RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016706 Entscheidungsdatum26.11.1985 Geschäftszahl4Ob124/85; 9ObA319/89; 9ObA151/93; 9ObA130/93 (9ObA131/93, 9ObA132/93); 9ObA211/94; 9ObA36/97b; 9ObA128/97g; 9ObA77/00i; 8ObA144/00k; 9ObA296/01x; 9ObA86/05w; 9ObA129/15h NormABGB §879 BIIh RechtssatzEine Vereinbarung, die Kosten einer zunächst grundsätzlich unentgeltlich zugesicherten Ausbildung nachträglich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen doch geltend machen zu können, ist nicht grundsätzlich sittenwidrig. Es muss vielmehr geprüft werden, ob die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, ob die Erfüllung einer solchen Vereinbarung zugemutet werden kann und nicht eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutet. Eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen läge in der einseitigen Betonung der Rechte der Interessen des Ausbilders gegenüber denen des ausgebildeten, wenn sie dazu führt, dass letzten Ausbildung aufgebürdet wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Ausbilder das Recht auf Geltendmachung der Kosten der Ausbildung unter Bedingungen sichert, deren Anerkennung er entweder sich selbst oder doch einem seiner Partner vorbehält oder auf deren Erfüllung der Interessent zumindest keinen alleinigen Einfluss hat oder die überhaupt vom Entschluss eines Dritten beziehungsweise vom Zweifel abhängt. EntscheidungstexteTE OGH 1985-11-26 4 Ob 124/85 Veröff: SZ 58/189 = RdW 1986,185 = ZAS 1987/15 S 124 (Dusak) TE OGH 1990-01-17 9 ObA 319/89 nur: Eine Vereinbarung, die Kosten einer zunächst grundsätzlich unentgeltlich zugesicherten Ausbildung nachträglich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen doch geltend machen zu können, ist nicht grundsätzlich sittenwidrig. Es muß vielmehr geprüft werden, ob die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, ob die Erfüllung einer solchen Vereinbarung zugemutet werden kann. (T1) Veröff: RdW 1990,321 TE OGH 1993-08-11 9 ObA 151/93 Auch: nur: Eine Vereinbarung, die Kosten einer zunächst grundsätzlich unentgeltlich zugesicherten Ausbildung nachträglich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen doch geltend machen zu können, ist nicht grundsätzlich sittenwidrig. Es muss vielmehr geprüft werden, ob die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, ob die Erfüllung einer solchen Vereinbarung zugemutet werden kann und nicht eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutet. (T2) TE OGH 1993-08-11 9 ObA 130/93 Auch; nur T2; Veröff: DRdA 1994,247 (Dirschmied) TE OGH 1994-11-16 9 ObA 211/94 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es kommt daher jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an. Rückforderbar sind stets nur notwendige Ausbildungskosten; Kosten, die der Arbeitgeber in seinem Interesse auflaufen läßt, können als einseitige Maßnahmen dem Arbeitnehmer nicht angelastet werden. Hier: vom Dienstgeber gewünschte Übernachtung im Hotel zur Kommunikationsverbesserung. (§ 48 ASGG). (T3)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es kommt daher jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an. Rückforderbar sind stets nur notwendige Ausbildungskosten; Kosten, die der Arbeitgeber in seinem Interesse auflaufen läßt, können als einseitige Maßnahmen dem Arbeitnehmer nicht angelastet werden. Hier: vom Dienstgeber gewünschte Übernachtung im Hotel zur Kommunikationsverbesserung. (Paragraph 48, ASGG). (T3) TE OGH 1997-03-05 9 ObA 36/97b Vgl auch; nur T1; Beisatz: Keine rückforderbaren Ausbildungskosten sind die Kosten von Informationsreisen und Hotelbesichtigungen einer Reisebüromitarbeiterin. (T4) Beisatz: § 48 ASGG. (T5)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Keine rückforderbaren Ausbildungskosten sind die Kosten von Informationsreisen und Hotelbesichtigungen einer Reisebüromitarbeiterin. (T4) Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T5) TE OGH 1997-06-11 9 ObA 128/97g Auch; nur T1 TE OGH 2000-05-17 9 ObA 77/00i Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Konstellation, nämlich das einseitige Einführen einer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenen Rückzahlungspflicht für Ausbildungskosten einerseits und weisungsgemäße Bestimmung des Arbeitnehmers zum Besuch solcher die Rückzahlungsverpflichtung auslösender Ausbildungsveranstaltungen andererseits, überschreitet die Grenzen billigen Ermessens. (T6) Beisatz: Hier: DO ÖBB. (T7) TE OGH 2000-12-21 8 ObA 144/00k Auch TE OGH 2002-02-20 9 ObA 296/01x Auch; nur: Es muss vielmehr geprüft werden, ob die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, ob die Erfüllung einer solchen Vereinbarung zugemutet werden kann und nicht eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutet. Eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen läge in der einseitigen Betonung der Rechte der Interessen des Ausbilders gegenüber denen des ausgebildeten, wenn sie dazu führt, dass letzten Ausbildung aufgebürdet wird. (T8) Beisatz: Hier: Sittenwidrigkeit verneint, da der Kläger den Vertrag einseitig beendete, was ausschließlich in seiner Ingerenz lag. (T9) TE OGH 2005-11-23 9 ObA 86/05w nur T2; Beisatz: Eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen läge dann vor, wenn sich der Arbeitgeber das Recht auf Geltendmachung der Kosten der Ausbildung unter Bedingungen sichert, auf deren Erfüllung der Arbeitnehmer keinen Einfluss hat. (T10) TE OGH 2016-09-29 9 ObA 129/15h nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016706
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