RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034670 Entscheidungsdatum14.11.1985 Geschäftszahl6Ob700/85; 8Ob33/89; 6Ob567/90; 2Ob2059/96z; 4Ob290/97v; 7Ob120/99v; 1Ob115/00v; 6Ob85/07d; 5Ob33/22x NormABGB §1497 IVB RechtssatzDas Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag nach Eintritt des Ruhens durch mehr als zwei Monate kann im Rahmen einer bei Präklusivfristen (hier § 1111 ABGB) gebotenen strengen Prüfung nicht als bloß geringfügige Verzögerung beurteilt werden. Die bloße Tatsache, daß die Gerichtsferien zur Gänze in die Verzögerung fallen, bildet für sich allein keinen zureichenden Grund für die Duldung des Zuwartens.Das Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag nach Eintritt des Ruhens durch mehr als zwei Monate kann im Rahmen einer bei Präklusivfristen (hier Paragraph 1111, ABGB) gebotenen strengen Prüfung nicht als bloß geringfügige Verzögerung beurteilt werden. Die bloße Tatsache, daß die Gerichtsferien zur Gänze in die Verzögerung fallen, bildet für sich allein keinen zureichenden Grund für die Duldung des Zuwartens. EntscheidungstexteTE OGH 1985-11-14 6 Ob 700/85 Veröff: EvBl 1987/177 S 760 = SZ 58/180 TE OGH 1989-07-13 8 Ob 33/89 Ähnlich; Beisatz: Hier: Fortsetzungsantrag wurde erst vier Monate nach der Verständigung über die Bestreitung der im Konkurs angemeldeten Forderung gestellt. (T1) TE OGH 1990-04-26 6 Ob 567/90 nur: Das Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag nach Eintritt des Ruhens durch mehr als zwei Monate kann im Rahmen einer bei Präklusivfristen (hier § 1111 ABGB) gebotenen strengen Prüfung nicht als bloß geringfügige Verzögerung beurteilt werden. (T2) Beisatz: Hier: Mehr als fünf Monate. (T3) Veröff: ÖBA 1990,948 = SZ 63/71nur: Das Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag nach Eintritt des Ruhens durch mehr als zwei Monate kann im Rahmen einer bei Präklusivfristen (hier Paragraph 1111, ABGB) gebotenen strengen Prüfung nicht als bloß geringfügige Verzögerung beurteilt werden. (T2) Beisatz: Hier: Mehr als fünf Monate. (T3) Veröff: ÖBA 1990,948 = SZ 63/71 TE OGH 1996-04-25 2 Ob 2059/96z Vgl auch; Beisatz: Hier: keine beharrliche Untätigkeit, wenn der Kläger vom Tod seines Vertreters keine Kenntnis hatte; es kann von ihm nicht verlangt werden, daß er innerhalb von acht Monaten Schritte zur Fortsetzung des Verfahrens unternimmt. Auf das Verhalten des mittlerweiligen Stellvertreters ist nicht abzustellen, da dieser nicht Vertreter des Klägers ist. (T4) TE OGH 1997-12-09 4 Ob 290/97v Auch TE OGH 1999-05-12 7 Ob 120/99v Ähnlich; nur T2 TE OGH 2000-08-29 1 Ob 115/00v Beisatz: In jenen Fällen, in denen der Kläger die Klage innerhalb einer materiell-rechtlichen Präklusivfrist (etwa innerhalb der Einjahresfrist des § 1111 ABGB) einzubringen hat, wird ein sehr strenger Maßstab angelegt. (T5) Beisatz: Eine zweimonatige Untätigkeit des Klägers lässt noch nicht den Schluss zu, dass der Kläger seinen Anspruch nicht weiter verfolgen wollte. (T6) Beisatz: Hier: Kein Verjährungseintritt im Fall eines erst sieben Wochen nach Ablauf der gemäß § 110 Abs 4 KO gesetzten Frist eingebrachten Fortsetzungsantrages. (T7)Beisatz: In jenen Fällen, in denen der Kläger die Klage innerhalb einer materiell-rechtlichen Präklusivfrist (etwa innerhalb der Einjahresfrist des Paragraph 1111, ABGB) einzubringen hat, wird ein sehr strenger Maßstab angelegt. (T5) Beisatz: Eine zweimonatige Untätigkeit des Klägers lässt noch nicht den Schluss zu, dass der Kläger seinen Anspruch nicht weiter verfolgen wollte. (T6) Beisatz: Hier: Kein Verjährungseintritt im Fall eines erst sieben Wochen nach Ablauf der gemäß Paragraph 110, Absatz 4, KO gesetzten Frist eingebrachten Fortsetzungsantrages. (T7) TE OGH 2007-05-25 6 Ob 85/07d Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Keine Verjährung, da zwei Monate nach rechtskräftiger Beendigung des Feststellungsprozesses die Fortsetzung des Verfahrens beantragt wurde. (T8) TE OGH 2022-04-11 5 Ob 33/22x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034670
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.