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{'item': ['7Ob629/85', '6Ob738/89', '7Ob532/90', '6Ob614/90', '5Ob301/00a', '5Ob72/08m']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.11.1985 Geschäftszahl7Ob629/85; 6Ob738/89; 7Ob532/90; 6Ob614/90; 5Ob301/00a; 5Ob72/08m NormMRG §10 Abs3 RechtssatzDie "gleich wesentlichen Verbesserungen" in § 10 Abs 3 Z 4 MRG müssen in ihrer Bedeutung, aber auch in ihrer Art den in § 10 Abs 3 Z 1 bis 3 MRG ausdrücklich genannten Arbeiten gleichkommen.Die "gleich wesentlichen Verbesserungen" in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, MRG müssen in ihrer Bedeutung, aber auch in ihrer Art den in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 MRG ausdrücklich genannten Arbeiten gleichkommen. EntscheidungstexteTE OGH 1985/11/21 7 Ob 629/85 Veröff: ImmZ 1986,216 = RdW 1986,141 = MietSlg XXXVII/48 TE OGH 1990/03/15 6 Ob 738/89 Veröff: EvBl 1990/143 S 741 TE OGH 1990/04/05 7 Ob 532/90 Beisatz: Der Ersatz von Fenstern gehört grundsätzlich nicht zu den gleich wesentlichen Verbesserungen im Sinne des § 10 Abs 3 Z 4 MRG. (T1) Veröff: RZ 1990/87 S 204 Beisatz: Der Ersatz von Fenstern gehört grundsätzlich nicht zu den gleich wesentlichen Verbesserungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, MRG. (T1) Veröff: RZ 1990/87 S 204 TE OGH 1990/06/28 6 Ob 614/90 TE OGH 2000/11/28 5 Ob 301/00a Beis wie T1: Beisatz: Es reicht nicht aus, dass hinsichtlich einer Maßnahme bejaht werden könnte, dass die Veränderung der Übung des Verkehrs entspreche und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters diene (§ 9 Abs 1 Z 2 MRG). Dies bewirkt noch keine Ersatzfähigkeit nach § 10 Abs 3 Z 4 MRG. (T2); Beisatz: Es besteht keine Ersatzfähigkeit bei Herstellung oder Neuherstellung einer Wohnungssicherheitstüre. (T3) Beis wie T1: Beisatz: Es reicht nicht aus, dass hinsichtlich einer Maßnahme bejaht werden könnte, dass die Veränderung der Übung des Verkehrs entspreche und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters diene (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, MRG). Dies bewirkt noch keine Ersatzfähigkeit nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, MRG. (T2); Beisatz: Es besteht keine Ersatzfähigkeit bei Herstellung oder Neuherstellung einer Wohnungssicherheitstüre. (T3) TE OGH 2008/06/03 5 Ob 72/08m Ähnlich; Beisatz: Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen nach § 10 MRG sind neben der Beendigung des Mietverhältnisses eine wesentliche Verbesserung (so ausdrücklich der Einleitungssatz des § 10 Abs 1 MRG) mit einer über die Mietdauer hinausgehenden Wirksamkeit sowie ein objektiver Nutzen. (T4); Beisatz: Die im Gesetz in § 10 Abs 3 MRG explizit aufgezählten, als wesentliche Verbesserung ersatzfähigen Aufwendungen erfordern -abgesehen von der durch die WRN 2006 eingefügten Ersatzfähigkeit der schadhaft gewordenen Heiztherme oder des Wasserboilers- umfangreiche Arbeiten am Mietgegenstand. Die in der Generalklausel der Z 4 leg cit genannte „gleich wesentliche Verbesserung" muss daher, um nicht zur Umgehung der von den Z 1 bis 3 jeweils geforderten Voraussetzungen zu führen, ähnlich umfassend sein. (T5) Ähnlich; Beisatz: Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 10, MRG sind neben der Beendigung des Mietverhältnisses eine wesentliche Verbesserung (so ausdrücklich der Einleitungssatz des Paragraph 10, Absatz eins, MRG) mit einer über die Mietdauer hinausgehenden Wirksamkeit sowie ein objektiver Nutzen. (T4); Beisatz: Die im Gesetz in Paragraph 10, Absatz 3, MRG explizit aufgezählten, als wesentliche Verbesserung ersatzfähigen Aufwendungen erfordern -abgesehen von der durch die WRN 2006 eingefügten Ersatzfähigkeit der schadhaft gewordenen Heiztherme oder des Wasserboilers- umfangreiche Arbeiten am Mietgegenstand. Die in der Generalklausel der Ziffer 4, leg cit genannte „gleich wesentliche Verbesserung" muss daher, um nicht zur Umgehung der von den Ziffer eins bis 3 jeweils geforderten Voraussetzungen zu führen, ähnlich umfassend sein. (T5) RechtssatznummerRS0070030

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.