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1Ob693/85

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.12.1985 Geschäftszahl1Ob693/85; 4Ob565/94; 9ObA201/01a NormABGB §1266;

EheG §81;

EheG §82 Abs1 Z1;

EheG §94;

RechtssatzUnterliegen in Gütergemeinschaft unter Lebenden stehende Vermögenswerte nicht der Aufteilung, kommt im Fall der Scheidung die Vorschriften des § 1266 ABGB wieder zu Geltung. Bringt ein Ehegatte eine ihm von einem Dritten geschenkte Liegenschaft in eine nur auf diese Liegenschaft beschränkte, besondere Gütergemeinschaft ein, wird die Liegenschaft dann veräußert und der Erlös zur Teilfinanzierung der Errichtung eines Hauses verwendet, sind nach Scheidung der Ehe aus Verschulden des seinerzeit Beschenkten die eingebrachten Vermögenswerte aus der Gütergemeinschaft bei Bemessung einer Ausgleichszahlung billigerweise zugunsten beider Ehegatten gleichzeitig zu berücksichtigen, wurde doch sonst die in der Errichtung der Gütergemeinschaft liegende unentgeltliche Zuwendung ohne Rechtsgrund ohne Folgen bleiben.Unterliegen in Gütergemeinschaft unter Lebenden stehende Vermögenswerte nicht der Aufteilung, kommt im Fall der Scheidung die Vorschriften des Paragraph 1266, ABGB wieder zu Geltung.

Bringt ein Ehegatte eine ihm von einem Dritten geschenkte Liegenschaft in eine nur auf diese Liegenschaft beschränkte, besondere Gütergemeinschaft ein, wird die Liegenschaft dann veräußert und der Erlös zur Teilfinanzierung der Errichtung eines Hauses verwendet, sind nach Scheidung der Ehe aus Verschulden des seinerzeit Beschenkten die eingebrachten Vermögenswerte aus der Gütergemeinschaft bei Bemessung einer Ausgleichszahlung billigerweise zugunsten beider Ehegatten gleichzeitig zu berücksichtigen, wurde doch sonst die in der Errichtung der Gütergemeinschaft liegende unentgeltliche Zuwendung ohne Rechtsgrund ohne Folgen bleiben.

EntscheidungstexteTE OGH 1985/12/11 1 Ob 693/85 TE OGH 1994/12/19 4 Ob 565/94 nur: Unterliegen in Gütergemeinschaft unter Lebenden stehende Vermögenswerte nicht der Aufteilung, kommt im Fall der Scheidung die Vorschriften des § 1266 ABGB wieder zu Geltung. (T1) nur: Unterliegen in Gütergemeinschaft unter Lebenden stehende Vermögenswerte nicht der Aufteilung, kommt im Fall der Scheidung die Vorschriften des Paragraph 1266, ABGB wieder zu Geltung. (T1) TE OGH 2002/02/20 9 ObA 201/01a Auch; nur T1 RechtssatznummerRS0022390

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.