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OGH Rechtssatz RS0012377 (6Ob699/85)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012377 Entscheidungsdatum14.11.1985 Geschäftszahl6Ob699/85 NormABGB §564 ABGB §565 ABGB §696 RechtssatzEine letztwillige Anordnung, wonach der Erblasser sein Vermögen "jemanden von seiner Verwandtschaft hinterläßt, der sich um sein Begräbnis und Grab kümmert", ist weder durch eine Vielzahl von Verwandten noch dadurch unbestimmt, daß ein künftiges Dauerverhalten zur weiteren Bedingung gemacht und nicht geregelt wurde, was bei Nichterbringung dieses Verhaltens geschehen soll. Die Bedingung, sich um das Grab zu kümmern ist als auflösende anzusehen.

EntscheidungstexteTE OGH 1985-11-14 6 Ob 699/85 JBl 1986,379 = SZ 58/179 = EvBl 1986/175 S 754 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012377

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