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OGH Rechtssatz RS0001153 (1Ob663/85)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001153 Entscheidungsdatum11.12.1985 Geschäftszahl1Ob663/85 NormABGB §1435; EO §39 Abs1 Z1 I; EO §39 Abs1 Z1 IIIA; ZPO §505 Abs3ABGB §1435; EO §39 Abs1 Z1 römisch eins; EO §39 Abs1 Z1 IIIA; ZPO §505 Abs3 RechtssatzLeistet der Verpflichtet auf Grund eines Urteils, das noch mit außerordentlicher Revision bekämpft werden kann (und sodann auch bekämpft wird) , so kann es der auch dem Gläubiger erkennbare Sinn und Zweck der Leistung nur sein, die mögliche Zwangsvollstreckung durch den Gegner zu vermeiden und daher nur für den Fall endgültig zu leisten , daß das Urteil des Berufungsgerichtes Bestand hat. Wird hingegen der außerordentlichen Revision Folge gegeben und dem Gläubiger der Anspruch aberkannt oder die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zur neuen Entscheidung zurückverwiesen, ist die Rückforderung des Geleisteten wegen Wegfalls der Leistungsgrundlage zulässig.

Eine bewilligte Exekution wäre auf Antrag des Verpflichteten gem § 39 Abs 1 Z 1 EO einzustellen.Leistet der Verpflichtet auf Grund eines Urteils, das noch mit außerordentlicher Revision bekämpft werden kann (und sodann auch bekämpft wird) , so kann es der auch dem Gläubiger erkennbare Sinn und Zweck der Leistung nur sein, die mögliche Zwangsvollstreckung durch den Gegner zu vermeiden und daher nur für den Fall endgültig zu leisten , daß das Urteil des Berufungsgerichtes Bestand hat. Wird hingegen der außerordentlichen Revision Folge gegeben und dem Gläubiger der Anspruch aberkannt oder die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zur neuen Entscheidung zurückverwiesen, ist die Rückforderung des Geleisteten wegen Wegfalls der Leistungsgrundlage zulässig.

Eine bewilligte Exekution wäre auf Antrag des Verpflichteten gem Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO einzustellen.

EntscheidungstexteTE OGH 1985-12-11 1 Ob 663/85 EvBl1986/78 S 279 = SZ 58/204

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