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{'item': ['4Ob525/85', '5Ob532/93', '7Ob82/97b', '1Ob231/98x', '8Ob3/00z', '6Ob256/00s', '8Ob287/01s', '7Ob185/11y', '4Ob46/12m', '7Ob48/12b', '2Ob124

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022578 Entscheidungsdatum10.12.1985 Geschäftszahl4Ob525/85; 5Ob532/93; 7Ob82/97b; 1Ob231/98x; 8Ob3/00z; 6Ob256/00s; 8Ob287/01s; 7Ob185/11y; 4Ob46/12m; 7Ob48/

§1295

Ib;

§1295

IIf3;

§1295IIf7a

ABGB §1295 Ia2;

§1295

römisch eins b;

§1295

IIf3;

§1295IIf7a Rechtssatz

Führt eine unsachgemäße Reparatur eines Fahrzeuges nach dessen Verkauf zu einem Sachschaden am Fahrzeug, so ist dessen Käufer zur Schadenersatzklage gegen den deliktischen Schädiger berechtigt (sogenannte Schadensverlagerung; kein Drittschaden). EntscheidungstexteTE OGH 1985-12-10 4 Ob 525/85 Veröff: SZ 58/202 = EvBl 1986/126 S 496 = ZVR 1987/7 S 11 TE OGH 1994-08-30 5 Ob 532/93 Vgl auch; Beisatz: Hier jedoch: Keine Schadensverlagerung, wenn der behauptete Schaden - resultierend aus der nicht fachgemäßen Herstellung eines Bauwerkes durch den Werkunternehmer - schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes durch den Voreigentümer, den Werkbesteller - eingetreten gewesen; dieser war daher Eigentümer einer mangelhaften Sache geworden; ihn traf auch der darin gelegene Schaden, nicht jedoch einen Dritten (hier: Käufer). Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über, der mit dem Werkunternehmer in keinem Rechtsverhältnis steht und auf den der Schade nicht im Zeitpunkt des Schadenseintrittes überwälzt wurde. Hat der Käufer wegen des bestehenden Mangels des Bauwerkes zu teuer gekauft, so kann er sich diesbezüglich nur an seinen Vertragspartner halten. (T1) Veröff: SZ 67/139 TE OGH 1997-07-23 7 Ob 82/97b Auch; Beisatz: Unsachgemäße Reparatur eines Fahrzeuges die vor dessen Verkauf vorgenommen wurde. (T2) TE OGH 1999-01-19 1 Ob 231/98x Vgl auch; Beisatz: Hier jedoch: Dem Käufer stehen gegen den Werkunternehmer, dem er den Mangel der gekauften Sache anlastet, dann keine daraus ableitbaren Ersatzansprüche zu, wenn das Werkvertragsverhältnis mit dem Voreigentümer begründet und der Schaden in Wahrheit bereits vor Abschluss des Kaufvertrags eingetreten war; solche Ansprüche gehen nicht einfach mit dem Eigentum an der mangelbehafteten Sache auf den Erwerber über. (T3) TE OGH 2000-11-09 8 Ob 3/00z Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2000-10-23 6 Ob 256/00s Auch; Beisatz: Die bloße Schadensverlagerung setzt voraus, dass der unmittelbar Verletzte keinen Vermögensnachteil erlitt, weil im Schädigungszeitpunkt bereits ein Dritter aufgrund besonderer Rechtsbeziehungen zum Verletzten das wirtschaftliche Risiko der Rechtsgutverletzung zu tragen hatte. (T4) TE OGH 2002-11-28 8 Ob 287/01s Vgl; Beisatz: Hier: Subunternehmerin ist aus dem Titel der Schadensverlagerung legitimiert, den von einem anderen Subunternehmer an dem von ihr hergestellten Werk vor dessen Übergabe an den Besteller verursachten Schaden geltend zu machen, auch wenn sie infolge Einbaus der Teile nicht mehr deren Eigentümer ist und somit nur ein Vermögensschaden vorliegt. (T5) TE OGH 2012-04-19 7 Ob 185/11y Vgl; Vgl auch Beis wie T4 TE OGH 2012-08-02 4 Ob 46/12m Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Kartellrechtswidrige Preisabsprache. (T6); Veröff: SZ 2012/78 TE OGH 2012-10-17 7 Ob 48/12b Vgl; Auch Beis wie T4; Beisatz: Hier: Indirekter Abnehmer bei verbotenem Kartell. (T7) TE OGH 2017-07-27 2 Ob 124/17z Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2020-04-14 1 Ob 50/20i Auch; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022578

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.