RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034276 Entscheidungsdatum26.11.2025 Geschäftszahl3Ob582/85; 5Ob36/10w; 1Ob177/11b; 6Ob63/13b; 7Ob27/14t; 1Ob137/14z; 1Ob10/15z; 3Ob40/18f; 3Ob216/18p; 10Ob18/20z; 4Ob115/24a; 3Ob44/25d; 7Ob56/25y; 3Ob145/25g NormABGB §312 ABGB §1460 RechtssatzDie Ersitzung einer Landfläche setzt voraus, dass auf einem bestimmt umgrenzten Teilstück neben weiteren Voraussetzungen Handlungen gesetzt werden, die den Eigentümer von der Ausübung seines Rechts ausschließen. Kann dieser den Wasserstand des auf seinem Grundstück angelegten Sees absenken und wieder aufstauen und ändert sich dadurch die Uferlinie immer wieder, kann an den Landstreifen entlang der Seefläche Eigentum nicht dadurch ersessen werden, dass Kühe fallweise beim Weiden bis ans Wasser gelangen. EntscheidungstexteTE OGH 1985-12-18 3 Ob 582/85 TE OGH 2010-05-27 5 Ob 36/10w Vgl; Beisatz: Für die Ersitzung müssen Handlungen gesetzt werden, die den Eigentümer von der Ausübung seines Rechts ausschließen. (T1) Beisatz: Die Besitzausübung muss die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringen. Typische Arten der Ausübung des Sachbesitzes an unbeweglichen Sachen sind das Betreten, Verrainen, Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten (§ 312 ABGB). (T2)Beisatz: Die Besitzausübung muss die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringen. Typische Arten der Ausübung des Sachbesitzes an unbeweglichen Sachen sind das Betreten, Verrainen, Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten (Paragraph 312, ABGB). (T2) TE OGH 2011-09-29 1 Ob 177/11b Auch; nur: Die Ersitzung einer Landfläche setzt voraus, dass auf einem bestimmt umgrenzten Teilstück neben weiteren Voraussetzungen Handlungen gesetzt werden, die den Eigentümer von der Ausübung seines Rechts ausschließen. (T3) Beis wie T2 TE OGH 2013-05-08 6 Ob 63/13b nur T3; Beisatz: Hier: Die einmalige Errichtung eines Kanals und die zweimalige Einräumung von Zufahrtsrechten über die Fläche in einem Zeitraum von fast 20 Jahren reicht für die Ersitzung des Eigentumsrechts nicht aus. (T4) TE OGH 2014-03-19 7 Ob 27/14t Auch; nur T3; Beisatz: Typische Arten der Ausübung des Sachbesitzes an unbeweglichen Sachen sind gemäß § 312 ABGB das Betreten, Verrainen, Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten. (T5)Auch; nur T3; Beisatz: Typische Arten der Ausübung des Sachbesitzes an unbeweglichen Sachen sind gemäß Paragraph 312, ABGB das Betreten, Verrainen, Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten. (T5) TE OGH 2014-10-22 1 Ob 137/14z Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: 2. Rechtsgang zu 1Ob177/11b. (T6) TE OGH 2015-04-23 1 Ob 10/15z Vgl; Beis wie T1; nur T3 TE OGH 2018-03-21 3 Ob 40/18f Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2018-12-19 3 Ob 216/18p Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2020-07-28 10 Ob 18/20z Beisatz: Hier: Ersitzung verneint, da nicht feststeht, in welchem bestimmt umgrenzten Teilstück der Liegenschaft Besitz ausgeübt wird. (T7) TE OGH 2025-04-11 4 Ob 115/24a vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T3 TE OGH 2025-05-28 3 Ob 44/25d nur T1; nur T2 TE OGH 2025-08-07 7 Ob 56/25y vgl TE OGH 2025-11-26 3 Ob 145/25g Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034276
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.