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{'item': ['8Ob528/85', '6Ob280/00w', '9Ob237/02x', '17Ob5/19p']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064489 Entscheidungsdatum11.12.1985 Geschäftszahl8Ob528/85; 6Ob280/00w; 9Ob237/02x; 17Ob5/19p NormKO §30; KO §31 Abs1 Z2; IO §30 Abs1 Z1; IO §31 Abs1 Z2 RechtssatzDie Deckung von Ansprüchen, die den Ansprüchen von Konkursgläubigern vorangehen, ist auch nach § 30 KO nicht anfechtbar, namentlich die Deckung von Absonderungsansprüchen aus den belasteten Sachen oder ihrem Erlös. Die Befriedigung eines Absonderungsgläubigers aus dem übrigen Vermögen des Gemeinschuldners ist jedoch nach dieser Gesetzesstelle anfechtbar.Die Deckung von Ansprüchen, die den Ansprüchen von Konkursgläubigern vorangehen, ist auch nach Paragraph 30, KO nicht anfechtbar, namentlich die Deckung von Absonderungsansprüchen aus den belasteten Sachen oder ihrem Erlös. Die Befriedigung eines Absonderungsgläubigers aus dem übrigen Vermögen des Gemeinschuldners ist jedoch nach dieser Gesetzesstelle anfechtbar. EntscheidungstexteTE OGH 1985-12-11 8 Ob 528/85 Veröff: SZ 58/205 TE OGH 2000-12-14 6 Ob 280/00w Vgl; nur: Die Deckung von Ansprüchen, die den Ansprüchen von Konkursgläubigern vorangehen, ist nach § 30 KO nicht anfechtbar. (T1) Beisatz: Von Ansprüchen eines Absonderungsgläubigers kann nur dann gesprochen werden, wenn dem Gläubiger ein unanfechtbares Absonderungsrecht zusteht, was bei Vorliegen eines in der KO normierten Anfechtungsgrundes, also auch desjenigen der Inkongruenz der Sicherstellung, gerade nicht der Fall ist. Die Deckung (Befriedigung) selbst kann zwar nicht nach § 30 Abs 1 Z 1 KO angefochten werden, wohl aber aus dem Grund des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO unter der Voraussetzung der hypothetischen Anfechtbarkeit der Sicherstellung. Die nachgewiesene Inkongruenz des Pfändungspfandrechtes führt zur Qualifizierung des Anfechtungsgegners als Konkursgläubiger. (T2); Veröff: SZ 73/197Vgl; nur: Die Deckung von Ansprüchen, die den Ansprüchen von Konkursgläubigern vorangehen, ist nach Paragraph 30, KO nicht anfechtbar. (T1) Beisatz: Von Ansprüchen eines Absonderungsgläubigers kann nur dann gesprochen werden, wenn dem Gläubiger ein unanfechtbares Absonderungsrecht zusteht, was bei Vorliegen eines in der KO normierten Anfechtungsgrundes, also auch desjenigen der Inkongruenz der Sicherstellung, gerade nicht der Fall ist. Die Deckung (Befriedigung) selbst kann zwar nicht nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO angefochten werden, wohl aber aus dem Grund des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO unter der Voraussetzung der hypothetischen Anfechtbarkeit der Sicherstellung. Die nachgewiesene Inkongruenz des Pfändungspfandrechtes führt zur Qualifizierung des Anfechtungsgegners als Konkursgläubiger. (T2); Veröff: SZ 73/197 TE OGH 2003-02-12 9 Ob 237/02x Auch; nur: Die Deckung von Ansprüchen, die den Ansprüchen von Konkursgläubigern vorangehen, ist auch nach § 30 KO nicht anfechtbar, namentlich die Deckung von Absonderungsansprüchen aus den belasteten Sachen oder ihrem Erlös. (T3); Beisatz: Die Befriedigung der Absonderungsgläubiger aus der Pfandsache ist von einer Anfechtung nicht umfasst. (T4)Auch; nur: Die Deckung von Ansprüchen, die den Ansprüchen von Konkursgläubigern vorangehen, ist auch nach Paragraph 30, KO nicht anfechtbar, namentlich die Deckung von Absonderungsansprüchen aus den belasteten Sachen oder ihrem Erlös. (T3); Beisatz: Die Befriedigung der Absonderungsgläubiger aus der Pfandsache ist von einer Anfechtung nicht umfasst. (T4) TE OGH 2019-05-02 17 Ob 5/19p Auch; Beisatz: Befriedigung des Absonderungsgläubigers ist bei anfechtungsfestem Pfandrecht weder nach § 30 Abs 1 Z 1 IO noch nach § 31 Abs 1 Z 2 Fall 1 IO anfechtbar. (T5)Auch; Beisatz: Befriedigung des Absonderungsgläubigers ist bei anfechtungsfestem Pfandrecht weder nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, IO noch nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, Fall 1 IO anfechtbar. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064489

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.