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{'item': '4Ob525/85; 4Ob180/85; 8Ob578/93; 5Ob532/93; 16Ok2/95; 8Ob287/01s; 10Ob142/05p; 2Ob238/07z; 2Ob190/09v; 4Ob46/12m; 2Ob124/17z; 2Ob87/25w'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022612 Entscheidungsdatum26.06.2025 Geschäftszahl4Ob525/85; 4Ob180/85; 8Ob578/93; 5Ob532/93; 16Ok2/95; 8Ob287/01s; 10Ob142/05p; 2Ob238/07z; 2Ob190/09v; 4Ob46/12m; 2Ob124/17z; 2Ob87/25w NormABGB §1295 Ia2 RechtssatzWenn den Schaden, der normalerweise beim Verletzten eintritt, ausnahmsweise wirtschaftlich ein Dritter zu tragen hat, wie etwa wenn der Verkäufer noch Eigentümer ist, der Käufer jedoch schon die Gefahr trägt, oder wenn der Schenker noch Eigentümer der Sache ist und der Beschenkte den Verlust zu tragen hat, so wird durch diese Schadensüberwälzung der Schädiger nicht befreit. EntscheidungstexteTE OGH 1985-12-10 4 Ob 525/85 Veröff: EvBl 1986/126 S 496 = ZVR 1987/7 S 11 TE OGH 1986-02-18 4 Ob 180/85 Beisatz: Hier: Ersatzpflicht des Arbeitgebers nach § 1014 ABGB für verlagerten Schaden. (T1) Veröff: RdW 1986,152 = JBl 1986,468 = DRdA 1988,132 (Jabornegg) = Arb 10495 = ZAS 1987,85 (Kerschner)Beisatz: Hier: Ersatzpflicht des Arbeitgebers nach Paragraph 1014, ABGB für verlagerten Schaden. (T1) Veröff: RdW 1986,152 = JBl 1986,468 = DRdA 1988,132 (Jabornegg) = Arb 10495 = ZAS 1987,85 (Kerschner) TE OGH 1993-10-14 8 Ob 578/93 Auch TE OGH 1994-08-30 5 Ob 532/93 Vgl auch; Beisatz: Hier jedoch: Keine Schadensverlagerung, wenn der behauptete Schaden - resultierend aus der nicht fachgemäßen Herstellung eines Bauwerkes durch den Werkunternehmer - schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes durch den Voreigentümer, den Werkbesteller - eingetreten gewesen; dieser war daher Eigentümer einer mangelhaften Sache geworden; ihn traf auch der darin gelegene Schaden, nicht jedoch einen Dritten (hier: Käufer). Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den der Schade nicht im Zeitpunkt des Schadenseintrittes überwälzt wurde. Hat der Käufer wegen des bestehenden Mangels des Bauwerkes zu teuer gekauft, so kann er sich diesbezüglich nur an seinen Vertragspartner halten. (T2) Veröff: SZ 67/139 TE OGH 1996-02-26 16 Ok 2/95 TE OGH 2002-11-28 8 Ob 287/01s Auch; Beisatz: Hier: Subunternehmerin ist aus dem Titel der Schadensverlagerung legitimiert, den von einem anderen Subunternehmer an dem von ihr hergestellten Werk vor dessen Übergabe an den Besteller verursachten Schaden geltend zu machen, auch wenn sie infolge Einbaus der Teile nicht mehr deren Eigentümer ist und somit nur ein Vermögensschaden vorliegt. (T3) TE OGH 2006-02-17 10 Ob 142/05p Auch; nur: Wenn den Schaden, der normalerweise beim Verletzten eintritt, ausnahmsweise wirtschaftlich ein Dritter zu tragen hat, so wird durch diese Schadensüberwälzung der Schädiger nicht befreit. (T4) TE OGH 2008-02-14 2 Ob 238/07z Vgl; nur T4 TE OGH 2010-03-25 2 Ob 190/09v Vgl auch TE OGH 2012-08-02 4 Ob 46/12m Vgl auch; Beisatz: Hier: Kartellrechtswidrige Preisabsprache. (T5); Veröff: SZ 2012/78 TE OGH 2017-07-27 2 Ob 124/17z Auch; nur T4; Beisatz: Werden alle im Nachlass vorhandenen Sachen einer bestimmten Gattung (hier: Barvermögen) vermacht, trägt ausschließlich der Legatar das Risiko einer Verminderung der Gattung durch rechtswidrige Handlungen eines Dritten, während der Nachlass bzw die Erben dadurch nicht (konkret) geschädigt werden, denn die entzogenen Vermögenswerte wären auch bei Unterbleiben der rechtswidrigen Handlungen nicht an sie, sondern an den Legatar gefallen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Drittschadensliquidation erfüllt. (T6) TE OGH 2025-06-26 2 Ob 87/25w vgl; Beisatz: Der Nutzungsberechtigte, der den Reparaturauftrag erteilt, die Reparaturkosten aber noch nicht bezahlt hat, kann von einem Dritten Schadenersatz nur beanspruchen, wenn die Sache bereits repariert und mit keinen Sicherungsrechten der Werkstätte belastet ist. (T7) Beisatz: Hier: Zur Aktivlegitimation des Leasingnehmers bei Substanz- und Nutzungsausfallschäden. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022612

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.