RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070321 Entscheidungsdatum07.08.2025 Geschäftszahl1Ob674/85; 3Ob541/89; 7Ob624/91; 9Ob510/94; 8Ob521/95; 4Ob2054/96d; 1Ob52/97x; 1Ob280/98b; 1Ob268/99i; 7Ob10/03a; 9Ob92/03z; 7Ob200/04v; 9Ob51/06z; 8Ob120/07s; 5Ob242/08m; 5Ob227/09g; 2Ob181/10x; 2Ob164/11y; 7Ob199/11g; 1Ob39/12k; 6Ob87/13g; 10Ob4/15h; 1Ob19/15y; 5Ob76/15k; 7Ob191/17i; 1Ob134/18i; 8Ob47/19y; 1Ob151/20t; 8Ob43/21p; 7Ob109/21m; 5Ob5/24g; 4Ob49/25x; 7Ob120/25k NormMRG §30 Abs2 Z3 Fall2 C RechtssatzDas Verhalten des Mieters darf nicht in Teilfakten zerlegt werden; diese dürfen nicht für sich allein geprüft werden. Entscheidend ist stets sein Gesamtverhalten, zu dessen Würdigung auch auf länger zurückliegende Ereignisse zurückzugreifen ist. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG ist auch nicht auf bestimmte Verhaltensweisen eingeschränkt, wie etwa auf Beschimpfungen, Drohungen, ungebührliches Lärmen oder dergleichen; vielmehr wird er durch jedes Verhalten des Mieters, durch das das friedliche Zusammenleben beeinträchtigt wird, verwirklicht. Unleidliches Verhalten ist auch in laufend unternommenen Versuchen des Mieters, seine Benützungsrechte auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, zu erblicken.Das Verhalten des Mieters darf nicht in Teilfakten zerlegt werden; diese dürfen nicht für sich allein geprüft werden. Entscheidend ist stets sein Gesamtverhalten, zu dessen Würdigung auch auf länger zurückliegende Ereignisse zurückzugreifen ist. Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall MRG ist auch nicht auf bestimmte Verhaltensweisen eingeschränkt, wie etwa auf Beschimpfungen, Drohungen, ungebührliches Lärmen oder dergleichen; vielmehr wird er durch jedes Verhalten des Mieters, durch das das friedliche Zusammenleben beeinträchtigt wird, verwirklicht. Unleidliches Verhalten ist auch in laufend unternommenen Versuchen des Mieters, seine Benützungsrechte auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, zu erblicken. EntscheidungstexteTE OGH 1985-12-11 1 Ob 674/85 Veröff: MietSlg 37406 TE OGH 1989-06-28 3 Ob 541/89 nur: Das Verhalten des Mieters darf nicht in Teilfakten zerlegt werden; diese dürfen nicht für sich allein geprüft werden. Entscheidend ist stets sein Gesamtverhalten. (T1) TE OGH 1991-11-14 7 Ob 624/91 TE OGH 1994-12-21 9 Ob 510/94 nur T1; Veröff: SZ 67/236 TE OGH 1995-09-20 8 Ob 521/95 Auch; nur T1 TE OGH 1996-03-26 4 Ob 2054/96d nur T1 TE OGH 1997-06-24 1 Ob 52/97x Auch; nur T1 TE OGH 1998-12-15 1 Ob 280/98b nur: Das Verhalten des Mieters darf nicht in Teilfakten zerlegt werden. Entscheidend ist stets sein Gesamtverhalten. (T2) TE OGH 2000-02-22 1 Ob 268/99i nur: Das Verhalten des Mieters darf nicht in Teilfakten zerlegt werden; diese dürfen nicht für sich allein geprüft werden. Entscheidend ist stets sein Gesamtverhalten. (T3) Beisatz: Es ist bei der Prüfung der dem Mieter vorbehaltenen Einwendung der Unmöglichkeit, Abhilfe zu schaffen, auf das Gesamtverhalten des Mieters und seines Mitbewohners abzustellen. (T4) TE OGH 2003-02-12 7 Ob 10/03a Auch; nur: Entscheidend ist stets sein Gesamtverhalten. (T5) TE OGH 2003-08-27 9 Ob 92/03z nur T2 TE OGH 2004-09-08 7 Ob 200/04v nur T1 TE OGH 2006-06-07 9 Ob 51/06z nur T1 TE OGH 2007-11-22 8 Ob 120/07s Auch; nur: Unleidliches Verhalten ist auch in laufend unternommenen Versuchen des Mieters, seine Benützungsrechte auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, zu erblicken. (T6) Beisatz: Hier: Keine Verwirklichung dieses Tatbestandes. (T7) TE OGH 2008-11-04 5 Ob 242/08m Auch; nur T5 TE OGH 2010-04-20 5 Ob 227/09g Vgl; Beisatz: Es ist eine Gesamtschau vorzunehmen. (T8) TE OGH 2010-10-21 2 Ob 181/10x Auch; nur T2; nur T6 TE OGH 2012-03-08 2 Ob 164/11y nur T5 TE OGH 2012-03-28 7 Ob 199/11g nur T5 TE OGH 2012-04-26 1 Ob 39/12k nur: Das Verhalten des Mieters darf nicht in Teilfakten zerlegt werden. Unleidliches Verhalten ist auch in laufend unternommenen Versuchen des Mieters, seine Benützungsrechte auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, zu erblicken. (T9) TE OGH 2013-06-06 6 Ob 87/13g nur: Entscheidend ist stets das Gesamtverhalten des Mieters, zu dessen Würdigung auch auf länger zurückliegende Ereignisse zurückzugreifen ist. (T10) TE OGH 2015-02-24 10 Ob 4/15h Vgl auch TE OGH 2015-04-23 1 Ob 19/15y nur wie T5 TE OGH 2015-07-14 5 Ob 76/15k Auch TE OGH 2017-11-29 7 Ob 191/17i Vgl TE OGH 2018-08-29 1 Ob 134/18i nur T1 TE OGH 2019-08-29 8 Ob 47/19y nur: Entscheidend ist stets das Gesamtverhalten. (T11) TE OGH 2020-09-23 1 Ob 151/20t TE OGH 2021-04-29 8 Ob 43/21p Vgl; nur T6; nur T11 TE OGH 2021-11-24 7 Ob 109/21m TE OGH 2024-02-08 5 Ob 5/24g vgl; nur T1 TE OGH 2025-05-22 4 Ob 49/25x Beisatz wie T6 TE OGH 2025-08-07 7 Ob 120/25k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070321
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