RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044005 Entscheidungsdatum20.02.2026 Geschäftszahl8Ob70/85; 8Ob515/87; 5Ob8/87; 3Ob9/87; 2Ob574/87; 8Ob19/88; 4Ob559/88; 3Ob86/88; 2Ob102/89; 5Ob650/89; 6Ob1517/90 (6Ob551/90); 3Ob41/93 (3Ob42/93); 4Ob552/94; 1Ob2416/96t; 7Ob2430/96w; 10ObS228/97w; 5Ob197/98a; 1Ob266/98v; 4Ob180/99w (4Ob202/99f); 8Ob143/99h; 7Ob102/00a; 7Ob58/00f; 8Ob160/00p; 9Ob48/01a; 7Ob183/01i; 1Ob182/01y; 3Ob259/02p; 7Ob56/03s; 6Ob183/03k; 7Ob306/03f; 5Ob111/05t; 8ObA5/06b; 2Ob189/06t; 1Ob130/08m; 5Ob91/08f; 3Ob174/08x; 5Ob68/09z; 6Ob36/09a; 6Ob225/09w; 7Ob65/10z; 2Ob56/11s; 3Ob15/12w; 5Ob151/12k; 7Ob177/12y; 2Ob52/13f; 5Ob128/13d; 1Ob76/16g; 4Ob132/17s; 4Ob103/19d; 6Ob112/21w; 6Ob114/21i; 9Ob58/21a; 5Ob117/22z; 3Ob229/22f; 6Ob248/22x; 1Ob154/24i; 4Ob15/26y NormZPO §523 ZPO §528 Abs2 AußStrG 2005 §45 AußStrG 2005 §62 Abs1 RechtssatzDie Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO bezieht sich ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nach nur auf Entscheidungen des Rekursgerichtes, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit denen das Rekursgericht als Durchlaufgericht ein an den OGH gerichtetes Rechtsmittel zurückwies. Die Anwendung der im § 528 Abs 2 ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkungen im letztgenannten Fall würde nämlich den Rechtsmittelwerber insofern benachteiligen, als er, wenn die Zurückweisung bereits richtigerweise (§ 523 ZPO) vom Erstgericht erfolgt wäre, nicht auf die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO beschränkt wäre.Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO bezieht sich ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nach nur auf Entscheidungen des Rekursgerichtes, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit denen das Rekursgericht als Durchlaufgericht ein an den OGH gerichtetes Rechtsmittel zurückwies. Die Anwendung der im Paragraph 528, Absatz 2, ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkungen im letztgenannten Fall würde nämlich den Rechtsmittelwerber insofern benachteiligen, als er, wenn die Zurückweisung bereits richtigerweise (Paragraph 523, ZPO) vom Erstgericht erfolgt wäre, nicht auf die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO beschränkt wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1985-11-21 8 Ob 70/85 Veröff: SZ 58/186 = EvBl 1986/139 S 558 TE OGH 1987-01-22 8 Ob 515/87 TE OGH 1987-02-10 5 Ob 8/87 Beisatz: Hier: Verfahren nach § 37 MRG. (T1) Beisatz: Hier: Verfahren nach Paragraph 37, MRG. (T1) Veröff: WoBl 1988,120 TE OGH 1987-03-04 3 Ob 9/87 Auch TE OGH 1987-05-26 2 Ob 574/87 nur: Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO bezieht sich ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nach nur auf Entscheidungen des Rekursgerichtes, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit denen das Rekursgericht als Durchlaufgericht ein an den OGH gerichtetes Rechtsmittel zurückwies. (T2)nur: Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO bezieht sich ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nach nur auf Entscheidungen des Rekursgerichtes, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit denen das Rekursgericht als Durchlaufgericht ein an den OGH gerichtetes Rechtsmittel zurückwies. (T2) TE OGH 1988-05-26 8 Ob 19/88 nur T2 TE OGH 1988-05-31 4 Ob 559/88 nur T2 TE OGH 1988-06-22 3 Ob 86/88 nur T2 TE OGH 1989-08-30 2 Ob 102/89 nur T2; Veröff: RZ 1990/31 S 75 TE OGH 1989-12-19 5 Ob 650/89 Auch TE OGH 1990-03-15 6 Ob 1517/90 nur T2; Beisatz: Keine Änderung der Rechtslage durch die WGN 1989. (T3) TE OGH 1993-07-14 3 Ob 41/93 Auch; nur T2; Veröff: SZ 66/87 TE OGH 1994-09-20 4 Ob 552/94 nur T2 TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2416/96t nur T2 TE OGH 1997-04-02 7 Ob 2430/96w Auch; nur T2 TE OGH 1997-07-08 10 ObS 228/97w nur T2; Beisatz: Der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Gerichtes zweiter Instanz ist unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands, aber auch ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO beziehungsweise des § 46 Abs 1 ASGG abhängt oder ob ein Fall des § 47 Abs 2 ASGG vorliegt. (T4)nur T2; Beisatz: Der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Gerichtes zweiter Instanz ist unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands, aber auch ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO beziehungsweise des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG abhängt oder ob ein Fall des Paragraph 47, Absatz 2, ASGG vorliegt. (T4) TE OGH 1998-09-15 5 Ob 197/98a Vgl; nur T2 TE OGH 1998-11-24 1 Ob 266/98v nur T2; Beis wie T4 nur: Der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Gerichtes zweiter Instanz ist unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands, aber auch ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt. (T5)nur T2; Beis wie T4 nur: Der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Gerichtes zweiter Instanz ist unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands, aber auch ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegt. (T5) TE OGH 1999-09-13 4 Ob 180/99w auch; Beis wie T4 TE OGH 1999-11-25 8 Ob 143/99h nur T2; Beis wie T5 TE OGH 2000-05-29 7 Ob 