← Österreich

{'item': ['7Ob655/85', '3Ob113/87', '3Ob3/94', '3Ob85/95', '3Ob254/99w', '3Ob137/00v', '3Ob79/02t', '3Ob256/02x', '3Ob210/03h', '3Ob187/05d', '3Ob228/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0003104 Entscheidungsdatum12.12.1985 Geschäftszahl7Ob655/85; 3Ob113/87; 3Ob3/94; 3Ob85/95; 3Ob254/99w; 3Ob137/00v; 3Ob79/02t; 3Ob256/02x; 3Ob210/03h; 3Ob187/0

§210

IVD;

§210

IVE;

§210VE Rechtssatz

Die zur Meistbotsverteilung angemeldeten Ansprüche sind durch Urkunden nachzuweisen, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können. Aus § 210 Abs 1

ergibt sich, dass andere Beweismittel, zB Zeugenaussagen, nicht zugelassen sind.Die zur Meistbotsverteilung angemeldeten Ansprüche sind durch Urkunden nachzuweisen, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können. Aus Paragraph 210, Absatz eins,

ergibt sich, dass andere Beweismittel, zB Zeugenaussagen, nicht zugelassen sind. EntscheidungstexteTE OGH 1985-12-12 7 Ob 655/85 NZ 1987,186 TE OGH 1987-10-28 3 Ob 113/87 nur: Die zur Meistbotsverteilung angemeldeten Ansprüche sind durch Urkunden nachzuweisen, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können. (T1) TE OGH 1994-03-09 3 Ob 3/94 nur T1 TE OGH 1995-11-08 3 Ob 85/95 Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/209 TE OGH 2000-04-26 3 Ob 254/99w Auch TE OGH 2000-12-20 3 Ob 137/00v Auch; nur T1; Beisatz: Bei sonstigem Ausschluss von der Verteilung (auch ohne Widerspruch). (T2) TE OGH 2002-12-18 3 Ob 79/02t Auch; nur T1; Beisatz: Die Anmeldung und der Nachweis der Ansprüche kann nur unterbleiben, wenn sie aus dem Grundbuch oder den Pfändungsakten oder sonstigen Exekutionsakten als rechtsbeständig oder zur Befriedigung geeignet hervorgehen. (T3) TE OGH 2003-07-17 3 Ob 256/02x Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2003-09-26 3 Ob 210/03h Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2005-10-20 3 Ob 187/05d Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2007-11-27 3 Ob 228/07m Auch; nur T1; Beisatz: Sind die für die Überprüfung der Berechnung der Zinsen erforderlichen Angaben aus dem Exekutionsakt und dem Grundbuch ersichtlich, so besteht keine Anmeldepflicht. (T4) TE OGH 2008-12-17 3 Ob 258/08z TE OGH 2009-03-25 3 Ob 7/09i Auch; nur T1; Beisatz: Der Zweck dieser Verpflichtung zum urkundlichen Nachweis des angemeldeten Anspruchs liegt in erster Linie darin, dem Verpflichteten und den nachfolgenden Buchberechtigten die Möglichkeit zur Prüfung der Frage zu geben, ob in der Forderungsanmeldung der vom Schuldner als Darlehen oder Kredit in Anspruch genommene Betrag in richtiger Höhe enthalten ist, ob die Zinsen richtig berechnet wurden und ob alle Tilgungszahlungen berücksichtigt sind. (T5) TE OGH 2012-11-14 3 Ob 193/12x Vgl TE OGH 2018-06-27 3 Ob 23/18f Beisatz: Hängt die Berücksichtigung einer zur Meistbotsverteilung angemeldeten Forderung davon ab, ob der Bestand oder der Rechtsübergang durch Urkunden nachgewiesen wird, so muss das Exekutionsgericht von Amts wegen prüfen, ob der Nachweis erbracht ist. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Widerspruch erhoben wurde. Ist der Nachweis auf Grund der vom Anmeldenden vorgelegten Urkunden als erbracht anzusehen, so ist die Forderung nach Maßgabe der Verteilungsmasse durch Zuweisung zu berücksichtigen. Ein Widerspruch ist in diesem Zusammenhang nur notwendig, wenn damit geltend gemacht wird, dass der Inhalt der Urkunden unrichtig ist. (T6) TE OGH 2020-02-26 3 Ob 3/20t Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Die Frage der inhaltlichen Richtigkeit einer Kontoaufstellung ist auch dann nicht im Meistbotsverteilungsverfahren zu klären, wenn sich Bedenken gegen die Richtigkeit aus vom Pfandgläubiger selbst erstellten bzw vorgelegten Urkunden ergeben. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003104

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.