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{'item': '8Ob645/85; 8Ob538/86; 8Ob502/87; 7Ob725/87; 5Ob576/89; 2Ob540/95 (2Ob541/95); 1Ob252/97h; 9Ob97/98z; 3Ob96/98h; 9Ob89/99z; 10Ob60/00x; 6Ob26

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0087131 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl8Ob645/85; 8Ob538/86; 8Ob502/87; 7Ob725/87; 5Ob576/89; 2Ob540/95 (2Ob541/95); 1Ob252/97h; 9Ob97/98z; 3Ob96/98h; 9Ob89/99z; 10Ob60/00x; 6Ob268/02h; 1Ob116/03w; 7Ob221/03f; 6Ob4/06s; 10Ob18/08g; 7Ob105/08d; 5Ob92/09d; 7Ob189/09h; 7Ob228/09v; 3Ob20/12f; 7Ob184/12b; 1Ob32/13g; 4Ob67/13a; 9Ob70/15g; 4Ob149/18t; 2Ob185/18x; 5Ob40/23b; 4Ob83/23v; 5Ob190/23m; 3Ob69/25f; 4Ob141/25a NormABGB §279 ABGB §280 ABGB §281 AußStrG §16 BIII2c ABGB §274 Abs5 idF

  1. ErwSchGABGB §274 Abs5 in der Fassung
  2. ErwSchG RechtssatzBeim Kreis jener Personen, welche zum Sachwalter bestellt werden können, ist dem Gericht ein auf das Wohl der behinderten Person zugeschnittener Ermessensspielraum eingeräumt. Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Vorinstanzen übereinstimmend der Ansicht waren, dass wegen notwendiger Rechtskenntnisse ein Rechtsanwalt als Sachwalter zu bestellen sei. EntscheidungstexteTE OGH 1985-12-11 8 Ob 645/85 Veröff: NZ 1987,95 TE OGH 1986-03-19 8 Ob 538/86 nur: Beim Kreis jener Personen, welche zum Sachwalter bestellt werden können, ist dem Gericht ein auf das Wohl der behinderten Person zugeschnittener Ermessensspielraum eingeräumt. (T1); Beisatz: Hier: Auswahl der Person des einstweiligen Sachwalters. (T2) TE OGH 1987-02-12 8 Ob 502/87 nur: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Vorinstanzen übereinstimmend der Ansicht waren, dass Sachwalter zu bestellen sei. (T3) TE OGH 1988-01-21 7 Ob 725/87 nur T1 TE OGH 1989-06-20 5 Ob 576/89 Auch TE OGH 1995-05-11 2 Ob 540/95 nur T1; Beisatz: Hier: Ist klar, dass zur Besorgung der Angelegenheiten Rechtskenntnisse vorwiegend erforderlich sind, ist nach dem zwingenden Wortlaut des § 281 Abs 3 ABGB, eine rechtskundige Person im Sinne des § 281 Abs 3 ABGB zum einstweiligen Sachwalter zu bestellen. (T4) Veröff: SZ 68/95nur T1; Beisatz: Hier: Ist klar, dass zur Besorgung der Angelegenheiten Rechtskenntnisse vorwiegend erforderlich sind, ist nach dem zwingenden Wortlaut des Paragraph 281, Absatz 3, ABGB, eine rechtskundige Person im Sinne des Paragraph 281, Absatz 3, ABGB zum einstweiligen Sachwalter zu bestellen. (T4) Veröff: SZ 68/95 TE OGH 1997-08-27 1 Ob 252/97h Auch; nur T1 TE OGH 1998-04-15 9 Ob 97/98z nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Die Auswahl, Belassung oder Auswechslung eines schon bestellten Sachwalters geschieht unter dem leitenden Gesichtspunkt des Wohles des Betroffenen nach billigem Ermessen. (T5) TE OGH 1998-05-27 3 Ob 96/98h nur T1 TE OGH 1999-06-02 9 Ob 89/99z Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Auswahl der Person eines Sachwalters geschieht unter dem leitenden Gesichtspunkt des Wohles des Betroffenen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Prioritätenreihung des § 281 ABGB. (T6)Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Auswahl der Person eines Sachwalters geschieht unter dem leitenden Gesichtspunkt des Wohles des Betroffenen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Prioritätenreihung