102/00a Auch; nur T2 TE OGH 2000-07-26 7 Ob 58/00f Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2001-01-25 8 Ob 160/00p nur T2 TE OGH 2001-03-14 9 Ob 48/01a Vgl auch; nur T2 TE OGH 2001-09-26 7 Ob 183/01i Auch; Beis wie T5 TE OGH 2001-09-25 1 Ob 182/01y Ähnlich; Beisatz: Der Beschluss, mit dem das Rekursgericht aus Anlass des Rekursverfahrens die Unterbrechung des Verfahrens analog § 7 KO bis zum Eintritt des Zwangsverwalters in das Verfahren feststellt, ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO anfechtbar. (T6)Ähnlich; Beisatz: Der Beschluss, mit dem das Rekursgericht aus Anlass des Rekursverfahrens die Unterbrechung des Verfahrens analog Paragraph 7, KO bis zum Eintritt des Zwangsverwalters in das Verfahren feststellt, ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO anfechtbar. (T6) TE OGH 2002-10-23 3 Ob 259/02p Auch; nur T2 TE OGH 2003-04-02 7 Ob 56/03s Auch; nur T2; Beis wie T5 TE OGH 2003-09-11 6 Ob 183/03k Auch TE OGH 2004-02-13 7 Ob 306/03f Auch; Beis wie T5 TE OGH 2005-05-24 5 Ob 111/05t Beis wie T5 TE OGH 2006-01-26 8 ObA 5/06b Vgl auch TE OGH 2006-09-21 2 Ob 189/06t Vgl auch TE OGH 2008-06-20 1 Ob 130/08m Vgl auch; nur T2 TE OGH 2008-05-14 5 Ob 91/08f Vgl; Beisatz: Die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses durch das Rekursgericht ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG anfechtbar. (T7)Vgl; Beisatz: Die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses durch das Rekursgericht ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG anfechtbar. (T7) Beisatz: Für die Anfechtung von Beschlüssen, die nicht im Rahmen eines Rekursverfahrens ergehen, gilt § 45 AußStrG. Sie können daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG abhängt, angefochten werden. Das gilt auch, wenn das Rekursgericht als bloßes Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückgewiesen hat. (T8)Beisatz: Für die Anfechtung von Beschlüssen, die nicht im Rahmen eines Rekursverfahrens ergehen, gilt Paragraph 45, AußStrG. Sie können daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG abhängt, angefochten werden. Das gilt auch, wenn das Rekursgericht als bloßes Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückgewiesen hat. (T8) TE OGH 2008-09-03 3 Ob 174/08x Auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2009-04-28 5 Ob 68/09z Vgl; Beisatz: Wenn das Rekursgericht bei der Zurückweisung des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat, gilt weder die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 ZPO noch § 519 Abs 1 Z 1 ZPO; ein solcher Beschluss ist zufolge § 514 Abs 1 ZPO bekämpfbar. (T9)Vgl; Beisatz: Wenn das Rekursgericht bei der Zurückweisung des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat, gilt weder die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, ZPO noch Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO; ein solcher Beschluss ist zufolge Paragraph 514, Absatz eins, ZPO bekämpfbar. (T9) Beisatz: Anzuwenden ist jedoch die Rechtsmittelbeschränkung des § 517 ZPO. (T10) Beisatz: Anzuwenden ist jedoch die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 517, ZPO. (T10) TE OGH 2009-03-26 6 Ob 36/09a nur T2 TE OGH 2010-02-18 6 Ob 225/09w Vgl auch; Beis wie T9; Bem: Hier: Zurückweisung eines Kostenrekurses nach Aufhebung des Anerkenntnisurteiles und gegenseitiger Aufhebung der Kosten des nichtigen Verfahrens durch das Berufungsgericht. (T11) TE OGH 2010-04-21 7 Ob 65/10z Auch TE OGH 2011-05-05 2 Ob 56/11s Auch; nur T2 TE OGH 2012-02-22 3 Ob 15/12w Vgl; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2012-10-02 5 Ob 151/12k Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2012-11-14 7 Ob 177/12y Vgl auch; Beisatz: Hier: AußStrG. (T12) TE OGH 2013-04-04 2 Ob 52/13f Auch; nur T2; Beis wie T8 TE OGH 2013-11-27 5 Ob 128/13d Auch; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2016-04-28 1 Ob 76/16g TE OGH 2017-07-27 4 Ob 132/17s Auch TE OGH 2019-07-05 4 Ob 103/19d nur T2; Beis wie T9 TE OGH 2021-06-23 6 Ob 112/21w Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2021-06-23 6 Ob 114/21i Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2021-09-28 9 Ob 58/21a Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2022-07-14 5 Ob 117/22z TE OGH 2023-02-02 3 Ob 229/22f vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisungsbeschluss nach Abschluss des Berufungsverfahrens. (T12a) Anm: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T12) auf (T12a) - Jänner 2025Anmerkung, Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T12) auf (T12a) - Jänner 2025 TE OGH 2023-04-18 6 Ob 248/22x Beisatz nur wie T8 TE OGH 2024-09-25 1 Ob 154/24i Beisatz: Hier: Rekurs zulässig, allerdings nicht berechtigt, weil das Rekursgericht den Revisionsrekurs in einer Verfahrenshilfesache zu Recht aufgrund § 528 Abs 2 Z 4 ZPO zurückgewiesen hat. (T13)Beisatz: Hier: Rekurs zulässig, allerdings nicht berechtigt, weil das Rekursgericht den Revisionsrekurs in einer Verfahrenshilfesache zu Recht aufgrund Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO zurückgewiesen hat. (T13) TE OGH 2026-02-20 4 Ob 15/26y Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0044005
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