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OGH Rechtssatz RS0012378 (6Ob699/85 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012378 Entscheidungsdatum18.12.2009 Geschäftszahl6Ob699/85; 6Ob167/09s NormABGB §564 ABGB §695 ABGB §696 RechtssatzDer Erblasser hat die Möglichkeit, eine Erbseinsetzung bedingt vorzunehmen. Dazu gehört nicht nur die Möglichkeit, dass er bestimmen kann, von welchen ( Allenfalls ) nach seinem Tode eintretenden Ereignissen es abhängen soll, ob eine von ihm namentlich bezeichnete oder im Zeitpunkt seines Todes bereits bestimmbare Person Erbe sein soll, sondern auch die Möglichkeit, dass er nach seinem Tode liegende Bedingungen nennt, von deren Erfüllung es abhängen soll, welche Person aus einem bestimmten Personenkreis Erbe sein soll.

EntscheidungstexteTE OGH 1985-11-14 6 Ob 699/85 JBl 1986,379 = SZ 58/179 = EvBl 1986/175 S 754 TE OGH 2009-12-18 6 Ob 167/09s Vgl; Beisatz: Zulässig sind Verfügungen unter Potestativbedingungen, deren Eintritt vom Verhalten Dritter abhängig ist, wenn dieses nicht unmittelbar über die Erbseinsetzung, sondern bloß über Umstände entscheidet, an denen der Erblasser ein selbständiges Interesse hat. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012378

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