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OGH Rechtssatz RS0020583 (5Ob75/85 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020583 Entscheidungsdatum13.08.2025 Geschäftszahl5Ob75/85; 7Ob624/87; 5Ob223/10w; 6Ob162/24b NormABGB §1097 MRG §8 Abs1 MRG §16 Abs2 Z4 WEG §15 Abs2 RechtssatzDie im § 1097 ABGB normierte Pflicht des Bestandnehmers, dem Bestandgeber obliegende Reparaturen diesem unverzüglich anzuzeigen, soll diesen lediglich in die Lage versetzen, seiner Instandhaltungspflicht nachzukommen; hat er, auf welche Weise immer, ohnehin davon erfahren, so ist diese Verpflichtung gegenstandslos. Die Verletzung dieser Obliegenheit durch den Bestandnehmer kann (bis zur Nachholung oder sonstigen Kenntnis des Bestandgebers) zum Ausschluß der Zinsbefreiung nach § 1096 ABGB bzw des Rücktrittsrechtes nach § 1117 ABGB führen, jedenfalls aber schadenersatzpflichtig machen.Die im Paragraph 1097, ABGB normierte Pflicht des Bestandnehmers, dem Bestandgeber obliegende Reparaturen diesem unverzüglich anzuzeigen, soll diesen lediglich in die Lage versetzen, seiner Instandhaltungspflicht nachzukommen; hat er, auf welche Weise immer, ohnehin davon erfahren, so ist diese Verpflichtung gegenstandslos. Die Verletzung dieser Obliegenheit durch den Bestandnehmer kann (bis zur Nachholung oder sonstigen Kenntnis des Bestandgebers) zum Ausschluß der Zinsbefreiung nach Paragraph 1096, ABGB bzw des Rücktrittsrechtes nach Paragraph 1117, ABGB führen, jedenfalls aber schadenersatzpflichtig machen.

EntscheidungstexteTE OGH 1985-12-17 5 Ob 75/85 Veröff: RdW 1986,208 TE OGH 1987-06-04 7 Ob 624/87 nur: Die im § 1097 ABGB normierte Pflicht des Bestandnehmers, dem Bestandgeber obliegende Reparaturen diesem unverzüglich anzuzeigen, soll diesen lediglich in die Lage versetzen, seiner Instandhaltungspflicht nachzukommen; hat er, auf welche Weise immer, ohnehin davon erfahren, so ist diese Verpflichtung gegenstandslos. (T1)nur: Die im Paragraph 1097, ABGB normierte Pflicht des Bestandnehmers, dem Bestandgeber obliegende Reparaturen diesem unverzüglich anzuzeigen, soll diesen lediglich in die Lage versetzen, seiner Instandhaltungspflicht nachzukommen; hat er, auf welche Weise immer, ohnehin davon erfahren, so ist diese Verpflichtung gegenstandslos. (T1) TE OGH 2010-12-02 5 Ob 223/10w nur T1; Beisatz: Die Pflicht nach § 8 Abs 1 letzter Satz MRG entspricht jener nach § 1097 ABGB. (T2)nur T1; Beisatz: Die Pflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz MRG entspricht jener nach Paragraph 1097, ABGB. (T2) TE OGH 2025-08-13 6 Ob 162/24b Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, die den Mieter bei einem ernsten Schaden des Hauses dazu verpflichtet, dem Vermieter ohne Verzug Anzeige zu machen. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020583

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