RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0059661 Entscheidungsdatum28.11.1985 Geschäftszahl6Ob757/83; 7Ob525/86; 8Ob624/88; 8ObS206/98x; 1Ob192/08d; 6Ob171/15p; 6Ob198/15h; 6Ob189/19s; 6Ob61/21w Norm4.EVHGB Art7 Nr3; GmbHG §25 Abs1; HGB §161 RechtssatzBei einer GmbH & Co KG ist der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Kommanditgesellschaft für die Führung ihrer Geschäfte mit der im § 25 Abs 1 GmbHG umschriebenen Sorgfalt unmittelbar verantwortlich.Bei einer GmbH & Co KG ist der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Kommanditgesellschaft für die Führung ihrer Geschäfte mit der im Paragraph 25, Absatz eins, GmbHG umschriebenen Sorgfalt unmittelbar verantwortlich. EntscheidungstexteTE OGH 1985-11-28 6 Ob 757/83 Veröff: GesRZ 1986,32 TE OGH 1986-06-26 7 Ob 525/86 Veröff: SZ 59/116 = JBl 1986,791 TE OGH 1990-06-28 8 Ob 624/88 Beisatz: Bei der personengleichen GmbH & Co KG im engeren Sinne ist eine unmittelbare Sorgfaltspflicht der Geschäftsführer der Komplementär - GmbH gegenüber der Kommanditgesellschaft anzunehmen und zumindest in dieser Beziehung die Kommanditgesellschaft im Innenverhältnis wie eine (einheitliche) Kapitalgesellschaft zu behandeln. (T1) Veröff: SZ 63/124 = GesRZ 1990,163 = ecolex 1990,675 = RdW 1991,43 = WBl 1990,348 (Dellinger) TE OGH 1999-01-28 8 ObS 206/98x Vgl auch TE OGH 2009-02-26 1 Ob 192/08d Vgl auch; Beisatz: Der KG kommt gegen den sorgfaltswidrig handelnden Geschäftsführer ihrer Komplementär GmbH bei Hinzutreten besonderer Umstände ein eigener Schadenersatzanspruch zu. (T2); Beisatz: Als „besondere Umstände" sind die Personenidentität von Kommanditisten, GmbH-Gesellschaftern und Geschäftsführern sowie die Tätigkeit der GmbH ausschließlich zur Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben für die KG anzusehen. (T3); Beisatz: Hier: Klage und einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer kompetenzwidrigen Geschäftsführungsmaßnahme; Passivlegitimation des Geschäftsführers bejaht. (T4) TE OGH 2016-02-23 6 Ob 171/15p Beisatz: Für die Haftung des Geschäftsführers ist beachtlich, dass die Komplementär-GmbH rein formal als Zwischenglied „vorgeschoben“ wird, wenn sie außerhalb der Geschäftsführung für die Kommanditgesellschaft keine anderen Aufgaben wahrnimmt. Der GmbH-Geschäftsführer wird in diesem Fall organschaftlich mittelbar beziehungsweise faktisch für die Kommanditgesellschaft tätig; seine wesentliche Tätigkeit wirkt sich direkt bei der Kommanditgesellschaft aus. Damit besteht aber keinerlei Veranlassung, den Geschäftsführer bei mangelnder Personenidentität aus seiner Verantwortung (analog § 25 GmbHG) gegenüber der Kommanditgesellschaft zu entlassen. (T5)Beisatz: Für die Haftung des Geschäftsführers ist beachtlich, dass die Komplementär-GmbH rein formal als Zwischenglied „vorgeschoben“ wird, wenn sie außerhalb der Geschäftsführung für die Kommanditgesellschaft keine anderen Aufgaben wahrnimmt. Der GmbH-Geschäftsführer wird in diesem Fall organschaftlich mittelbar beziehungsweise faktisch für die Kommanditgesellschaft tätig; seine wesentliche Tätigkeit wirkt sich direkt bei der Kommanditgesellschaft aus. Damit besteht aber keinerlei Veranlassung, den Geschäftsführer bei mangelnder Personenidentität aus seiner Verantwortung (analog Paragraph 25, GmbHG) gegenüber der Kommanditgesellschaft zu entlassen. (T5) Beisatz: Schadenersatzansprüche der Kommanditgesellschaft gegen die Komplementär-GmbH, zu deren Befriedigung erstere auf den Schadenersatzanspruch der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer greifen könnte, vermögen etwa dann nicht zu einer vollen Befriedigung der Kommanditgesellschaft zu führen, wenn die GmbH insolvent geworden ist, stehen die Ansprüche gegenüber dem Geschäftsführer doch der Masse zu, an welcher die Kommanditgesellschaft lediglich mit der Insolvenzquote beteiligt ist. Gleiches gilt, wenn die Komplementärgesellschaft vermögenslos ist, sodass ihre Inanspruchnahme zur sofortigen materiellen Insolvenz führen würde. (T6); Veröff: SZ 2016/20 TE OGH 2016-08-30 6 Ob 198/15h Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Es besteht kein Unterschied, ob eine Komplementärgesellschaft für eine Kommanditgesellschaft oder für mehrere Kommanditgesellschaften Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt. (T7) TE OGH 2020-03-25 6 Ob 189/19s TE OGH 2021-06-23 6 Ob 61/21w Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059661
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