RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001233 Entscheidungsdatum23.07.2025 Geschäftszahl3Ob99/85; 3Ob210/97x; 8ObA169/00m; 3Ob63/05v; 3Ob40/06p; 3Ob234/10y; 3Ob35/12m; 3Ob96/14k; 7Ob118/16b; 3Ob118/18a; 3Ob110/23g; 3Ob197/24b; 3Ob59/25k; 3Ob113/25a NormEO §35 Ag RechtssatzDie Unmöglichkeit der (Gegen-)Leistung kann zwar nach Lehre und Rechtsprechung eine den Anspruch aufhebende Tatsache sein. Einen Oppositionsgrund bildet sie aber nur dann, wenn die Unmöglichkeit der Leistung nach dem im § 35 Abs 1 EO bezeichneten Zeitpunkt eingetreten ist. Dies hat der Oppositionskläger zu behaupten und allenfalls zu beweisen.Die Unmöglichkeit der (Gegen-)Leistung kann zwar nach Lehre und Rechtsprechung eine den Anspruch aufhebende Tatsache sein. Einen Oppositionsgrund bildet sie aber nur dann, wenn die Unmöglichkeit der Leistung nach dem im Paragraph 35, Absatz eins, EO bezeichneten Zeitpunkt eingetreten ist. Dies hat der Oppositionskläger zu behaupten und allenfalls zu beweisen. EntscheidungstexteTE OGH 1985-11-20 3 Ob 99/85 TE OGH 1997-06-18 3 Ob 210/97x Auch: Veröff: SZ 70/120 TE OGH 2000-09-28 8 ObA 169/00m Beisatz: Gerade im Oppositionsverfahren sind an die Behauptungspflicht und Beweispflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen, weil ein rechtskräftiger Exekutionstitel beseitigt werden soll. Jede Unklarheit und jedes Beweisdefizit geht daher zu Lasten des Klägers. (T1) Beisatz: Ist die Erbringung der Leistung nicht auf Dauer, sondern nur derzeit unmöglich, bewirkt diese Unmöglichkeit eine Hemmung des Anspruchs. (T2) TE OGH 2005-06-30 3 Ob 63/05v Vgl auch; Beisatz: Die Unmöglichkeit für den Verpflichteten, die nach dem Exekutionstitel geschuldete Leistung zu erbringen, kann mit Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden. Die Eigentumsübertragung an sich bildet aber ohne weitere Umstände noch kein Hindernis für den durch einen Exekutionstitel Verpflichteten, zuvor übernommene Pflichten zu erfüllen. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die Unmöglichkeit für den Verpflichteten, die nach dem Exekutionstitel geschuldete Leistung zu erbringen, kann mit Klage nach Paragraph 35, EO geltend gemacht werden. Die Eigentumsübertragung an sich bildet aber ohne weitere Umstände noch kein Hindernis für den durch einen Exekutionstitel Verpflichteten, zuvor übernommene Pflichten zu erfüllen. (T3) TE OGH 2006-03-29 3 Ob 40/06p nur: Die Unmöglichkeit der Leistung kann nach Lehre und Rechtsprechung eine den Anspruch aufhebende Tatsache sein. (T4) Beisatz: Auch eine rechtsmissbräuchliche (schikanöse) Exekutionsführung berechtigt den Verpflichteten zu einer Oppositionsklage, wenn sie auf einen dem Exekutionstitel nachfolgenden Sachverhalt gestützt wird. (T5) Beisatz: Wenn die Unmöglichkeit der Erfüllung der betriebenen Leistungsverpflichtung von Dauer ist, ist der Anspruch aufgehoben, bei einer nur zeitweiligen (derzeitigen) Unmöglichkeit ist der Anspruch der Titelgläubiger nur gehemmt. Trifft in diesem Fall den Verpflichteten an der Unmöglichkeit der fristgerechten Erbringung aber ein Verschulden, wird dadurch die Fälligkeit nicht hinausgeschoben, der titelmäßige Anspruch bleibt bestehen. (T6) Beis wie T1 nur: Gerade im Oppositionsverfahren sind an die Behauptungspflicht und Beweispflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen, weil ein rechtskräftiger Exekutionstitel beseitigt werden soll. (T7) Beisatz: Die Beweislast für die behauptete Unmöglichkeit der Leistung trifft den Oppositionskläger. (T8) TE OGH 2010-12-14 3 Ob 234/10y Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2012-04-18 3 Ob 35/12m Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T6 TE OGH 2014-12-18 3 Ob 96/14k Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-07-06 7 Ob 118/16b Auch TE OGH 2018-08-14 3 Ob 118/18a Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2023-06-21 3 Ob 110/23g vgl; Beisatz wie T8 TE OGH 2025-02-26 3 Ob 197/24b nur T4; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-05-28 3 Ob 59/25k vgl; Beisatz wie T4 Beisatz: Hier: Einsichtgewährung in Unterlagen. (T9) TE OGH 2025-07-23 3 Ob 113/25a Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 Beisatz: Sämtliche Unklarheiten gehen zu Lasten des Oppositionsklägers. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001233
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