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{'item': '4Ob525/85; 4Ob180/85; 2Ob37/91; 2Ob17/92; 8Ob578/93; 2Ob21/94; 5Ob532/93; 5Ob522/95; 1Ob43/95; 2Ob2019/96t; 9ObA2300/96t; 7Ob82/97b; 1Ob2201

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022608 Entscheidungsdatum26.02.2026 Geschäftszahl4Ob525/85; 4Ob180/85; 2Ob37/91; 2Ob17/92; 8Ob578/93; 2Ob21/94; 5Ob532/93; 5Ob522/95; 1Ob43/95; 2Ob2019/96t; 9ObA2300/96t; 7Ob82/97b; 1Ob2201/96z; 2Ob343/98z; 1Ob126/01p; 8Ob287/01s; 1Ob60/04m; 6Ob312/05h; 2Ob287/04a; 2Ob230/07y; 2Ob238/07z; 1Ob210/08a; 2Ob190/09v; 4Ob46/12m; 2Ob6/13s; 2Ob124/17z; 1Ob220/18m; 4Ob49/19p; 6Ob189/19s; 2Ob87/25w; 2Ob207/25t NormABGB §1295 Ia2 RechtssatzBedenken, die gegen eine Berücksichtigung des Schadens eines nur mittelbar Geschädigten bestehen, treffen in den Fällen einer Schadensverlagerung nicht zu, wenn es gerade um den Schaden geht, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im besonderen Fall aber durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt wird. Es wird also kein Schaden in die Betrachtung einbezogen, der nicht ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und daher zu ersetzen wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1985-12-10 4 Ob 525/85 Veröff: SZ 58/202 = EvBl 1986/126 S 496 = ZVR 1987/7 S 11 TE OGH 1986-02-18 4 Ob 180/85 nur: Es wird also kein Schaden in die Betrachtung einbezogen, der nicht ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und daher zu ersetzen wäre. (T1); Beisatz: Hier: Ersatzpflicht des Arbeitgebers nach § 1014 ABGB für verlangten Schaden. (T2) Veröff: RdW 1986,152 = JBl 1986,468 = DRdA 1988,132 (Jabornegg) = Arb 10495 = ZAS 1987,85 (Kerschner)nur: Es wird also kein Schaden in die Betrachtung einbezogen, der nicht ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und daher zu ersetzen wäre. (T1); Beisatz: Hier: Ersatzpflicht des Arbeitgebers nach Paragraph 1014, ABGB für verlangten Schaden. (T2) Veröff: RdW 1986,152 = JBl 1986,468 = DRdA 1988,132 (Jabornegg) = Arb 10495 = ZAS 1987,85 (Kerschner) TE OGH 1991-06-26 2 Ob 37/91 Veröff: SZ 64/87 TE OGH 1992-05-27 2 Ob 17/92 Veröff: VersR 1993,732 TE OGH 1993-10-14 8 Ob 578/93 Auch TE OGH 1994-03-24 2 Ob 21/94 Veröff. SZ 67/52 TE OGH 1994-08-30 5 Ob 532/93 Vgl auch; Beisatz: Hier jedoch: Keine Schadensverlagerung, wenn der behauptete Schaden - resultierend aus der nicht fachgemäßen Herstellung eines Bauwerkes durch den Werkunternehmer - schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes durch den Voreigentümer, den Werkbesteller - eingetreten war; dieser war daher Eigentümer einer mangelhaften Sache geworden; ihn traf auch der darin gelegene Schaden, nicht jedoch einen Dritten (hier: Käufer). Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den der Schade nicht im Zeitpunkt des Schadenseintrittes überwälzt wurde. Hat der Käufer wegen des bestehenden Mangels des Bauwerkes zu teuer gekauft, so kann er sich diesbezüglich nur an seinen Vertragspartner halten. (T3) Veröff: SZ 67/139 TE OGH 1995-07-04 5 Ob 522/95 Vgl auch; Beisatz: Ersatzpflicht wegen nutzloser Dateneingabe und Notwendigkeit der Weiterbeschäftigung eines Steuerberaters. (T4) TE OGH 1995-11-22 1 Ob 43/95 Auch TE OGH 1996-02-29 2 Ob 2019/96t Vgl auch; Veröff: 69/55 TE OGH 1997-05-28 9 ObA 2300/96t Auch; Veröff: SZ 70/104 TE OGH 1997-07-23 7 Ob 82/97b Beis wie T3 nur: Hier jedoch: Keine Schadensverlagerung, wenn der behauptete Schaden - resultierend aus der nicht fachgemäßen Herstellung eines Bauwerkes durch den Werkunternehmer - schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes durch den Voreigentümer, den Werkbesteller - eingetreten war; dieser war daher Eigentümer einer mangelhaften Sache geworden; ihn traf auch der darin gelegene Schaden, nicht jedoch einen Dritten (hier: Käufer). (T5); Beisatz: Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über, der mit dem Werkunternehmer in keinem Rechtsverhältnis stand und auf den der Schade nicht im Zeitpunkt des Schadenseintrittes überwälzt wurde. Hat der Käufer wegen des bestehenden Mangels des Bauwerkes zu teuer gekauft, so kann er sich diesbezüglich nur an seinen Vertragspartner halten. (T6) Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1997-04-29 1 Ob 2201/96z Auch; Beisatz: Die bloße Schadensverlagerung setzt voraus, dass der unmittelbar Verletzte