RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.12.1985 Geschäftszahl12Os65/85 (12Os66/85); 14Os89/89 NormStGB §42 Abs1 Z2; StGB §88 Abs2 Z4 B2; RechtssatzAls Folgen der Tat im Sinne des § 42 Abs 1 Z 2 StGB ist bei Verkehrsunfällen mit Verletzungsfolgen auch der vom Täter verschuldete Sachschaden zu berücksichtigen. Ob Folgen unbedeutend sind, ist in Ansehung des Sachschadens nach jenen Grundsätzen zu beurteilen, die für die Geringfügigkeit eines Schadens (§ 150 StGB) maßgebend sind; eine Körperverletzung ist unbedeutend, wenn die Dauer der Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit das in § 88 Abs 2 Z 4 StGB genannte Ausmaß bloß geringfügig übersteigt.Als Folgen der Tat im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, StGB ist bei Verkehrsunfällen mit Verletzungsfolgen auch der vom Täter verschuldete Sachschaden zu berücksichtigen. Ob Folgen unbedeutend sind, ist in Ansehung des Sachschadens nach jenen Grundsätzen zu beurteilen, die für die Geringfügigkeit eines Schadens (Paragraph 150, StGB) maßgebend sind; eine Körperverletzung ist unbedeutend, wenn die Dauer der Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit das in Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 4, StGB genannte Ausmaß bloß geringfügig übersteigt. EntscheidungstexteTE OGH 1985/12/12 12 Os 65/85 Veröff: SSt 56/99 = EvBl 1986/107 S 377 = ZVR 1986/22 S 86 (ablehnend Kienapfel) = RZ 1986/27 S 66 (teilweise zustimmend Pallin) TE OGH 1989/10/04 14 Os 89/89 Gegenteilig; nur: Eine Körperverletzung ist unbedeutend, wenn die Dauer der Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit das in § 88 Abs 2 Z 4 StGB genannte Ausmaß bloß geringfügig übersteigt. (T1) Beisatz: Körperverletzung mit unbedeutenden Folgen im Sinne § 42 Z 2 StGB sind im Lichte der durch das StRÄG 1987 geschaffenen Rechtslage Beeinträchtigungen mit Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von nicht mehr als dreitägiger Dauer (§ 88 Abs 2 Z 4 StGB). Die bisherige Judikatur (SSt 56/99), wonach die Annahme unbedeutender Folgen in diesem Sinne auch bei längerer Dauer prinzipiell anerkannt wurde, kann nicht mehr aufrechterhalten werden. (T2) Veröff: SSt 60/65 = EvBl 1989/189 S 759 = JBl 1990,124 (Burgstaller, 69) = ZVR 1989/188 S 349; hiezu kritisch Schwaighofer ZVR 1990,97 Gegenteilig; nur: Eine Körperverletzung ist unbedeutend, wenn die Dauer der Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit das in Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 4, StGB genannte Ausmaß bloß geringfügig übersteigt. (T1) Beisatz: Körperverletzung mit unbedeutenden Folgen im Sinne Paragraph 42, Ziffer 2, StGB sind im Lichte der durch das StRÄG 1987 geschaffenen Rechtslage Beeinträchtigungen mit Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von nicht mehr als dreitägiger Dauer (Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 4, StGB). Die bisherige Judikatur (SSt 56/99), wonach die Annahme unbedeutender Folgen in diesem Sinne auch bei längerer Dauer prinzipiell anerkannt wurde, kann nicht mehr aufrechterhalten werden. (T2) Veröff: SSt 60/65 = EvBl 1989/189 S 759 = JBl 1990,124 (Burgstaller, 69) = ZVR 1989/188 S 349; hiezu kritisch Schwaighofer ZVR 1990,97 RechtssatznummerRS0091860
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.