RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046314 Entscheidungsdatum29.07.2025 Geschäftszahl4Ob146/85; 14Ob25/86; 6Ob591/86; 14Ob101/86 (14Ob102/86); 9ObA69/87; 8Ob501/88; 9ObA257/90 (9ObA1014/90); 9ObA135/91; 9ObA200/91 (9ObA201/91); 2Ob508/93; 8ObA205/94; 1Ob542/94; 9ObA8/95; 8ObA246/95; 1Ob2125/96y; 1Ob136/97z; 9ObA172/98d; 8ObA324/98z; 9ObA5/01b; 1Ob207/01z (1Ob208/01x; 1Ob209/01v); 8ObA5/02x; 9ObA78/04t; 9ObA12/08t; 8ObA69/08t; 8Ob128/08v; 8Ob17/09x; 9ObA100/11p; 1Ob88/13t; 8Ob9/18h; 8ObA17/20p; 2Ob95/25x NormJN nF §45 RechtssatzDer Rechtsmittelausschluss des § 45 JN gilt nun auch für das Verhältnis ordentliches Gericht - Arbeitsgericht.Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 45, JN gilt nun auch für das Verhältnis ordentliches Gericht - Arbeitsgericht. EntscheidungstexteTE OGH 1985-12-10 4 Ob 146/85 Veröff: EvBl 1986/113 S 404 = JBl 1986,333 TE OGH 1986-03-25 14 Ob 25/86 TE OGH 1986-06-05 6 Ob 591/86 TE OGH 1986-07-01 14 Ob 101/86 TE OGH 1987-09-02 9 ObA 69/87 TE OGH 1988-03-10 8 Ob 501/88 TE OGH 1990-10-24 9 ObA 257/90 TE OGH 1991-09-11 9 ObA 135/91 Beisatz: Und zwar auch dann, wenn die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes und Sozialgerichtes verneint wurde (9 ObA 69/87). (T1) TE OGH 1991-10-23 9 ObA 200/91 Veröff: RZ 1993/26 S 77 TE OGH 1993-06-17 2 Ob 508/93 TE OGH 1994-04-13 8 ObA 205/94 Auch TE OGH 1994-05-30 1 Ob 542/94 TE OGH 1995-02-22 9 ObA 8/95 TE OGH 1995-10-12 8 ObA 246/95 Beis wie T1; Veröff: SZ 68/188 TE OGH 1996-06-04 1 Ob 2125/96y Auch TE OGH 1997-04-29 1 Ob 136/97z Auch TE OGH 1998-06-24 9 ObA 172/98d Auch TE OGH 1999-08-12 8 ObA 324/98z Auch; Veröff: SZ 72/124 TE OGH 2001-01-24 9 ObA 5/01b Vgl aber; Beisatz: Bei den oben genannten Entscheidungen handelt es sich um solche zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des ASGG, als Gerichtshöfe und Arbeitsgerichte verschiedene Gerichtstypen waren; zum Anderen betreffen diese Entscheidungen entweder das Verhältnis des Arbeitsgerichtes Wien zu ordentlichen Gerichten oder aber den Fall, dass sich die Zuständigkeitsfrage zwischen einem Gerichtshof als Arbeitsgericht und Sozialgericht einerseits und einem Bezirksgericht stellte. (T2) Beisatz: Die Frage, ob ein außerhalb von Wien befindliches Landesgericht als Arbeitsgericht und Sozialgericht oder aber ein anderes Landesgericht (wenn auch nicht als Arbeitsgericht und Sozialgericht) tätig werden soll, stellt sich nicht als eine der sachlichen Zuständigkeit, sondern als eine solche der Besetzung im Sinne des § 37 Abs 3 ASGG und damit eine Frage der solcherart verbundenen örtlichen Zuständigkeit dar. (T3)Beisatz: Die Frage, ob ein außerhalb von Wien befindliches Landesgericht als Arbeitsgericht und Sozialgericht oder aber ein anderes Landesgericht (wenn auch nicht als Arbeitsgericht und Sozialgericht) tätig werden soll, stellt sich nicht als eine der sachlichen Zuständigkeit, sondern als eine solche der Besetzung im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, ASGG und damit eine Frage der solcherart verbundenen örtlichen Zuständigkeit dar. (T3) Beisatz: Hier: Unter anderem Darstellung der Lehrmeinungen. (T4) TE OGH 2001-09-25 1 Ob 207/01z TE OGH 