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OGH Rechtssatz RS0014002 (7Ob642/85 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014002 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl7Ob642/85; 6Ob233/24v NormABGB §861 ABGB §914 IIABGB §914 römisch zwei RechtssatzSind beim Abschluß eines Vertrages auf Seiten einer Partei mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Beurteilung der Frage, wer Vertragspartei und demnach aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet sein soll, auf die Absicht der Parteien an. Liegen ausdrückliche Willenserklärungen nicht vor, sind zur Beurteilung dieser Frage alle Umstände heranzuziehen, aus denen Schlüsse auf die Parteienabsicht gezogen werden können. Wer mit ausdrücklicher oder schlüssiger Zustimmung der am Geschäftsabschluß Beteiligten die Rechte aus dem Vertrag in Anspruch nimmt, hat in der Regel auch die Vertragspflichten zu übernehmen, und kann sich nicht darauf berufen, nicht Vertragspartner geworden zu sein.

EntscheidungstexteTE OGH 1985-12-12 7 Ob 642/85 Veröff: SZ 58/208 TE OGH 2026-01-28 6 Ob 233/24v vgl; Beisatz: Die Frage, wer Partei eines Vertrags werden soll, ist nach allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre zu beurteilen; es kommt daher auch für die Bestimmung der Person des Vertragspartners auf die Einigung der vertragsschließenden Teile an. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0014002

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