keinen Vermögensnachteil erlitt, weil im Schädigungszeitpunkt bereits ein Dritter aufgrund besonderer Rechtsbeziehungen zum Verletzten das wirtschaftliche Risiko der Rechtsgutverletzung zu tragen hatte. (T7); Veröff: SZ 70/84 TE OGH 1999-01-14 2 Ob 343/98z Auch TE OGH 2001-05-29 1 Ob 126/01p Auch; Beis wie T7 TE OGH 2002-11-28 8 Ob 287/01s Auch; Beisatz: In diesen Fällen wird zwar der Eigentümer in seinem absoluten Recht verletzt, doch hat er keinen Schaden; der Geschädigte wiederum wird nicht in einem absoluten Recht verletzt, hat aber einen bloßen Vermögensschaden. Dieser bloße Vermögensschaden ist zu ersetzen, da die Tatsache, dass der Schaden auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung nicht beim unmittelbar Angegriffenen, sondern bei einem Dritten eintritt, den Schädiger nicht entlasten soll. (T8) TE OGH 2004-12-14 1 Ob 60/04m TE OGH 2006-01-26 6 Ob 312/05h Beis wie T7; Beisatz: Das wirtschaftliche Risiko des entgangenen Gewinns traf ohne Schadensverlagerung den Alleingesellschafter. Deliktische Rufschädigung, die sich nur gegen den Ruf des Gesellschafters und dessen Persönlichkeitsrecht richtete. (T9) TE OGH 2006-03-02 2 Ob 287/04a Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Dienstgeberin des Geschädigten war nicht verpflichtet, diesem eine Chauffeuse bzw ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe zur Verfügung zu stellen. Dieser hier erforderliche Aufwand (Schaden) ist daher mittelbar im Vermögen der Dienstgeberin des Geschädigten eingetreten. Ein Fall bloßer Schadenverlagerung liegt nicht vor. (T10) TE OGH 2007-11-29 2 Ob 230/07y Vgl auch TE OGH 2008-02-14 2 Ob 238/07z Auch; Beis wie T7 TE OGH 2009-06-30 1 Ob 210/08a Auch; Beisatz: Die vom Arbeitgeber bezahlte Abfertigung für einen Arbeitnehmer, der infolge eines Arbeitsunfalls das Dienstverhältnis beendet, ist unzweifelhaft kein Schaden, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten - also dem Arbeitnehmer - eintritt und nur im besonderen Fall auf einen Dritten, nämlich den Arbeitgeber, überwälzt wird. Es hat vielmehr der Arbeitgeber infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer ein Entgelt für bereits erbrachte Leistungen zu zahlen. (T11) TE OGH 2010-03-25 2 Ob 190/09v Auch TE OGH 2012-08-02 4 Ob 46/12m Auch; Beisatz: Hier: Kartellrechtswidrige Preisabsprache. (T12); Veröff: SZ 2012/78 TE OGH 2013-01-24 2 Ob 6/13s Beisatz: Hier: Der Schaden des Bundes als Kostenträger gemäß § 16 des Steiermärkischen Waldschutzgesetzes hinsichtlich der Kosten der an der Brandbekämpfung beteiligten Feuerwehren ist ein Fall einer bloßen Schadensverlagerung. (T13)Beisatz: Hier: Der Schaden des Bundes als Kostenträger gemäß Paragraph 16, des Steiermärkischen Waldschutzgesetzes hinsichtlich der Kosten der an der Brandbekämpfung beteiligten Feuerwehren ist ein Fall einer bloßen Schadensverlagerung. (T13) TE OGH 2017-07-27 2 Ob 124/17z Auch; Beis wie T7; Beisatz: Werden alle im Nachlass vorhandenen Sachen einer bestimmten Gattung (hier: Barvermögen) vermacht, trägt ausschließlich der Legatar das Risiko einer Verminderung der Gattung durch rechtswidrige Handlungen eines Dritten, während der Nachlass bzw die Erben dadurch nicht (konkret) geschädigt werden, denn die entzogenen Vermögenswerte wären auch bei Unterbleiben der rechtswidrigen Handlungen nicht an sie, sondern an den Legatar gefallen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Drittschadensliquidation erfüllt. (T14) TE OGH 2019-01-23 1 Ob 220/18m TE OGH 2019-07-05 4 Ob 49/19p TE OGH 2020-03-25 6 Ob 189/19s Beis wie T7 TE OGH 2025-06-26 2 Ob 87/25w Beisatz: Der Nutzungsberechtigte, der den Reparaturauftrag erteilt, die Reparaturkosten aber noch nicht bezahlt hat, kann von einem Dritten Schadenersatz nur beanspruchen, wenn die Sache bereits repariert und mit keinen Sicherungsrechten der Werkstätte belastet ist. (T15) Beisatz: Hier: Zur Aktivlegitimation des Leasingnehmers bei Substanz- und Nutzungsausfallschäden. (T16) TE OGH 2026-02-26 2 Ob 207/25t Beisatz wie T1: Hier: Verdienstentgang durch eine Reduzierung des Beschäftigungsausmaßes des Klägers, weil dieser seit einem Unfall die Pflege seiner Lebensgefährtin organisiert und sich um den gemeinsamen Sohn kümmert. (T17) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022608

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.