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Bedient sich der Finanzierer des Verkäufers als seiner Hilfsperson bei der Anbahnung eines Finanzierungsvertrages, indem er ihm etwa die entsprechenden Vertragsformulare übergibt und ihn ermächtigt, den Käufer zu ihrer Ausfüllung zu veranlassen und sie sodann zur Weiterleitung an den Finanzierer zu übernehmen, muss er es gegen sich gelten lasse, wenn der Verkäufer in dieser Eigenschaft den Käufer bei der Ausfüllung des Kreditantrages (also bei der Abgabe seines Vertragsofferts) listig täuscht, einen dem Käufer unterlaufenen beachtlichen Irrtum veranlasst oder ihm ein solcher Irrtum erkennbar war. EntscheidungstexteTE OGH 1985-11-21 7 Ob 639/85 Veröff: SZ 58/183 = ÖBA 1986,356 TE OGH 1995-04-25 1 Ob 540/95 Vgl auch; Veröff: SZ 68/77 TE OGH 1995-11-21 4 Ob 586/95 Vgl auch; Beisatz: Der Finanzierer muss auch dann eine Anfechtung des Kreditvertrages wegen eines Willensmangels hinnehmen, wenn er von der durch den Verhandlungsgehilfen bewirkten Täuschung, Drohung oder Irreführung gar nichts wusste. Nur jene Irrtümer berechtigen zur Anfechtung, die das Finanzierungsgeschäft betreffen. (T1) TE OGH 1995-10-12 6 Ob 507/95 Auch TE OGH 1997-07-10 2 Ob 156/97y Vgl auch TE OGH 1999-04-28 7 Ob 177/98z Auch; Beis wie T1 TE OGH 1999-11-18 2 Ob 313/99i Vgl auch TE OGH 2000-06-21 1 Ob 336/99i Auch; Beisatz: Hier: Mangelnde Information über Anlagerisiko durch Vermittler. (T2) TE OGH 2000-10-24 1 Ob 183/00v Ähnlich; Veröff: SZ 73/160 TE OGH 2002-10-02 9 Ob 186/02x Beis wie T1 TE OGH 2003-04-08 5 Ob 41/03w Beis wie T1 TE OGH 2003-09-24 9 Ob 41/03z Auch; Beisatz: Ist auf Grund der engen Verflechtung die Verkäuferin als Erfüllungsgehilfin der klagenden Bank zu betrachten, umfassen beim Abschluss verursachte Willensmängel nicht nur den Kaufvertrag sondern auch den Kreditvertrag und Mithaftungsvertrag. (T3) TE OGH 2004-04-21 7 Ob 13/04v Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2004/57 TE OGH 2004-10-12 1 Ob 5/04y Beis wie T1 TE OGH 2006-06-27 3 Ob 75/06k Ähnlich; Beis wie T2 TE OGH 2006-11-30 3 Ob 244/06p Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2007-04-23 4 Ob 44/07k Veröff: SZ 2007/62 TE OGH 2011-07-05 4 Ob 44/11s Vgl; Beisatz: Hier wurde ein nicht vom Verkäufer beauftragter Vermittler von Aktien als Dritter iSd § 875
qualifiziert. (T4); Veröff: SZ 2011/83Vgl; Beisatz: Hier wurde ein nicht vom Verkäufer beauftragter Vermittler von Aktien als Dritter iSd Paragraph 875,
qualifiziert. (T4); Veröff: SZ 2011/83 TE OGH 2012-12-17 4 Ob 129/12t Vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank. (T5); Veröff: SZ 2012/139 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0014806
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.