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{'item': '3Ob582/85; 1Ob512/96; 3Ob247/97p; 7Ob117/08v; 6Ob7/13t; 2Ob139/14a; 4Ob104/17y; 1Ob96/18a; 3Ob110/20b; 3Ob145/25g; 6Ob85/25f'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013885 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl3Ob582/85; 1Ob512/96; 3Ob247/97p; 7Ob117/08v; 6Ob7/13t; 2Ob139/14a; 4Ob104/17y; 1Ob96/18a; 3Ob110/20b; 3Ob145/25g; 6Ob85/25f NormABGB §851 Abs2 RechtssatzDie Klage nach § 851 ABGB ist als Eigentumsklage besonderer Art aufzufassen. Das Begehren dieser Klage muss die Feststellung der Grenze zum Gegenstand haben.Die Klage nach Paragraph 851, ABGB ist als Eigentumsklage besonderer Art aufzufassen. Das Begehren dieser Klage muss die Feststellung der Grenze zum Gegenstand haben. EntscheidungstexteTE OGH 1985-12-18 3 Ob 582/85 TE OGH 1996-08-22 1 Ob 512/96 Veröff: SZ 69/187 TE OGH 1997-10-15 3 Ob 247/97p TE OGH 2008-08-27 7 Ob 117/08v TE OGH 2013-08-28 6 Ob 7/13t Auch; Beisatz: Wurde die strittig gewordene Grenze zwischen Grundstücken im Außerstreitverfahren nach dem letzten ruhigen Besitzstand festgelegt, bleibt es jeder Partei gemäß § 851 Abs 2 ABGB vorbehalten, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen. Dieses bessere Recht kann Eigentum oder publizianischer Besitz an der strittigen Fläche sein. Der Kläger bleibt für die zuletzt in der dafür vorgesehenen Rechtsform festgelegte Grenze beweispflichtig. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, so hat es bei der vom Außerstreitrichter festgelegten Grenze zu verbleiben. An eine frühere Entscheidung über den Grenzverlauf im Außerstreitverfahren ist der Richter im streitigen Verfahren nicht gebunden. (T1)Auch; Beisatz: Wurde die strittig gewordene Grenze zwischen Grundstücken im Außerstreitverfahren nach dem letzten ruhigen Besitzstand festgelegt, bleibt es jeder Partei gemäß Paragraph 851, Absatz 2, ABGB vorbehalten, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen. Dieses bessere Recht kann Eigentum oder publizianischer Besitz an der strittigen Fläche sein. Der Kläger bleibt für die zuletzt in der dafür vorgesehenen Rechtsform festgelegte Grenze beweispflichtig. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, so hat es bei der vom Außerstreitrichter festgelegten Grenze zu verbleiben. An eine frühere Entscheidung über den Grenzverlauf im Außerstreitverfahren ist der Richter im streitigen Verfahren nicht gebunden. (T1) Beisatz: Das Begehren einer Klage nach § 851 Abs 2 ABGB lautet auf Feststellung der richtigen Grenze und auf Einwilligung in die Vermarkung. (T2)Beisatz: Das Begehren einer Klage nach Paragraph 851, Absatz 2, ABGB lautet auf Feststellung der richtigen Grenze und auf Einwilligung in die Vermarkung. (T2) TE OGH 2014-10-23 2 Ob 139/14a Auch; Beis wie T1 nur: An eine frühere Entscheidung über den Grenzverlauf im Außerstreitverfahren ist der Richter im streitigen Verfahren nicht gebunden. (T3) TE OGH 2017-07-27 4 Ob 104/17y TE OGH 2018-07-17 1 Ob 96/18a Auch; Beisatz: Eine Eigentumsklage nach § 851 Abs 2 ABGB ist auf die Feststellung der Grenze gerichtet und den muss nach Meinung des Klägers richtigen Grenzverlauf eindeutig bezeichnen. (T4)Auch; Beisatz: Eine Eigentumsklage nach Paragraph 851, Absatz 2, ABGB ist auf die Feststellung der Grenze gerichtet und den muss nach Meinung des Klägers richtigen Grenzverlauf eindeutig bezeichnen. (T4) TE OGH 2020-12-10 3 Ob 110/20b Beis wie T4 TE OGH 2025-11-26 3 Ob 145/25g Beisatz wie T4 TE OGH 2025-12-18 6 Ob 85/25f Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 Beisatz wie T3: Der vom Prozessgegner erbrachte Nachweis der Ersitzung im Grenzfeststellungsverfahren führt nicht zur Änderung der Grenze, sondern lediglich zu einer Abweisung des Begehrens auf Grenzfeststellung und Vermarkung. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013885

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.