RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019809 Entscheidungsdatum21.11.1985 Geschäftszahl7Ob629/85; 3Ob537/87; 4Ob595/87; 2Ob587/89; 1Ob589/94; 5Ob85/02i; 3Ob51/17x NormABGB §1037; MRG §10 RechtssatzDie Unterscheidung, ob ein Ersatzanspruch nach § 10 MRG oder aber nach § 1037 ABGB besteht, ist deshalb wesentlich, weil für die Höhe dieses Anspruches nach § 10 MRG der objektive Nutzen (für den durchschnittlichen Benützer) maßgebend ist, nach § 1037 ABGB hingegen der - vom Mieter zu beweisende (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 1037) - klare, überwiegende Vorteil für den Vermieter. Nach überwiegender Lehre und ständiger Rechtsprechung kann für eigene (Arbeitsleistungen) Leistungen des Mieters (außer der Mieter ist insoweit befugter Gewerbsmann) kein Ersatz begehrt werden.Die Unterscheidung, ob ein Ersatzanspruch nach Paragraph 10, MRG oder aber nach Paragraph 1037, ABGB besteht, ist deshalb wesentlich, weil für die Höhe dieses Anspruches nach Paragraph 10, MRG der objektive Nutzen (für den durchschnittlichen Benützer) maßgebend ist, nach Paragraph 1037, ABGB hingegen der - vom Mieter zu beweisende (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 1037,) - klare, überwiegende Vorteil für den Vermieter. Nach überwiegender Lehre und ständiger Rechtsprechung kann für eigene (Arbeitsleistungen) Leistungen des Mieters (außer der Mieter ist insoweit befugter Gewerbsmann) kein Ersatz begehrt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1985-11-21 7 Ob 629/85 Veröff: ImmZ 1986,216 = RdW 1986,141 = MietSlg XXXVII/48 TE OGH 1987-09-09 3 Ob 537/87 nur: Die Unterscheidung, ob ein Ersatzanspruch nach § 10 MRG oder aber nach § 1037 ABGB besteht, ist deshalb wesentlich, weil für die Höhe dieses Anspruches nach § 10 MRG der objektive Nutzen (für den durchschnittlichen Benützer) maßgebend ist, nach § 1037 ABGB hingegen der - vom Mieter zu beweisende (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 1037) - klare, überwiegende Vorteil für den Vermieter. (T1) nur: Die Unterscheidung, ob ein Ersatzanspruch nach Paragraph 10, MRG oder aber nach Paragraph 1037, ABGB besteht, ist deshalb wesentlich, weil für die Höhe dieses Anspruches nach Paragraph 10, MRG der objektive Nutzen (für den durchschnittlichen Benützer) maßgebend ist, nach Paragraph 1037, ABGB hingegen der - vom Mieter zu beweisende (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 1037,) - klare, überwiegende Vorteil für den Vermieter. (T1) Veröff: MietSlg XXXIX/37 = ImmZ 1988,19 TE OGH 1988-01-12 4 Ob 595/87 nur T1; Veröff: RZ 1988/31 S 138 TE OGH 1990-01-31 2 Ob 587/89 nur T1; Veröff: EvBl 1990/111 S 528 TE OGH 1994-11-23 1 Ob 589/94 Auch; nur: Nach überwiegender Lehre und ständiger Rechtsprechung kann für eigene (Arbeitsleistungen) Leistungen des Mieters (außer der Mieter ist insoweit befugter Gewerbsmann) kein Ersatz begehrt werden. (T2) Beisatz: Der Bestandnehmer hat aber Anspruch auf Ersatz jener Aufwendungen, die er für den Arbeitseinsatz seiner Helfer zu tragen hatte. (T3) Veröff: SZ 67/210 TE OGH 2002-04-09 5 Ob 85/02i Auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2017-03-29 3 Ob 51/17x nur T2; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019809
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