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PO §391; StVG §54; Rechtssatz1.) Das dem Bund gemäß § 5 Abs 1 und Abs 2, erster Satz,
1962 in Verbindung mit § 631 Abs 4 Geo zustehende Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind. Es darf demgemäß nur ausgeübt werden, wenn einerseits eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Kosten zu besorgen ist und andererseits die verwahrten Beträge oder Sachen pfändbar sind.1.) Das dem Bund gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2,, erster Satz,
1962 in Verbindung mit Paragraph 631, Absatz 4, Geo zustehende Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind. Es darf demgemäß nur ausgeübt werden, wenn einerseits eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Kosten zu besorgen ist und andererseits die verwahrten Beträge oder Sachen pfändbar sind. 2.) Aus der Arbeitsvergütung (§ 56 Abs 1 StVG) stammende Beträge (Hausgeld und Rücklage), die den Strafgefangenen bei der Entlassung ausgezahlt wurden, sind gemäß § 54 Abs 7 StVG der Exekution entzogen und unterliegen somit auch nicht dem Zurückbehaltungsrecht gemäß § 5
. Solche Geldbeträge verlieren durch eine Verhaftung wegen neuerlicher Delinquenz nach kurzem Aufenthalt auf freiem Fuß nicht den Charakter einer exekutionsgeschützten Arbeitsvergütung. Sie werden hiedurch nicht im Eigengeld gemäß § 631 Abs 4 Geo verwandelt.2.) Aus der Arbeitsvergütung (Paragraph 56, Absatz eins, StVG) stammende Beträge (Hausgeld und Rücklage), die den Strafgefangenen bei der Entlassung ausgezahlt wurden, sind gemäß Paragraph 54, Absatz 7, StVG der Exekution entzogen und unterliegen somit auch nicht dem Zurückbehaltungsrecht gemäß Paragraph 5,
. Solche Geldbeträge verlieren durch eine Verhaftung wegen neuerlicher Delinquenz nach kurzem Aufenthalt auf freiem Fuß nicht den Charakter einer exekutionsgeschützten Arbeitsvergütung. Sie werden hiedurch nicht im Eigengeld gemäß Paragraph 631, Absatz 4, Geo verwandelt. 3.) Selbst die Verwertung eines rite zurückbehaltenen Geldbetrages darf nicht unmittelbar, sondern nach Erlassung eines entsprechenden Zahlungsauftrages nur im Wege der Exekutionsführung erfolgen. EntscheidungstexteTE OGH 1985/11/14 12 Os 163/85 TE OGH 1989/09/06 14 Os 103/89 nur: Das dem Bund gemäß § 5 Abs 1 und Abs 2, erster Satz,
1962 in Verbindung mit § 631 Abs 4 Geo zustehende Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind. Es darf demgemäß nur ausgeübt werden, wenn einerseits eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Kosten zu besorgen ist und andererseits die verwahrten Beträge oder Sachen pfändbar sind. Selbst die Verwertung eines rite zurückbehaltenen Geldbetrages darf nicht unmittelbar, sondern nach Erlassung eines entsprechenden Zahlungsauftrages nur im Wege der Exekutionsführung erfolgen. (T1) Veröff: SSt 60/56 nur: Das dem Bund gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2,, erster Satz,
1962 in Verbindung mit Paragraph 631, Absatz 4, Geo zustehende Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind. Es darf demgemäß nur ausgeübt werden, wenn einerseits eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Kosten zu besorgen ist und andererseits die verwahrten Beträge oder Sachen pfändbar sind. Selbst die Verwertung eines rite zurückbehaltenen Geldbetrages darf nicht unmittelbar, sondern nach Erlassung eines entsprechenden Zahlungsauftrages nur im Wege der Exekutionsführung erfolgen. (T1) Veröff: SSt 60/56 TE OGH 2002/05/28 11 Os 56/02 Auch; Beisatz: Die Verwertung eines in gerichtlicher Verwahrung befindlichen Geldbetrages ohne Zustimmung des Zahlungspflichtigen darf nicht unmittelbar, sondern nur nach Erlassung eines Zahlungsauftrages im Weg der Exekutionsführung erfolgen. (T2) RechtssatznummerRS0059329
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.