und redliche Weise erworbener tatsächlicher Besitz zusteht. Ein solcher sogenannter Naturalbesitzer kann daher die publizianische Klage insbesondere auch gegen den sogennannten bloßen Tabularbesitzer erheben. EntscheidungstexteTE OGH 1985-11-13 3 Ob 579/85 Veröff: SZ 58/177 = JBl 1986,585 = NZ 1987,151 (Hofmeister) TE OGH 1989-11-30 6 Ob 649/89 nur: Sinn und Zweck der publizianischen Klage ist aber vor allem auch der Schutz des "werdenden Eigentums", also insbesondere der Schutz des sogenannten Ersitzungsbesitzers, das ist derjenige, dem ein gültiger und tauglischer Rechtsgrund zum Erwerb und ein schon auf echte und redliche Weise erworbener tatsächlicher Besitz zusteht. (T1) TE OGH 1994-03-11 1 Ob 6/94 Auch; nur: Ein solcher sogenannter Naturalbesitzer kann daher die publizianische Klage insbesondere auch gegen den sogennannten bloßen Tabularbesitzer erheben. (T2) TE OGH 1996-04-16 5 Ob 2090/96f Beisatz: Dabei wird die Redlichkeit des Besitzes gemäß § 328 ABGB vermutet. Der Herausgabekläger hat daher nur die Rechtmäßigkeit und Echtheit seines Besitzes zu beweisen. Er kann die Richtigstellung des Grundbuchs begehren, etwa dergestalt, daß er vom Buchbesitzer die Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde zur Verbücherung seines Eigentums am fraglichen Grundstück oder die Einwilligung zu dessen Abschreibung bzw Zuschreibung verlangt. (T3)Beisatz: Dabei wird die Redlichkeit des Besitzes gemäß Paragraph 328, ABGB vermutet. Der Herausgabekläger hat daher nur die Rechtmäßigkeit und Echtheit seines Besitzes zu beweisen. Er kann die Richtigstellung des Grundbuchs begehren, etwa dergestalt, daß er vom Buchbesitzer die Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde zur Verbücherung seines Eigentums am fraglichen Grundstück oder die Einwilligung zu dessen Abschreibung bzw Zuschreibung verlangt. (T3) TE OGH 2000-04-18 10 Ob 66/00d Auch; nur T2 TE OGH 2006-01-31 1 Ob 82/05y Vgl aber; Beisatz: Dieser Rechtsschutz ist, wie insbesondere die Erweiterung des Anwendungsbereichs des §372 ABGB auf Rechtsbesitzer zeigt, nicht auf den Ersitzungsbesitz als Voraussetzung „werdenden Eigentums" beschränkt, sondern er bezweckt ganz allgemein den relativen Schutz rechtmäßiger Erwerber, die zudem zwecks Beweiserleichterung lediglich ihr im Verhältnis zu dem in Anspruch Genommenen besseres Recht beweisen müssen. (T4) Veröff: SZ 2006/13 TE OGH 2015-01-23 8 Ob 96/14x Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Nachweis der Rechtmäßigkeit des Besitzes obliegt dem Herausgabekläger, lediglich die Redlichkeit wird vermutet. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0010947
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.