RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.12.1985 Geschäftszahl7Ob40/85; 7Ob1033/92; 7Ob8/01d; 7Ob103/01z NormAFB Art5 Abs2 lita; VersVG §6 Abs3 E; VersVG §97; Klausel 402 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen PktIV; RechtssatzDie Wiederaufbauklausel des Art 5 Abs 2 lit a AFB beinhaltet keine Risikobegrenzung, sondern eine Obliegenheit. Unter ausführlicher Darstellung von Lehre und Rechtsprechung; ausdrücklich gegenteilig zu SZ 33/39.Die Wiederaufbauklausel des Artikel 5, Absatz 2, Litera a, AFB beinhaltet keine Risikobegrenzung, sondern eine Obliegenheit. Unter ausführlicher Darstellung von Lehre und Rechtsprechung; ausdrücklich gegenteilig zu SZ 33/39. EntscheidungstexteTE OGH 1985/12/12 7 Ob 40/85 Veröff: SZ 58/207 = RdW 1986,110 = RZ 1987/2 S 14 TE OGH 1992/11/12 7 Ob 1033/92 Vgl auch; Veröff: VersRdSch 1993,199 TE OGH 2001/04/18 7 Ob 8/01d Vgl auch; Beisatz: Eine Wiederherstellungsklausel wie in Art 5 Abs 2 lit a AFB (1980/1984) begründet nur bei einer Neuwertversicherung eine Risikobegrenzung. Andernfalls ist die Wiederherstellungsklausel als ein Gebot, dessen Einhaltung die Erlangung der Entschädigung bedingt, also als eine Obliegenheit zu betrachten. Die Wiederherstellungsklausel ist in diesem Fall eine Voraussetzung für die Erhaltung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag und aus diesem Grund ist sie ihrer Rechtsnatur nach als Obliegenheit statuiert. (T1) Vgl auch; Beisatz: Eine Wiederherstellungsklausel wie in Artikel 5, Absatz 2, Litera a, AFB (1980 aus 1984,) begründet nur bei einer Neuwertversicherung eine Risikobegrenzung. Andernfalls ist die Wiederherstellungsklausel als ein Gebot, dessen Einhaltung die Erlangung der Entschädigung bedingt, also als eine Obliegenheit zu betrachten. Die Wiederherstellungsklausel ist in diesem Fall eine Voraussetzung für die Erhaltung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag und aus diesem Grund ist sie ihrer Rechtsnatur nach als Obliegenheit statuiert. (T1) TE OGH 2001/05/17 7 Ob 103/01z Vgl auch; Beisatz: Die Wiederherstellung des durch den Versicherungsfall beschädigten Gebäudes bzw Gebäudeteiles ist Anspruchsvoraussetzung. Es schadet dem Versicherungsnehmer, wenn sich die Wiederherstellung verzögert oder wenn sie gar völlig unterbleibt. Er verliert in diesem Fall seinen Anspruch gegen den Versicherer, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm aus dem Verstoß gegen das Wiederherstellungsgebot ein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann oder nicht. (T2); Beisatz: Hier: Pkt IV Klausel 402 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen. (T3) Vgl auch; Beisatz: Die Wiederherstellung des durch den Versicherungsfall beschädigten Gebäudes bzw Gebäudeteiles ist Anspruchsvoraussetzung. Es schadet dem Versicherungsnehmer, wenn sich die Wiederherstellung verzögert oder wenn sie gar völlig unterbleibt. Er verliert in diesem Fall seinen Anspruch gegen den Versicherer, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm aus dem Verstoß gegen das Wiederherstellungsgebot ein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann oder nicht. (T2); Beisatz: Hier: Pkt römisch vier Klausel 402 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen. (T3) RechtssatznummerRS0080135
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.