OGH Rechtssatz RS0018475 (1Ob707/85 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018475 Entscheidungsdatum23.02.2026 Geschäftszahl1Ob707/85; 2Ob355/98i; 10Ob71/14k; 3Ob213/15t; 3Ob158/25v; 3Ob200/25w NormABGB §922 ABGB §932 IABGB §932 römisch eins RechtssatzDie Gewährleistungsansprüche sind nichts anderes als in besonderer Gestalt erhalten gebliebene Erfüllungsansprüche.
EntscheidungstexteTE OGH 1985-12-11 1 Ob 707/85 TE OGH 1999-05-20 2 Ob 355/98i Beisatz: Demnach kann von einem Gewährleistungspflichtigen nicht mehr gefordert werden, als das, wozu er sich in Rahmen des Werkvertrages verpflichtet hat. (T1) TE OGH 2014-12-16 10 Ob 71/14k Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2016-01-20 3 Ob 213/15t Auch; Beis wie T1; Beisatz: Schon daran scheitert die Annahme einer Verpflichtung des Werkunternehmers (Übergebers), Vor‑ (und auch Nach‑)arbeiten durchzuführen/durchführen zu lassen, die notwendig sind, um ihm die Behebung der Mängel an seinem Gewerk zu ermöglichen, aber ein anderes Gewerk betreffen und deshalb außerhalb seiner werkvertraglichen Verpflichtung liegen. In diesem Fall ist es Sache des Werkbestellers (Übernehmers), dafür zu sorgen, dass dem dazu bereiten Werkunternehmer die Vornahme der Verbesserung ermöglicht wird (vgl 2 Ob 355/98i. Die dem Werkbesteller dadurch entstehenden Kosten sind Mangelfolgeschäden, die ‑ Verschulden des Werkunternehmers vorausgesetzt ‑ von diesem im Wege des Schadenersatzes verlangt werden können. (T2)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Schon daran scheitert die Annahme einer Verpflichtung des Werkunternehmers (Übergebers), Vor‑ (und auch Nach‑)arbeiten durchzuführen/durchführen zu lassen, die notwendig sind, um ihm die Behebung der Mängel an seinem Gewerk zu ermöglichen, aber ein anderes Gewerk betreffen und deshalb außerhalb seiner werkvertraglichen Verpflichtung liegen. In diesem Fall ist es Sache des Werkbestellers (Übernehmers), dafür zu sorgen, dass dem dazu bereiten Werkunternehmer die Vornahme der Verbesserung ermöglicht wird vergleiche 2 Ob 355/98i. Die dem Werkbesteller dadurch entstehenden Kosten sind Mangelfolgeschäden, die ‑ Verschulden des Werkunternehmers vorausgesetzt ‑ von diesem im Wege des Schadenersatzes verlangt werden können. (T2) TE OGH 2026-02-23 3 Ob 158/25v vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2026-02-23 3 Ob 200/25w Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018475