OGH Rechtssatz RS0012379 (6Ob699/85 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012379 Entscheidungsdatum23.02.2017 Geschäftszahl6Ob699/85; 6Ob167/09s; 2Ob167/16x NormABGB §564 ABGB §565 RechtssatzBedenken aus dem Gesichtspunkt der notwendigen Regelung der erbrechtlichen Verhältnisse nach dem Tode des Erblassers oder aus anderen Gründen bestehen weder bei letztwilligen Verfügungen, wonach es von nach dem Tode des Erblassers eintretenden Bedingungen abhängen soll, welche zu einem bestimmten Personenkreis gehörige Person tatsächlich erben soll, noch in solchen Fällen, in denen eine Person bereits in der letztwilligen Verfügung namentlich bezeichnet oder nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung unter Berücksichtigung der in dieser genannten und bis zum Tode des Erblassers eintretenden Umstände bestimmbar ist, deren Erbeneigenschaft aber von einem nach dem Tode des Erblasser zu erfüllenden Bedingung abhängig gemacht wurde.
EntscheidungstexteTE OGH 1985-11-14 6 Ob 699/85 JBl 1986,379 = SZ 58/179 = EvBl 1986/175 S 754 TE OGH 2009-12-18 6 Ob 167/09s Vgl auch TE OGH 2017-02-23 2 Ob 167/16x Beisatz: Ob es sich dabei um eine Zufallsbedingung oder Wollensbedingung handelt, ist gleichgültig, da der Oberste Gerichtshof diesbezüglich nicht unterscheidet. (T1); Veröff: SZ 2017/23 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012379