des Paragraph 281, ABGB. (T6) TE OGH 2000-04-04 10 Ob 60/00x Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 2002-11-07 6 Ob 268/02h Auch; Beis wie T6 TE OGH 2003-05-27 1 Ob 116/03w Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: In den Fällen, in denen im § 281 Abs 1 und 2 genannten Personen nicht auffindbar bzw verfügbar sind, ist (zur Sicherung eines zügigen Verfahrensablaufs) die Bestellung eines Rechtsanwalts zum einstweiligen Sachwalter häufig geboten, um den dem Betroffenen zugedachten zwingenden und schnellen Schutz im Verfahren gewährleisten zu können. (T7)Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: In den Fällen, in denen im Paragraph 281, Absatz eins und 2 genannten Personen nicht auffindbar bzw verfügbar sind, ist (zur Sicherung eines zügigen Verfahrensablaufs) die Bestellung eines Rechtsanwalts zum einstweiligen Sachwalter häufig geboten, um den dem Betroffenen zugedachten zwingenden und schnellen Schutz im Verfahren gewährleisten zu können. (T7) TE OGH 2003-10-15 7 Ob 221/03f Auch; Beis wie T4 TE OGH 2006-01-26 6 Ob 4/06s Beisatz: Hier: Materielle Kollisionssituation zwischen den Interessen des Betroffenen und denen seines Lebensgefährten. (T8) TE OGH 2008-04-01 10 Ob 18/08g Vgl auch; Beisatz: Im Mittelpunkt der Entscheidung über die Auswahl des Sachwalters muss unter Berücksichtigung der Prioritätenreihung des § 279 ABGB das Wohl der Betroffenen stehen. (T9); Veröff: SZ 2008/37Vgl auch; Beisatz: Im Mittelpunkt der Entscheidung über die Auswahl des Sachwalters muss unter Berücksichtigung der Prioritätenreihung des Paragraph 279, ABGB das Wohl der Betroffenen stehen. (T9); Veröff: SZ 2008/37 TE OGH 2008-05-28 7 Ob 105/08d nur T1; Beisatz: Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem SWRÄG
  3. (T10) TE OGH 2009-06-09 5 Ob 92/09d nur T1 Beisatz: Rechtsanwälte zählen schon kraft Gesetzes zu den „besonders geeigneten Personen". (T10a) Anm: Änderung der versehentlich doppelt vergebenen T-Nummer "T10" auf "T10a" - Mai 2023.Anmerkung, Änderung der versehentlich doppelt vergebenen T-Nummer "T10" auf "T10a" - Mai
  4. TE OGH 2009-09-30 7 Ob 189/09h Auch TE OGH 2009-11-18 7 Ob 228/09v Auch TE OGH 2012-03-14 3 Ob 20/12f Auch; nur T1 TE OGH 2012-11-14 7 Ob 184/12b Auch; Beisatz: Der Sachwalterverein kann nicht ohne seine Zustimmung zum Sachwalter bestellt werden. (T11) TE OGH 2013-03-07 1 Ob 32/13g nur T1 TE OGH 2013-06-18 4 Ob 67/13a nur T1 TE OGH 2015-11-26 9 Ob 70/15g Auch; nur T1 TE OGH 2018-08-23 4 Ob 149/18t Auch TE OGH 2018-11-29 2 Ob 185/18x Auch; nur T1 TE OGH 2023-04-18 5 Ob 40/23b Anm: § 274 Abs 5 idF
  5. ErwSchG, BGBl. I Nr. 59/2017.Anmerkung, Paragraph 274, Absatz 5, in der Fassung
  6. ErwSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,. TE OGH 2023-06-27 4 Ob 83/23v Beisatz: Hier: laufende Exekutionsverfahren; die konkrete Lebenssituation indiziert die Notwendigkeit von Rechtskenntnissen (Obdachlosigkeit nach Haft, Vermögens- und Einkommenslosigkeit) (T12) TE OGH 2023-11-30 5 Ob 190/23m vgl; Beisatz: hier: einstweiliger Erwachsenenvertreter (T13) TE OGH 2025-06-24 3 Ob 69/25f TE OGH 2025-10-21 4 Ob 141/25a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0087131

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