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{'item': ['3Ob631/85', '3Ob573/85', '3Ob539/85', '7Ob512/86', '7Ob654/86', '8Ob632/86', '3Ob606/86', '3Ob75/87', '1Ob569/88', '1Ob599/93', '10Ob508/93

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020604 Entscheidungsdatum04.12.1985 Geschäftszahl3Ob631/85; 3Ob573/85; 3Ob539/85; 7Ob512/86; 7Ob654/86; 8Ob632/86; 3Ob606/86; 3Ob75/87; 1Ob569/88; 1Ob599/93; 10Ob508/93; 5Ob550/93; 4Ob2005/96y; 6Ob314/02y; 9Ob41/03z; 7Ob13/04v; 2Ob17/05x; 8Ob76/06v; 3Ob173/17p NormABGB §1063 B; KSchG §18 RechtssatzBeim Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Geldgeber und Unternehmer ist der Geldgeber im Verhältnis zum Geschäftspartner des Unternehmers so zu behandeln, wie wenn auch die im formell nur zwischen dem Unternehmer und seinem Geschäftspartner abgeschlossenen Vertrag enthaltenen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart worden wären ("Einheitstheorie"). EntscheidungstexteTE OGH 1985-12-04 3 Ob 631/85 TE OGH 1985-12-04 3 Ob 573/85 TE OGH 1985-12-04 3 Ob 539/85 TE OGH 1986-01-30 7 Ob 512/86 Beisatz: Gleichgelagerter Sachverhalt wie 3 Ob 631/85, 3 Ob 573/85, 3 Ob 539/85 ("Hotelanteilscheine"). (T1) TE OGH 1986-10-23 7 Ob 654/86 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Revision zurückgewiesen. (T2) TE OGH 1986-10-23 8 Ob 632/86 Auch; Beis wie (T1); Beisatz: Zurückweisung der zugelassenen Revision. (T3) TE OGH 1986-12-03 3 Ob 606/86 Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 1987-06-17 3 Ob 75/87 Auch; Veröff: SZ 60/129 = JBl 1988,172 (P Bydlinski) TE OGH 1988-06-15 1 Ob 569/88 Veröff: SZ 61/148 = RdW 1988,419 = JBl 1988,723 = ÖBA 1989,901 (Aicher) TE OGH 1994-03-29 1 Ob 599/93 Auch; Beisatz: Bei wirtschaftlicher Einheit des Finanzierungsgeschäfts und des finanzierten Geschäfts kann ein Einwendungsdurchgriff, sei es zufolge analoger Anwendung der Bestimmung des § 18 KSchG oder unter Heranziehung von Grundsätzen der Lehre von der Geschäftsgrundlage, in Betracht kommen. (T4) Veröff: SZ 67/54 = ÖBA 1994,558 (Apathy) = EvBl 1994/137 S 663Auch; Beisatz: Bei wirtschaftlicher Einheit des Finanzierungsgeschäfts und des finanzierten Geschäfts kann ein Einwendungsdurchgriff, sei es zufolge analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 18, KSchG oder unter Heranziehung von Grundsätzen der Lehre von der Geschäftsgrundlage, in Betracht kommen. (T4) Veröff: SZ 67/54 = ÖBA 1994,558 (Apathy) = EvBl 1994/137 S 663 TE OGH 1994-11-08 10 Ob 508/93 Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der stille Gesellschafter kann nicht mit einer Garantie des Finanzierers für das Insolvenzrisiko rechnen. (T5) TE OGH 1994-12-20 5 Ob 550/93 Auch; Beis wie T4 TE OGH 1996-05-29 4 Ob 2005/96y Auch; Beis wie T4 TE OGH 2003-03-20 6 Ob 314/02y Auch; Beisatz: Sind Kaufvertrag und Finanzierungvertrag inhaltlich derart aufeinander abgestimmt, dass sich der Finanzierer vom Unternehmer die Kaufpreisforderung samt dem vorbehaltenen Eigentum am Kaufgegenstand übertragen lässt, ist die in § 18 KSchG geforderte "wirtschaftliche Einheit" jedenfalls zu bejahen. (T6)Auch; Beisatz: Sind Kaufvertrag und Finanzierungvertrag inhaltlich derart aufeinander abgestimmt, dass sich der Finanzierer vom Unternehmer die Kaufpreisforderung samt dem vorbehaltenen Eigentum am Kaufgegenstand übertragen lässt, ist die in Paragraph 18, KSchG geforderte "wirtschaftliche Einheit" jedenfalls zu bejahen. (T6) TE OGH 2003-09-24 9 Ob 41/03z Auch; Beis wie T4 TE OGH 2004-04-21 7 Ob 13/04v Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Veröff: SZ 2004/57 TE OGH 2005-05-23 2 Ob 17/05x Auch TE OGH 2006-11-30 8 Ob 76/06v Ähnlich; Beisatz: Der typische Käufer ist sich des Risikos nicht bewusst, dass er gegenüber dem Finanzierer weiter verpflichtet bleibt, auch wenn das finanzierte Geschäft nicht ordnungsgemäß abgewickelt werden kann. Dieses „Aufspaltungsrisiko" soll in bestimmten Fällen der „wirtschaftlichen Einheit" nicht vom Käufer getragen werden. (T7) TE OGH 2017-10-25 3 Ob 173/17p Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020604

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.