RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042364 Entscheidungsdatum27.11.1985 Geschäftszahl1Ob702/85; 8Ob658/85; 6Ob710/85; 6Ob672/87 (6Ob673/87); 5Ob599/89; 1Ob569/92; 7Ob171/00y; 7Ob46/01t; 4Ob99/1
§500
Abs2 IIB2;
§527
Abs1 C;
§528Abs1 Z5 F1 Rechtssatz1.
Da der gemäß § 33 Abs 2 letzter Satz (und Abs 3) MRG gefasste Beschluss zwar im Zwischenstreit über die Höhe des Zinsrückstandes ergeht, aber für den Räumungsstreit präjudiziell ist, ist das Räumungsbegehren Gegenstand des Zwischenstreits und damit dessen Bewertung auch für den Zwischenstreit maßgebend.
- Da der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz (und Absatz 3,) MRG gefasste Beschluss zwar im Zwischenstreit über die Höhe des Zinsrückstandes ergeht, aber für den Räumungsstreit präjudiziell ist, ist das Räumungsbegehren Gegenstand des Zwischenstreits und damit dessen Bewertung auch für den Zwischenstreit maßgebend.
- In Bestandsachen muss der Streitgegenstand stets mit einem S 15.000,-- übersteigenden Betrag bewertet werden (Fasching Zivilprozessrecht RZ 1836); das gilt auch für das zweitinstanzliche Verfahren, so dass auch der Beschluss gemäß § 33 Abs 2 letzter Satz (und Abs 3) MRG immer selbständig anfechtbar ist.
- In Bestandsachen muss der Streitgegenstand stets mit einem S 15.000,-- übersteigenden Betrag bewertet werden (Fasching Zivilprozessrecht RZ 1836); das gilt auch für das zweitinstanzliche Verfahren, so dass auch der Beschluss gemäß Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz (und Absatz 3,) MRG immer selbständig anfechtbar ist. EntscheidungstexteTE OGH 1985-11-27 1 Ob 702/85 TE OGH 1986-01-23 8 Ob 658/85 nur: In Bestandsachen muss der Streitgegenstand stets mit einem S 15.000,-- übersteigenden Betrag bewertet werden. (T1) TE OGH 1987-05-14 6 Ob 710/85 Auch; nur: In Bestandsachen muss der Streitgegenstand stets mit einem S 15.000,-- übersteigenden Betrag bewertet werden (Fasching Zivilprozeßrecht RZ 1836); das gilt auch für das zweitinstanzliche Verfahren. (T2) TE OGH 1988-05-30 6 Ob 672/87 TE OGH 1989-09-05 5 Ob 599/89 TE OGH 1992-07-14 1 Ob 569/92 Auch TE OGH 2000-07-26 7 Ob 171/00y Auch; nur: Der gemäß § 33 Abs 2 letzter Satz (und Abs 3) MRG gefaßte Beschluss ist für den Räumungsstreit präjudiziell. (T3) Beisatz: Eine formell in Rechtskraft erwachsene Zwischenentscheidung nach § 33 Abs 2 MRG ist dem weiteren Verfahren derart zugrundezulegen, dass der im Zeitpunkt der Tagsatzung, die der erstinstanzlichen Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG unmittelbar voranging, als Grundlage der Aufhebungseklärung (Kündigungstatbestand) herangezogene Rückstand die festgestellte Höhe aufweist. Schuldtilgungsgründe, die auf einen Tatbestand gestützt werden, der im angegebenen Zeitpunkt "bereits abgeschlossen" gewesen ist, sind nicht mehr zu beachten (Zahlung, Vorauszahlung, Aufrechnung uä). Lediglich die Behauptung einer erst nach dem erwähnten Stichtag bewirkten Schuldtilgung ist unter Umständen erheblich (so schon 6 Ob 672,673/87). (T4)Auch; nur: Der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz (und Absatz 3,) MRG gefaßte Beschluss ist für den Räumungsstreit präjudiziell. (T3) Beisatz: Eine formell in Rechtskraft erwachsene Zwischenentscheidung nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG ist dem weiteren Verfahren derart zugrundezulegen, dass der im Zeitpunkt der Tagsatzung, die der erstinstanzlichen Beschlussfassung nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG unmittelbar voranging, als Grundlage der Aufhebungseklärung (Kündigungstatbestand) herangezogene Rückstand die festgestellte Höhe aufweist. Schuldtilgungsgründe, die auf einen Tatbestand gestützt werden, der im angegebenen Zeitpunkt "bereits abgeschlossen" gewesen ist, sind nicht mehr zu beachten (Zahlung, Vorauszahlung, Aufrechnung uä). Lediglich die Behauptung einer erst nach dem erwähnten Stichtag bewirkten Schuldtilgung ist unter Umständen erheblich (so schon 6 Ob 672,673/87). (T4) TE OGH 2001-03-14 7 Ob 46/01t Auch; nur T3; Beis wie T4 nur: Eine formell in Rechtskraft erwachsene Zwischenentscheidung nach § 33 Abs 2 MRG ist dem weiteren Verfahren derart zugrundezulegen, dass der im Zeitpunkt der Tagsatzung, die der erstinstanzlichen Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG unmittelbar voranging, als Grundlage der Aufhebungseklärung (Kündigungstatbestand) herangezogene Rückstand die festgestellte Höhe aufweist. Schuldtilgungsgründe, die auf einen Tatbestand gestützt werden, der im angegebenen Zeitpunkt "bereits abgeschlossen" gewesen ist, sind nicht mehr zu beachten (Zahlung, Vorauszahlung, Aufrechnung uä). (T5)Auch; nur T3; Beis wie T4 nur: Eine formell in Rechtskraft erwachsene Zwischenentscheidung nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG ist dem weiteren Verfahren derart zugrundezulegen, dass der im Zeitpunkt der Tagsatzung, die der erstinstanzlichen Beschlussfassung nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG unmittelbar voranging, als Grundlage der Aufhebungseklärung (Kündigungstatbestand) herangezogene Rückstand die festgestellte Höhe aufweist. Schuldtilgungsgründe, die auf einen Tatbestand gestützt werden, der im angegebenen Zeitpunkt "bereits abgeschlossen" gewesen ist, sind nicht mehr zu beachten (Zahlung, Vorauszahlung, Aufrechnung uä). (T5) TE OGH 2015-06-16 4 Ob 99/15k Auch TE OGH 2018-03-13 5 Ob 14/18x Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042364