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OGH Rechtssatz RS0011117 (3Ob579/85 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011117 Entscheidungsdatum18.12.2024 Geschäftszahl3Ob579/85; 1Ob613/86; 2Ob567/87; 4Ob605/87; 6Ob649/89; 7Ob520/91; 6Ob325/99h; 6Ob39/03h; 5Ob24/11g; 5Ob91/13p; 1Ob145/14a; 8Ob71/15x; 8Ob159/18t; 4Ob53/22f; 17Ob6/24t NormABGB §425 ABGB §431 RechtssatzNach den im österreichischen Sachenrecht geltenden Grundsätzen ist für den abgeleiteten Eigentumserwerb an Liegenschaften sowohl ein gültiger Erwerbstitel als auch die Eintragung in das Grundbuch als einzige in Betracht kommende Erwerbsart erforderlich (§§ 425, 431 ABGB). Das bedeutet, dass weder der bloße Titel (Kaufvertrag) verbunden mit der Einräumung des faktischen Besitzes für sich allein, noch die bloße Eintragung für sich allein Eigentum verschaffen können.Nach den im österreichischen Sachenrecht geltenden Grundsätzen ist für den abgeleiteten Eigentumserwerb an Liegenschaften sowohl ein gültiger Erwerbstitel als auch die Eintragung in das Grundbuch als einzige in Betracht kommende Erwerbsart erforderlich (Paragraphen 425, 431, ABGB). Das bedeutet, dass weder der bloße Titel (Kaufvertrag) verbunden mit der Einräumung des faktischen Besitzes für sich allein, noch die bloße Eintragung für sich allein Eigentum verschaffen können.

EntscheidungstexteTE OGH 1985-11-13 3 Ob 579/85 Veröff: SZ 58/177 = JBl 1986,585 = NZ 1987,151 ( Hofmeister ) TE OGH 1986-09-03 1 Ob 613/86 SZ 59/145 TE OGH 1987-09-01 2 Ob 567/87 Vgl auch; Beisatz: Daher auch keine Aktivlegitimation zur Erhebung der Teilungsklage bei bloßem Titel (Kaufvertrag). (T1) TE OGH 1987-11-17 4 Ob 605/87 TE OGH 1989-11-30 6 Ob 649/89 TE OGH 1991-03-31 7 Ob 520/91 TE OGH 2000-08-30 6 Ob 325/99h Beisatz: Einem Käufer, dessen Kaufvertrag wegen Widerspruchs zu den Grundverkehrsgesetzen nichtig ist, steht kein veräußerungsfähiges Objekt zur Verfügung. Der Mangel eines gültigen Titels hindert den Rechtsübergang, sodass sich jedermann auf die Unrichtigkeit der Eintragung berufen kann. (T2) TE OGH 2003-04-24 6 Ob 39/03h Veröff: SZ 2003/43 TE OGH 2011-06-07 5 Ob 24/11g Vgl; Beisatz: Hier: Bloß obligatorisches Nutzungsrecht und Erhaltungspflicht an der Liegenschaft. (T3) TE OGH 2013-06-06 5 Ob 91/13p Vgl; Beisatz: Hier: Übergabsvertrag. (T4) TE OGH 2014-09-18 1 Ob 145/14a Vgl TE OGH 2015-07-30 8 Ob 71/15x Auch; Beisatz: Das Gesetz hat Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz normiert; außerhalb dieses Bereichs ist kein Platz für sogenanntes „außerbücherliches Eigentum“. Soweit der Eintragungsgrundsatz herrscht, bewirkt die Übergabe der Liegenschaft in Verbindung mit einem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft nur einen auf Erwerb des dinglichen Rechts gerichteten Titel, nicht jedoch das dingliche Recht selbst. (T5); Veröff: SZ 2015/72 TE OGH 2018-12-19 8 Ob 159/18t TE OGH 2022-05-24 4 Ob 53/22f Vgl TE OGH 2024-12-18 17 Ob 6/24t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011117

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.