2002-08-29 8 ObA 5/02x Auch; Beis wie T2 nur: Zuständigkeitsfrage zwischen einem Gerichtshof als Arbeitsgericht und Sozialgericht einerseits und einem Bezirksgericht. (T5) Beisatz: Hier liegt - weil das Verhältnis zum Arbeits- und Sozialgericht Wien betreffend - eine Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit vor. Der rechtskräftige Beschluss bindet - ungeachtet seiner Unrichtigkeit - gemäß § 46 Abs 1 JN, § 38 Abs 4 ASGG die Gerichte. (T6)Beisatz: Hier liegt - weil das Verhältnis zum Arbeits- und Sozialgericht Wien betreffend - eine Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit vor. Der rechtskräftige Beschluss bindet - ungeachtet seiner Unrichtigkeit - gemäß Paragraph 46, Absatz eins, JN, Paragraph 38, Absatz 4, ASGG die Gerichte. (T6) TE OGH 2004-11-17 9 ObA 78/04t Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2008-02-07 9 ObA 12/08t TE OGH 2008-11-13 8 ObA 69/08t Beis wie T1 TE OGH 2008-11-13 8 Ob 128/08v Auch; Veröff: SZ 2008/165 TE OGH 2009-04-02 8 Ob 17/09x Beisatz: Hier: Zu § 111 Abs 1 KO. (T7)Beisatz: Hier: Zu Paragraph 111, Absatz eins, KO. (T7) TE OGH 2011-11-25 9 ObA 100/11p TE OGH 2013-06-27 1 Ob 88/13t Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-10-24 8 Ob 9/18h Abweichend; Beisatz: Die Verneinung der Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wegen Vorliegens einer Arbeitsrechtssache und die Überweisung nach § 38 ASGG an das Arbeits- und Sozialgericht Wien umfasst auch die Entscheidung, dass dieses Gericht in der Besetzung (Verfahren) für Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig zu werden hat. Fälle wie dieser sind daher nicht von der Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN erfasst, sondern es ist ein Rechtsmittel nach § 45 JN möglich. (T8); Abweichend; Beisatz: Die Verneinung der Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wegen Vorliegens einer Arbeitsrechtssache und die Überweisung nach Paragraph 38, ASGG an das Arbeits- und Sozialgericht Wien umfasst auch die Entscheidung, dass dieses Gericht in der Besetzung (Verfahren) für Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig zu werden hat. Fälle wie dieser sind daher nicht von der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 45, JN erfasst, sondern es ist ein Rechtsmittel nach Paragraph 45, JN möglich. (T8); Veröff: SZ 2018/84 TE OGH 2020-04-24 8 ObA 17/20p Vgl aber; Beisatz: Hier: LG Klagenfurt als ASG verwarf die Einrede, es wäre das BG Graz-West zuständig. Der OGH qualifizierte den dagegen erhobenen Rekurs in Analogie zu § 37 ASGG als zulässig. (T9)Vgl aber; Beisatz: Hier: LG Klagenfurt als ASG verwarf die Einrede, es wäre das BG Graz-West zuständig. Der OGH qualifizierte den dagegen erhobenen Rekurs in Analogie zu Paragraph 37, ASGG als zulässig. (T9) TE OGH 2025-07-29 2 Ob 95/25x Beisatz wie T3; Beisatz wie T8 Beisatz: Hier: Die Klägerin begehrt Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden aufgrund eines Arbeitsunfalles, den die Beklagte durch einen Verstoß ihrer Verkehrssicherungspflichten (Offenlassen eines Schachtes) verursacht habe. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046314
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